Bezüglich Nurdach hast du meine Fragen nicht richtig verstanden. Da ging es um die Frage wie ein Schleppdach auszulegen ist. Aber ist auch nicht so entscheidend.
Zu wissen, ob Krüppelwalmdach zulässig ist, wäre wichtiger. Unten ist ein Haus, das in etwa meiner Vorstellung entspricht.
Du wurdest sehr wohl 1a tiptop richtig verstanden und die Erklärung war erschöpfend genug korrekt, daß ich ihr nichts hinzuzufügen brauchte. Das Haus auf Deinem Beispielbild ist eindeutig weder ein Nurdachhaus (das meint wirklich bildlich dasselbe wie das Wort), noch hätte es ein Schleppdach. Selbst wenn Du z.B. über einem Carport das Krüppelwalmdach im Extremfall fast wie bei einem Nurdachhaus abschleppen
würdest (Konjunktiv - ich weiß garnicht, ob Kohl da schon Kanzler war als das mal in Mode gewesen ist), würde ich daraus noch keine Einschätzung als Nurdachhaus erwachsen sehen. Ein Nurdachhaus ist ein bodenständiges Spitzdach, wie ein Zweimannzelt für Riesen und mit Ziegeln statt Stoff. Das gibt es nur sehr selten, ich habe es fast nur bei Ferienhäusern überhaupt schon´mal in der Praxis gesehen, und auch nur im N3-Sendegebiet.
Vom Makler wurde mir mitgeteilt, das die offizielle Zufahrt für dieses Grundstück von der privaten Strasse erfolgen muss. Das ist genau der Grund weshalb mich diese Klause ja so verwirrt.
Der Bebauungsplan gilt eben auch für Grundstücke, die nicht wie Deines diese mittelbare Erschließung haben. In Deinem Fall ist die "Klausel" einfach unbeachtlich, da nicht zutreffend.