Steuerfallen bei Beauftragung ausländischer Baufirma

4,30 Stern(e) 6 Votes
D

DerBer1

Als Privatmann kann es Di also völlig Wumpe sein, was das Unternehmen mit der Umsatzsteuer macht. Um sicher zu gehen, lässt Du Dir aber die Steuernummer (deutsche) des Unternehmens zeigen und kontrollierst die. Hat er die nicht, oder zeigt sie nicht, Finger davon.
Wieso muss ein österreichisches Unternehmen eine deutsche Steuernummer haben?

Ein polnischer selbstständiger Fliesenleger hat die vermutlich auch nicht und darf trotzdem legal in Deutschland Leistung erbringen, oder?
 
D

DerBer1

Bei einer Wohnung bist du kein Unternehmer. Es sei denn, du hast eine Firma dafür gegründet.

Und auch wenn du wärst, darfst du auch als Unternehmer privat ein Haus bauen, dann bist du stinknormaler Verbraucher.
Mein Link wurde oben ja rausgelöscht.
Die Seite findet man bei Google mit folgendem Begriff "Steuerfallen bei Beauftragung einer ausländischen Baufirma".
Da ist die Rede von Vermieter und Kleingewerbe. Ist das wirklich nur auf Vermieter bezogen, die das "hauptberuflich" machen?

Okay, scheint so zu sein.

Google sagt:
"Der BGH vertrat die Ansicht, dieser Vermieter sei kein Unternehmer, weil die Verwaltung von 4 Mieteinheiten mit langfristigen Verträgen keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordere und er für die Verwaltung die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation nicht benötige".

Danke, das beruhigt mich!
 
Musketier

Musketier

Hier werden wild Dinge vermischt, die gar nix mit einander zu tun haben.

Die Vermögensverwaltung beziehungsweise Vermietung und Verpachtung ist im Bereich Ertragsteuern anzusiedeln. Hier ist keine (gewerbliche) Unternehmenseigenschaft gegeben.

Umsatzsteuerlich ist dagegen schon die Umsatzerzielungsabsicht ausschaggebend für die Unternehmereigenschaft. Die Leistungen aus der Vermietung ist deshalb auch schon ein steuerbarer Umsatz nach §1(1) Nr. 1 USTG. Allerdings ist die Vermietung an Privatpersonen nach §4 Nr. 12 USTG steuerfrei und kann auch über die Steueroption nach §9 USTG nicht ausgehebelt werden. Früher mußten meines Wissens auch Nullmeldungen in der Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Das erstmal vorweg zur Klarstellung.

Jetzt zum konkreten Fall.
Baut ein Unternehmer aus Österreich in Deutschland, dann ist bei einer sonstigen Leistung ach §3a USTG die Umsatzsteuerpflich am Belegenheitsort des Grundstücks. Es muß also definitiv in Deutschland Umsatzsteuer abgeführt werden. Hat man als Auftraggeber einen umsatzsteuerlichen Unternehmer, dann verlagert sich die Steuerpflicht nach §13b USTG auf den Leistungsempfänger. Hat man keinen Unternehmer müsste sich das Unternehmen in Deutschland registrieren. Mitlerweile gibt es auch noch das OSS Verfahren, um die Registrierungspflicht zu vermeiden, hier weiß ich gerade aber nicht, ob das in diesem konkreten Anwendungsfall Anwendung findet.

Nun ist der Vermieter auch ein umsatzsteuerlicher Unternehmer. Insofern kann §13b UST (Verlagerung der Steuerpflicht) durchaus Anwendung finden.
Ich hatte das mal in einem Seminar, dass ein Kleinunternehmer die Umsatzsteuer bei Übergang der Steuerschuldnerschaft bzw. bei innergemeinschaftlichen Erwerb abführen muß, aber sich dafür keine Vorsteuer ziehen darf (da Kleinunternehmer). Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass dies bei Vermietung und Verpachtung auch so ist.
Da hier keine Steuerberatung durchgeführt werden darf, verweise ich darauf, dass das eine Laienmeinung darstellt und empfehle den Gang zum Steuerberater.
 
R

Rübe1

Ein polnischer selbstständiger Fliesenleger hat die vermutlich auch nicht und darf trotzdem legal in Deutschland Leistung erbringen, oder?
Das eine hat mit dem Anderen nix zu tun. Steuerrecht, eine Geschichte. Arbeitsrecht ne völlig andere und mittlerweile wieder Gewerberecht (HwO) noch ne ganz andere. Wenn Oleg in D arbeitet für den Privatmann, hat er hier in D die USt abzuführen. Wie soll er das machen ohne Nummer? Womit dann auch klar ist, wo das Geld dann landet, wenn keine Steuernummer da ist.
 
B

Buschreiter

Nein, die Vermietung einer Wohnung macht einen nicht zu einem Unternehmer.
§2 Abs. 1 UStG, gerne auch „ist man Unternehmer, wenn man eine ETW vermietet“ in beliebiger Suchmaschine eingeben. Es ist lediglich ein steuerfreier Umsatz bei langfristiger Vermietung (§ 4 UStG)…gegensätzliche Meinung bitte begründen und nicht einfach rauskotzen
 
Tolentino

Tolentino

Im Netz zu finden, bei Suche nach der Phrase: sind Vermieter Unternehmer:
Fazit:
Maßgebliches Kriterium, ob der Vermieter Unternehmer ist oder nicht, ist sein geschäftsmäßiges Handeln (§ 14 Baugesetzbuch) d. h. ein gewisser organisatorischer Mindestaufwand muss für die Verwaltung der Wohnungen notwendig sein.

Die Anzahl der ihm gehörenden Wohnungen ist dabei nicht allein entscheidend. Im Einzelfall können bereits 2 vermietete Wohnungen durch eine professionelle Hausverwaltung den privaten Vermieter zum Unternehmer werden lassen; der BGH hat im Einzelfall 4 vom Vermieter verwaltete Mieteinheiten nicht als ausreichend angesehen. Die Anzahl der Wohnungen stellt jedoch ein Indiz für die Unternehmereigenschaft dar. Je mehr Wohnungen zu verwalten sind, desto eher ist von einem höheren organisatorischen Mindestaufwand und damit von einem geschäftsmäßigen Handeln des Vermieters als Unternehmer auszugehen.
 
Zuletzt aktualisiert 26.11.2024
Im Forum Bauplanung gibt es 4898 Themen mit insgesamt 97930 Beiträgen


Ähnliche Themen zu Steuerfallen bei Beauftragung ausländischer Baufirma
Nr.ErgebnisBeiträge
1ETW Finanzieren zur Vermietung - Chancen? 13
2Kündigung Wohnung; Vermieter umgezogen ohne neue Adressangabe 14
3Probleme mit Vermieter 13
4Meinungen zum Grundriss - Doppelbungalow zur Vermietung 36
5Vermieter falsche Angaben zur Stromabrechnung der Gasheizung. 14
6Darf Vermieter bestimmen welchen Stromanbieter ich nehmen muss? 12
71-2 FH am Hang mit Teilkeller optionale Vermietung 17

Oben