Unerschlossenes Grundstück Kaufvertragentwurf

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turhanet

PS: ein Bodengutachten ist nur die Spitze des Berges es gibt noch etliches was beachtet werden muss s. Baulast, Dienstbarkeit usw
 
EveundGerd

EveundGerd

Du solltest Dich vor dem Kauf nicht nur über die Größe des Grundstückes erkundigen sondern auch abklären ob der Boden bebaubar ist und was bei einem evtl. Hausbau bei der Gründung zu beachten ist.
Außerdem sollte es ein Baufenster auf diesem Grundstück geben, in welchem Du dann das Haus errichten darfst.
Ist es denn Bauland oder Bauerwartungsland? Was genau sagt denn der Bebauungsplan aus?
 
McEgg

McEgg

Nein, das Grundstück ist noch nicht vermessen. Was ich hier habe ist

1. Bebauungsplan
2. Begründung
3. Lageplan
4. Kaufvertragsentwurf

Im Kaufvertrag steht, dass es sich um unbebautes Ackerland handelt. Bei dem Grundstück handelt es sich um einen Bauplatz, der nicht erschlossen ist. Die Umlegung ist im Grundbuch noch nicht vollzogen, sie liegt dem Grundbuchamt zum Vollzug vor.

Das kleine Neubaugebiet besteht aus ca. 30 Bauplätzen und soll eine Straße (Sackgasse) durch das Gebiet führen. Ungefähr die Hälfte der Grundstücke gehört der Gemeinde. Nach Aussagen des Zuständigen Sachbearbeiters soll noch dieses Jahr mit der Erschließung begonnen werden und auch angefangen werden die Gemeindegrundstücke zu verkaufen.

Wie lange es dann letztendlich dauert, weiß keiner. Will mich da auch nicht drauf verlassen, dass da dieses Jahr noch losgelegt wird. Aber wir haben es auch nicht eilig. Wichtig wäre nur überhaupt mal ein Grundstück zu haben.

Ob das nun Bauland oder Bauerwartungsland ist, weiß ich nicht. Ich würde sagen, dass es Bauland ist, da der Bebauungsplan begründet wurde und die Erschließung (nach Info aus der Gemeinde) ausgeschrieben, bzw. bei einem Unternehmen in Auftrag gegeben wurde.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Final

So aus Interesse, da wir auch in der Gegend suchen und euer Grundstück schon reserviert ist, könntest du mir bitte verraten wo sich die Bauplätze befinden? Falls du es nicht öffentlich schreiben willst, auch gerne als PM, danke.
 
D

DG

Hallo McEgg,

die Größe kann vom Kaufvertrag grundsätzlich bis zu 10% abweichen, ohne dass der Kaufvertrag nichtig wird. Man fängt das finanziell ab, in dem man einen Quadratmeterpreis vereinbart und Mehr- oder Minderflächen nach der tatsächlichen Katasterfläche, die sich nach Vermessung ergibt, ausgleicht.

Grundsätzlich kann man auch einen Pauschalpreis vereinbaren, halte ich aber hier nicht für sinnvoll.

Zum genehmigten Umlegungsplan gehört eine Aufstellung aller Einzelflächen mit Größe und Wert, zudem müssen vor einer Umlegung die kompletten Umringsgrenzen aufgemessen/kontrolliert werden, damit sichergestellt wird, wie viel Fläche überhaupt zu verteilen ist. Abweichungen zwischen Kataster und Grundbuchfläche werden also vorher bereinigt.

Ihr könnt also Euer Interesse an dem Grundstück bekunden; kaufen könnt Ihr aber erst, wenn der genehmigte Umlegungsplan vorliegt. Wenn der vorliegt, schaut Ihr Euch genau an, wie das für Euer Grundstück aussieht. Abweichungen zwischen diesem Plan und der tatsächlichen Grundstücksgröße sollten dann nur noch in sehr geringem Umfang auftreten.

MfG
Dirk Grafe
 
Musketier

Musketier

Bei uns war das ähnlich. Allerdings stand vorher schon ein ungefährer Grundstücksplan fest, anhand dessen wir unser Grundstück ausgewählt haben.
Das gesamte Baugebiet mußte noch vermessen und mehrere Grundstücke zu einem Gesamtgrundstück zusammengelegt werden.Parallel dazu wurden Gebäude abgerissen, das Gebiet erschlossen, die Grundstücke aufgeschüttet und danach die Einzelgrundstücke vermessen. Danach konnte erst das Bodengutachten gemacht werden, während der Notarvertrag ca. 6 Monate früher war.

Kleine Abweichungen gab es dann noch durch die Verbreiterung der Straße gegenüber der Planstraße, so dass unser Grundstück rund 15m² kleiner geworden ist, als geplant. Das mußte bei uns dann nochmal notariell anerkannt werden.

Etwas problematischer war es für diejenigen, die das Grundstück finanzieren mußten, da die Grundschuld erst auf das Gesamtgrundstück eingetragen werden mußte und dann erst bei Teilung auf die Einzelgrundstücke umgelegt wurde.(Kaufpreisfälligkeit war vor Teilung)
 
Zuletzt aktualisiert 22.12.2024
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