Moin,
noch was zur Info:
in der HE-HBO von 2006 stand noch folgendes drin:
"Die Flächen von in Gebäuden integrierten Garagen werden hinzugerechnet. Flächen von angebauten Garagen bleiben bei der Bemessung der Fläche unberücksichtigt. Wegen der allein planungsrechtlichen Bedeutung des Vollgeschossbegriffs kommt es bei der Beurteilung, ob die Garage integriert ist, auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes an und nicht auf die bautechnische Trennung zwischen Garagennutzung und sonstiger Nutzung."
Und ich bin der Meinung, dass auch Grenzgaragen gemeint sind. Evtl. haben die sich zu weit aus dem Fenster gelehnt, in der neuen Ausgabe wurde diese Aussage entfernt.
genauso war in 2006 der nachfolgende Text drin, auch der ist rausgeflogen. Ist für mich etwas seltsam. Ich denke da sollte die Verantwortung auf den Bauherren bzw. Architekten übertragen werden.
"Die “Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses” bemisst
sich entsprechend DIN 277 Teil 1 nach den Außenkanten bzw. Außenflächen
der Gebäudeumfassungswände oder – soweit das Geschoss keine Gebäude-
umfassungswände aufweist – nach den Außenkanten bzw. Außenflächen der
das Geschoss begrenzenden Bauteile. Das bedeutet:
• Flächen von Gebäudeteilen, die über die Gebäudeumfassungswände
hinausragen, z.B. Balkone, bleiben bei der Bemessung der Brutto-
Grundfläche außer Betracht; das gilt nicht, soweit Balkone überdacht
sind und nicht für überdachte Terrassen,
• Flächen, die hinter der Flucht der Außenwand zurückliegen, z.B. von
Loggias, werden in die Bemessung der Brutto-Grundfläche einbezo-
gen."
mfg