Werkvertrag mit GU - Fragen zum Angebot

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Zuletzt aktualisiert 05.02.2025
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R.Hotzenplotz

Zu welchem Zeitpunkt kann man
Die Fertigstellungsbürgschaft sagen sie ja, sei auch im Baugesetzbuch geregelt. Man liest allerdings, diese solle auch zum Vertragsbestandteil gemacht werden und müsse genau vorher geprüft werden. Hat denn ein GU sozusagen eine Dauer-Freistellungsbürgschaft, die man jetzt schon einsehen kann?
Hat noch jemand einen Beitrag zum Thema mit der Fertigstellungsbürgschaft? GU sagt, das sieht das Baugesetzbuch sowieso vor, empfohlen wird im Internet z. T., dass das explizit in den Vertrag rein muss und man den Inhalt der Bürgschaft vorher genau prüfen sollte.
 
B

Bieber0815

Meines Erachtens braucht man keine Fertigstellungsbürgschaft, wenn man 5 % der Bausumme einbehält (die dann zur Abnahme fällig wird). Wir haben das so gehandhabt, im vorherigen Einverständnis mit dem Bauträger.

Was ist denn mit einer Gewährleistungsbürgschaft?
 
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R.Hotzenplotz

Meines Erachtens braucht man keine Fertigstellungsbürgschaft, wenn man 5 % der Bausumme einbehält (die dann zur Abnahme fällig wird). Wir haben das so gehandhabt, im vorherigen Einverständnis mit dem Bauträger.

Was ist denn mit einer Gewährleistungsbürgschaft?
Hinsichtlich der Gewährleistungsbürgschaft habe ich gerade vor 2 min. per Mail angefragt. Ich vermute, die ist standardmäßig nicht mit drin und muss auf eigene Kosten vereinbart werden.

Ich wollte ja auch einen höheren Einbehalt. Der Bauberater hatte 3,5% statt 2% empfohlen. Der GU aber argumentierte ja gerade mit der Fertigstellungsbürgschaft, die gesetzlich vorgeschrieben ist, dass ich damit bereits quasi 7% statt 2% sicher hätte.

Habe ihm eben gemailt, ich würde die Fertigstellungsbürgschaft gerne erhalten und es soll ein Bezug dazu im Werkvertrag hergestellt werden. Ebenfalls sollen trotzdem die 3,5% Schlussrate angesetzt werden.
 
11ant

11ant

Von Deinem GU habe ich nicht den Eindruck, daß der vor der Fertigstellung bzw. Gewährleistung an die Wand fahren würde. Was einerseits bedeutet, dringend brauchen wird man die da nicht - und andererseits bedeutet, daß sie wohl zu relativ günstigen Konditionen zu kriegen sein sollten.

In einem Insolvenzfall wäre zwar die Fähigkeit des Unternehmers geschwächt, seine Leistungen zu erbringen - das bedeutet aber längst nicht, daß man dann schon zu Ersatzvornahmen / Vergaben an andere Unternehmer berechtigt wäre. Und das Risiko einer Zahlung ohne Gegenleistung sichert ein angemessener Zahlungsplan eigentlich besser ab.

Um eine Konventionalstrafe bei Terminverzug würde man auch mit Bürgschaften zu streiten haben.

Je nach persönlichem Sicherheitsbedürfnis würde ich insofern glatt sagen: den Mehrpreis für die Bürgschaften würde ich eher im Vorgarten verpflanzen
 
S

stefanc84

Zu den 5% Einbehalt nach Baugesetzbuch 632a Abs. 3. Weiß jemand mit definitiver Sicherheit ob man:
a) die 5% ohne vertragliche Regelung einbehalten kann (ziemlich sicher ja)
b) dem Unternehmer zumindest über den Einbehalt informieren sollte (wahrscheinlich nicht zwingend aber sinnvoll)
c) die 5% auch einfach von einer späteren Rate, z.B. Rate 2, einbehalten kann (ich glaube ja)
 
Zuletzt aktualisiert 05.02.2025
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