Werkvertrag mit GU - Fragen zum Angebot

5,00 Stern(e) 3 Votes
Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
Sie befinden sich auf der Seite 2 der Diskussion zum Thema: Werkvertrag mit GU - Fragen zum Angebot
>> Zum 1. Beitrag <<

S

stefanc84

Kommt dann wohl darauf an wie überzeugt ihr von der Firma seid und ob ihr auch länger auf den Einzug warten würdet. Ich kenne exakt diese Formulierungen und mir wäre es zu schwammig. Selbst wenn da steht "Baubeginn 2 Monate nach Genehmigung, Fertigstellung 6 Monate nach Beginn". Natürlich kann der AN erst anfangen wenn der Bau genehmigt wurde. Aber was verpflichtet ihn den Bauantrag rechtzeitig fertig zu machen und nicht da schon zu trödeln?
Ich würde erst mal nur einen Vertrag für die Eingabeplanung abzuschließen. Wenn dann die Genehmigung da ist, den eigentlichen Vertrag.
Preissteigerung wegen teurerer Dämmung halte ich für Humbug. Zumindest wenn damit gemeint ist, dass die Anforderungen steigen. Das ist nicht der Fall wenn ihr heuer einen Bauantrag macht und ich glaube auch eher nicht der Fall wenn es sich bis 2018 ziehen würde. Oder gibt es da eine konkrete, nachvollziehbare Begründung? So klingt es erst mal nach einem üblichen Vertriebler-Spruch um euch zu einem schnellen Abschluss zu bringen.
 
R

R.Hotzenplotz

Ich würde erst mal nur einen Vertrag für die Eingabeplanung abzuschließen.
Das haben wir gemacht. Bisher ist ein Vertrag Leistungsphase 1-3 vereinbart. Sofern wir im Anschluss einen Hausbauvertrag unterschrieben, wird dafür keine Rechnung gestellt, da sowas im Hauspreis prinzipiell mit drin ist. Sollten wir keinen Bauauftrag schließen, erhalten wir die Architektenrechnung.

Der Bauantrag wurde von uns gestern unterschrieben und ist auf dem Weg zum Bauamt.


Preissteigerung wegen teurerer Dämmung halte ich für Humbug. Zumindest wenn damit gemeint ist, dass die Anforderungen steigen.
Es ging hier nur um die Preisentwicklung. Hersteller haben angeblich Preissteigerungen angemeldet. Kann natürlich Taktik sein. Wissen tu ich es nicht.

Auf der anderen Seite, wenn man jetzt bis zur Genehmigung des Bauantrags wartet, verliert man zwischen Bauantragsgenehmigung und Bau wiederum Zeit für die Ausführungsplanung, die erst nach Vertragsschluss beginnt.

So klingt es erst mal nach einem üblichen Vertriebler-Spruch um euch zu einem schnellen Abschluss zu bringen.
Vermute ich auch. Ein Königsweg wäre es trotzdem, einen Vertrag jetzt schon zu schließen, damit die Ausführungsplanung unmittelbar beginnt. Der Vertrag wird sowieso die Klausel enthalten, dass er im Falle der Nichtgenehmigung durch das Bauamt nichtig wird.
 
A

Alex85

Es ging hier nur um die Preisentwicklung. Hersteller haben angeblich Preissteigerungen angemeldet. Kann natürlich Taktik sein. Wissen tu ich es nicht.
Unsere Architekten haben ebenfalls einen Preisanstieg für Dämmmaterial in der Vergangenheit bemerkt und auch vorausgesagt. Es gäbe wohl aktuell Großkunden, die alles am Markt aufsaugen.

Die gute Nachricht ist, dass Dämmmaterial als Einzelposition den Kohl jetzt nicht so fett macht.
 
B

Bieber0815

Einschätzungen zu folgenden Punkten von anderen Usern interessieren.
Zu 1.
Ich würde mir mal zeigen lassen, was das Baugesetzbuch konkret(!) vorsieht, wenn die vereinbarte Bauzeit um X Zeiteinheiten überschritten wird. Besser wäre, man einigt sich jetzt auf eine angemessene Regelung und vermeidet damit teuren und langwierigen Streit im Falle des Falles. Schade, dass der GU das ablehnt.

Zu 2.
Der Einbehalt reicht und steht dem Kunden AFAIK(!) tatsächlich zu auch ohne explizite Regelung im Vertrag. Trotzdem wäre bei einem Bauträger-Vertrag mit Bindung an die Makler- und Bauträgerverordnung eine Schlussrate von 3,5 % vorgesehen. Hier wäre also Verhandlungspotential.

Zu 3.
Man soll den Bock nicht zum Gärtner machen. Logisch kann ich es nicht nachvollziehen, wieso der GU eine vom Kunden bezahlte Überwachung braucht/anbietet. Der GU ist doch vom Fach und soll gefälligst selbst sicher stellen, dass er mangelfrei leistet. Selbstredend holt man sich als Bauherr (üblicherweise nicht vom Fach und Zeit hat man auch keine) eine qualifizierte Beratung an die Seite. Auf eigene Kosten und nur dem Bauherren gegenüber rechenschaftspflichtig. Also vertraglich unabhängig vom GU. Mit dem GU ist vorab zu klären (im Sinne guter Sitten), dass der Bauherr und sein Beauftragter Zutritt zum Bau erhalten (Details kann man regeln).

Zu 4.
Ich verstehe beide Argumente. Ein Ausweg könnte die Preisgestaltung nach Masse sein. Man vereinbart also direkt, in welchem Korridor oder nach welcher Maßgabe ein Mehrpreis -- mit Bezug auf die Erdarbeiten -- berechnet wird.
 
B

Bieber0815

Unsere Architekten haben ebenfalls einen Preisanstieg für Dämmmaterial in der Vergangenheit bemerkt und auch vorausgesagt. Es gäbe wohl aktuell Großkunden, die alles am Markt aufsaugen.
Ich meine, es gab vor einiger Zeit Lieferengpässe (force majeure für MDI, einen Rohstoff für PU-Dämmstoffe im Mai 2017). Das schließt natürlich andere Effekte nicht aus.
 
R

R.Hotzenplotz

Zu 1.
Ich würde mir mal zeigen lassen, was das Baugesetzbuch konkret(!) vorsieht, wenn die vereinbarte Bauzeit um X Zeiteinheiten überschritten wird. Besser wäre, man einigt sich jetzt auf eine angemessene Regelung und vermeidet damit teuren und langwierigen Streit im Falle des Falles. Schade, dass der GU das ablehnt.
Nachweisbaren und angemessenen Schadenersatz.

Ich wüsste jetzt auch nicht, was ich dort konkret vereinbaren sollte außer doppelte Miete.


Zu 2.
Der Einbehalt reicht und steht dem Kunden AFAIK(!) tatsächlich zu auch ohne explizite Regelung im Vertrag. Trotzdem wäre bei einem Bauträger-Vertrag mit Bindung an die Makler- und Bauträgerverordnung eine Schlussrate von 3,5 % vorgesehen. Hier wäre also Verhandlungspotential.
Bei Makler- und Bauträgerverordnung finde ich sogar Schlussraten von 5%.

Die Fertigstellungsbürgschaft sagen sie ja, sei auch im Baugesetzbuch geregelt. Man liest allerdings, diese solle auch zum Vertragsbestandteil gemacht werden und müsse genau vorher geprüft werden. Hat denn ein GU sozusagen eine Dauer-Freistellungsbürgschaft, die man jetzt schon einsehen kann?


zu Punkt 3 - dem Sachverständigen:
Den wollten sie partout nicht heraus nehmen. Das muss ich sicherlich noch mal deutlich einfordern. Sie haben da wohl schlechte Erfahrungen mit Sachverständigen gemacht, die dann die Bauleiter drangsaliert haben. Ich sehe aber auch nicht ein, € 4.000 aus dem Fenster zu schmeißen und auch nicht, dass ich jetzt auf den Sachverständigen, zu dem ich in den bisherigen Beratungsschritten Vertrauen gefasst habe, zu verzichten. Bin gespannt, ob ich damit durchkomme. Im Extremfall habe ich noch zwei andere Firmen an der Hand, die das Haus bauen würden aber da hätte ich erst mal noch Preisverhandlungen vor mir und habe darauf auch ehrlich gesagt keinen Bock, da die beide nicht aus dem Quark kommen mit belastbaren Alternativangeboten.



Zu 4.
Ich verstehe beide Argumente. Ein Ausweg könnte die Preisgestaltung nach Masse sein. Man vereinbart also direkt, in welchem Korridor oder nach welcher Maßgabe ein Mehrpreis -- mit Bezug auf die Erdarbeiten -- berechnet wird.
Das müsste wiederum der SV - verbunden mit Kosten - explizit aushandeln, da mich das fachlich überfordert. Ist es das die Sache wirklich wert? Oder besser auf die Punkte Fertigstellungstermin, Zahlungsplan und Einbehalt sowie das Herausrechnen des Sachverständigen konzentrieren?
 
Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
Im Forum Bauland / Baurecht / Baugenehmigung / Verträge gibt es 3119 Themen mit insgesamt 42214 Beiträgen


Ähnliche Themen zu Werkvertrag mit GU - Fragen zum Angebot
Nr.ErgebnisBeiträge
1Mit Bauantrag wegen Baukindergeld zuwarten 1354
2Baugesetzbuch-Bauträgervertrag - Verschiebung vertraglichen Übergabetermins 14
3Vertrag unklar: Humus Erdkollektoren 10
4Verhandlungsstrategie mit dem Makler und dem VK 40
5Bauen ohne Vertrag - Bedenken? 39
6Baufinanzierung und Vertrag mit dem Bauträger 24
7Wohnungsverkauf über Makler - worauf achten? 27
8Riester-Vertrag plündern - für weniger Kreditbedarf? 16
9Grundstück und Makler 16
10Zahlungsplan - 5% Einbehalt nicht geregelt 11
11Tiefbauarbeiten ohne Vertrag - Normal, Erfahrungen? 10
12Verzögerungen bei GU, kein Termin gemäss § 650 Baugesetzbuch festgelegt 65
13Fertigstellungstermin bei GÜ-Vertrag - Formulierungshilfe 62
14Befreiung § 31 Baugesetzbuch: Dachneigung, Dachform, Dachaufbauten 15
15Sicherheitsleistung nach §650 Baugesetzbuch f 20
16Preisgleitklausel im Vertrag mit GU 18
17Zahlungsplan (Makler- und Bauträgerverordnung) und Zahlungsplan des Bauträgers 10
18Ausführungsplanung, Umfang 22
19Probleme Bauamt - Mangelhaftes Grundstück gekauft 56

Oben