Traumhaus AG-Schwabenheim an der Selz /Pfaffenhofen-Heinrich Hildmann

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Zuletzt aktualisiert 29.12.2024
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11ant

11ant

Und jetzt kommt's noch schlimmer: Traumhaus hat Insolvenz angemeldet.
Tja, Insolvenz ... also was bedeutet das überhaupt:
Genau das muß man erst einmal herausfinden. Denn eine Insolvenzanmeldung hat allein noch garkeine klare Bedeutung. Zu dieser Anmeldung ist der Geschäftsführer (bei einer AG: Vorstand) verpflichtet, wenn gewisse formale Kriterien erfüllt sind. Diese bedeuten nicht automatisch, "daß das Pferd tot ist". Das zuständige Gericht muß nun ein Verfahren einleiten, dies zu prüfen. Dies geschieht zunächst durch Befragung des Vertreters der "Insolvenzschuldnerin" (= Antragstellerin oder Antragsgegnerin - je nachdem, ob es ein Eigen- oder Fremdantrag auf Eröffnung des Verfahrens war). Meist wird danach bald durch das Gericht ein spezialisierter Rechtsanwalt als Gutachter bestellt und gelegentlich nochmals bald als "vorläufiger Insolvenzverwalter" eingesetzt. Da man als Außenstehender in der Regel den Bearbeitungsstau des Gerichtes nicht kennt, kann man aus der Geschwindigkeit der Abläufe (Einschaltung des Gutachters, Zeitpunkt der Bestellung als zunächst vorläufigem Verwalter) nur sehr beschränkt Schlüsse ziehen (bzw. ziehen lassen, auch Anwälte anderer Fachgebiete als Insolvenzrecht sind damit regelmäßig überfordert). Wohl jedoch aus dem "ob" - also wenn der Gutachter überhaupt auch zum (vorläufigen) Verwalter "aufsteigt" - lassen sich Schlüsse ziehen. Bereits als Gutachter kann man mit ihm kommunizieren, er wird mit Namen und Ort in der Bekanntmachung benannt. Das Unternehmen bleibt ebenfalls erreichbar und zuständig - in welchem Umfang letzteres gilt, hängt mit dem Stadium der Insolvenz(verwaltung) ab. Es ist zunächst einmal keineswegs ausgeschlossen, daß es "wieder auf die Beine kommt".

Sollte sich die Insolvenz bewahrheiten, wird meist der Gutachter (und ggf. vorläufige Verwalter) zum Verwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt. Ab diesem Zeitpunkt gilt vereinfacht gesagt "die Umkehr des normalen Gerechtigkeitsempfindens", und nachrangige Gläubiger werden ebenso "Opfer" wie zu der Zeit, als die Insolvenz noch "Konkurs" hieß. Verpflichtungen gegenüber der insolventen Gesellschaft behalten ihren vollen Wert, aber Ansprüche gegen sie erfahren eine Wertentwicklung wie vor hundert Jahren, wo man für eine Milliarde Reichsmark plötzlich nur ein halbes Brot bekam - wie gesagt, vereinfacht zusammengefaßt.

Für die Käufer solcher Bauträger-Reihenhäuser bedeutet das nun praktisch:
Wenn der (rechtliche) Bauträger (Traumhaus) im Insolvenz(antrags)verfahren ist, wird auch der technische Bauunternehmer (Hildmann) zunächst einmal herausfinden müssen, was nun "Fakt ist" und das weitere Schicksal sein wird. Die Käufer dürfen sich also auf Verzögerungen einstellen. Nach meiner Einschätzung werden sich diese zumindest nicht mit den Verzögerungen durch die Klärung der baurechtlichen Situation addieren - jedenfalls soweit es die Bemühungen der Amtsseite betrifft. Soweit dem den Bebauungsplan angreifenden Nachbarn eine Rücknahme seines Normenkontrollantrages durch Zusage finanzieller Kompensationen seiner befürchteten Nachteile schmackhaft gemacht werden sollte, gilt hierfür natürlich nun das gedämpfte Vertrauen in deren Wert. Aber mindestens die baubehördlichen Heilungsbemühungen werden nach meiner Einschätzung nicht nun abgeblasen.

Falls der Gutachter zum Insolvenzverwalter wird, wird er praktisch auch zum Vertreter der insolventen Gesellschaft, und soll die für dessen Vermögen günstigsten Entscheidungen treffen. Ob er den Auftrag an das Bauunternehmen aufrecht erhält, hängt also im wesentlichen davon ab, ob das Durchziehen des Bauprojektes mit einem Gewinn verbunden bliebe. Vereinfacht gesagt: je höher der Anteil der bereits verkauften Einheiten ist, desto wahrscheinlicher wird weiter gebaut werden. Andernfalls gehen evtl. Anzahlungen in die Insolvenzmasse ein und begründen entsprechende Ansprüche, deren Wert wesentlich mit dem Rang der jeweiligen Gläubiger zusammenhängt.

Wir brauchen auf jeden Fall rechtlichen Beistand und es wäre sinnvoll, wenn sich weitere Betroffene melden würden, damit wir uns zusammen tun können.
Wir sind zumidest schonmal Parteien. Haben Sie diese Fachanwältin aus Bodenheim schon kontaktiert?
Ja, rechtlicher Beistand ist sinnvoll - und aus meiner Sicht zweitens auf so wenige Anwälte wie möglich versprengt. Und erstens sollten dies solche mit einschlägiger Erfahrung oder gar Spezialisierung im Bereich des Insolvenzrechts sein. Dafür Dieselbe(n) zu nehmen wie für den Aspekt der baurechtlichen Beratung kann schön sein, erscheint mir jedoch nachrangig. Sich zusammenzutun (ich bin so alt, das noch zusammen zu schreiben), halte ich für sinnvoll und würde ich nicht auf die lange Bank schieben. Dafür könnte man auch hier ein Treffen verabreden. Normalerweise machen die künftigen Nachbarn solche Treffen auf der Baustelle, aber das Wetter spielt aktuell dabei ja schlecht mit. Ob der Penny in der Nähe einen Bäcker mit Café integriert hat, weiß ich nicht - andernfalls gäbe es noch eine Gaststätte "Selztal" ebenfalls in der Nähe zum Ort des Projektes.
 
B

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Tja, Insolvenz ... also was bedeutet das überhaupt:
Genau das muß man erst einmal herausfinden. Denn eine Insolvenzanmeldung hat allein noch garkeine klare Bedeutung. Zu dieser Anmeldung ist der Geschäftsführer (bei einer AG: Vorstand) verpflichtet, wenn gewisse formale Kriterien erfüllt sind. Diese bedeuten nicht automatisch, "daß das Pferd tot ist". Das zuständige Gericht muß nun ein Verfahren einleiten, dies zu prüfen. Dies geschieht zunächst durch Befragung des Vertreters der "Insolvenzschuldnerin" (= Antragstellerin oder Antragsgegnerin - je nachdem, ob es ein Eigen- oder Fremdantrag auf Eröffnung des Verfahrens war). Meist wird danach bald durch das Gericht ein spezialisierter Rechtsanwalt als Gutachter bestellt und gelegentlich nochmals bald als "vorläufiger Insolvenzverwalter" eingesetzt. Da man als Außenstehender in der Regel den Bearbeitungsstau des Gerichtes nicht kennt, kann man aus der Geschwindigkeit der Abläufe (Einschaltung des Gutachters, Zeitpunkt der Bestellung als zunächst vorläufigem Verwalter) nur sehr beschränkt Schlüsse ziehen (bzw. ziehen lassen, auch Anwälte anderer Fachgebiete als Insolvenzrecht sind damit regelmäßig überfordert). Wohl jedoch aus dem "ob" - also wenn der Gutachter überhaupt auch zum (vorläufigen) Verwalter "aufsteigt" - lassen sich Schlüsse ziehen. Bereits als Gutachter kann man mit ihm kommunizieren, er wird mit Namen und Ort in der Bekanntmachung benannt. Das Unternehmen bleibt ebenfalls erreichbar und zuständig - in welchem Umfang letzteres gilt, hängt mit dem Stadium der Insolvenz(verwaltung) ab. Es ist zunächst einmal keineswegs ausgeschlossen, daß es "wieder auf die Beine kommt".

Sollte sich die Insolvenz bewahrheiten, wird meist der Gutachter (und ggf. vorläufige Verwalter) zum Verwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt. Ab diesem Zeitpunkt gilt vereinfacht gesagt "die Umkehr des normalen Gerechtigkeitsempfindens", und nachrangige Gläubiger werden ebenso "Opfer" wie zu der Zeit, als die Insolvenz noch "Konkurs" hieß. Verpflichtungen gegenüber der insolventen Gesellschaft behalten ihren vollen Wert, aber Ansprüche gegen sie erfahren eine Wertentwicklung wie vor hundert Jahren, wo man für eine Milliarde Reichsmark plötzlich nur ein halbes Brot bekam - wie gesagt, vereinfacht zusammengefaßt.

Für die Käufer solcher Bauträger-Reihenhäuser bedeutet das nun praktisch:
Wenn der (rechtliche) Bauträger (Traumhaus) im Insolvenz(antrags)verfahren ist, wird auch der technische Bauunternehmer (Hildmann) zunächst einmal herausfinden müssen, was nun "Fakt ist" und das weitere Schicksal sein wird. Die Käufer dürfen sich also auf Verzögerungen einstellen. Nach meiner Einschätzung werden sich diese zumindest nicht mit den Verzögerungen durch die Klärung der baurechtlichen Situation addieren - jedenfalls soweit es die Bemühungen der Amtsseite betrifft. Soweit dem den Bebauungsplan angreifenden Nachbarn eine Rücknahme seines Normenkontrollantrages durch Zusage finanzieller Kompensationen seiner befürchteten Nachteile schmackhaft gemacht werden sollte, gilt hierfür natürlich nun das gedämpfte Vertrauen in deren Wert. Aber mindestens die baubehördlichen Heilungsbemühungen werden nach meiner Einschätzung nicht nun abgeblasen.

Falls der Gutachter zum Insolvenzverwalter wird, wird er praktisch auch zum Vertreter der insolventen Gesellschaft, und soll die für dessen Vermögen günstigsten Entscheidungen treffen. Ob er den Auftrag an das Bauunternehmen aufrecht erhält, hängt also im wesentlichen davon ab, ob das Durchziehen des Bauprojektes mit einem Gewinn verbunden bliebe. Vereinfacht gesagt: je höher der Anteil der bereits verkauften Einheiten ist, desto wahrscheinlicher wird weiter gebaut werden. Andernfalls gehen evtl. Anzahlungen in die Insolvenzmasse ein und begründen entsprechende Ansprüche, deren Wert wesentlich mit dem Rang der jeweiligen Gläubiger zusammenhängt.



Ja, rechtlicher Beistand ist sinnvoll - und aus meiner Sicht zweitens auf so wenige Anwälte wie möglich versprengt. Und erstens sollten dies solche mit einschlägiger Erfahrung oder gar Spezialisierung im Bereich des Insolvenzrechts sein. Dafür Dieselbe(n) zu nehmen wie für den Aspekt der baurechtlichen Beratung kann schön sein, erscheint mir jedoch nachrangig. Sich zusammenzutun (ich bin so alt, das noch zusammen zu schreiben), halte ich für sinnvoll und würde ich nicht auf die lange Bank schieben. Dafür könnte man auch hier ein Treffen verabreden. Normalerweise machen die künftigen Nachbarn solche Treffen auf der Baustelle, aber das Wetter spielt aktuell dabei ja schlecht mit. Ob der Penny in der Nähe einen Bäcker mit Café integriert hat, weiß ich nicht - andernfalls gäbe es noch eine Gaststätte "Selztal" ebenfalls in der Nähe zum Ort des Projektes.
Wow, vielen Dank für den ausführlichen Beitrag @11ant. Du hast Recht wir sollten es nicht auf die lange Bank schieben und ein Treffen zwischen den Betroffenen so schnell wie möglich verabreden.
 
Zuletzt aktualisiert 29.12.2024
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