Traumhaus AG-Schwabenheim an der Selz /Pfaffenhofen-Heinrich Hildmann

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Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
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11ant

11ant

P.S. (wg. Zeitüberschreitung) zu meinem Beitrag #74:
Mein Fazit lautet also deutlich: für die Fälligkeit einer Grunderwerbsteuer gibt es keinen Mehrheitsentscheid eines Publikumsjokers.
Das Grundstück ist gekauft, was als verbundenes Geschäft mit der Bebauung geplant ist.
Kommt es nicht zur Verwirklichung des verbundenen Geschäftes (obwohl gemäß den dem Finanzamt bekannten Verträgen darüber die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Steuer noch davon ausgeht), dann ist lediglich dieses Delta in der Steuerhöhe zu heilen,
aber das Grundstück als solches bleibt vollständig vollzogen gekauft und dieser Kauf auch entsprechend zu besteuern.

Wenn ein Käufer jetzt Angst vor einer Bebauungsorganisation in eigener Regie (die ja noch garnicht gewiß notwendig wäre) bekommt und gefühlt lieber wieder das Geld als das Grundstück hätte um für ein anderes Projekt frei zu sein, kann da der Fiskus nichts für und wäre dafür Verständnis zu haben auch nicht seine Aufgabe. Nur weil die Bebauung eventuell nicht mehr laienfreundlich easy nur mit einer Unterschrift auf den Weg gebracht bliebe, verlöre das Grundstück ja nicht seine Rolle in der ganzen Geschichte.
 
B

backrod_3

Die Steuer wurde bezahlt als sie fällig war. Es ist keine gute Idee die Zahlung hinaus zu zögern und wenn dann nur in Absprache mit dem Finanzamt.
 
H

Hatt22Tam

Hallo an alle,

wenn die Grunderwerbsteuer unvermeidbar ist, sollte man dann mit seiner Bank über diese Situation sprechen? Ich weiß nicht, ob ich das tun sollte oder nicht. Denn die nächste Rechnung wird der Grundstückspreis sein, und die Bank wird sich beteiligen, um einen Teil davon zu zahlen.

In dem Fall, dass die Bank nicht mitmacht, was kann man in dieser Situation tun?
 
11ant

11ant

Ich verstehe Deinen gesamten beitrag nicht:
wenn die Grunderwerbsteuer unvermeidbar ist, sollte man dann mit seiner Bank über diese Situation sprechen?
Die Steuer ist der Sache nach zu bezahlen, aber unter den gegebenen Umständen kann die Höhe ja noch garnicht endgültig feststehen, daher mein Rat der entsprechenden Beratung (Steuerberater - am besten gleichzeitig auch Anwalt) und Verständigungen (Finanzamt).
Denn die nächste Rechnung wird der Grundstückspreis sein, und die Bank wird sich beteiligen, um einen Teil davon zu zahlen.
In dem Fall, dass die Bank nicht mitmacht, was kann man in dieser Situation tun?
Weshalb sollte sich die Bank "beteiligen", einen "Teil" des Grundstückspreises zu bezahlen ???

Das Grundstück ist gekauft, zu bezahlen ist es voll. Die Grunderwerbsteuer ist ebenfalls zu bezahlen, aber nur für das Grundstück in ihrer Höhe jetzt schon feststellbar, und für dessen Bebauung derzeit noch nicht.
 
H

Hatt22Tam

Danke für die Rückmeldung @11ant ,
ich wollte nur fragen, ob wir die Bank, die den Kredit vergibt, über die Insolvenz des Bauträgers informieren sollen?
 
11ant

11ant

Danke für die Rückmeldung @11ant ,
ich wollte nur fragen, ob wir die Bank, die den Kredit vergibt, über die Insolvenz des Bauträgers informieren sollen?
Du hattest den Plan, ein Grundstück mit Haus zu erwerben - vermutlich ist auch das gesamte Bauträgerprodukt Gegenstand Deiner Finanzierung und spielt dabei auch die Rolle der Sicherheit. Dein Plan ist aktuell "gestört" - zu "scheitern" befürchte ich ihn ja wie gesagt nicht. Ursprünglich sollte das Grundstück gekauft und in praktisch verbundenen Verträgen zeitnah mit der Bebauung zum Bauträger-Gesamtprodukt veredelt werden. Wenn ich recht erinnere, ist das Grundstück inzwischen auch gekauft (nur noch nicht bezahlt, also der verabredete Kauf in der Abwicklung noch schwebend, aber der Grundstückskaufvertrag besteht noch). Und ich nehme an, auch der Bauvertrag ist aktuell fortbestehend. Aber durch das Insolvenzverfahren tritt mindestens eine Störung der Abläufe ein. Worst Case ist das Grundstück Dein, und die Organisation seiner Bebauung Dein Bier (worüber wir aber die Haltung der Entscheider noch nicht kennen). Fairneßhalber sehe ich da angebracht, mit der finanzierenden Bank ins Benehmen zu kommen. Wie, darüber kann und darf ich Dich nicht beraten, und verweise entsprechend auf Deinen Anwalt.
 
Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
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