R
R.Hotzenplotz
Zu welchem Zeitpunkt kann man
Hat noch jemand einen Beitrag zum Thema mit der Fertigstellungsbürgschaft? GU sagt, das sieht das Baugesetzbuch sowieso vor, empfohlen wird im Internet z. T., dass das explizit in den Vertrag rein muss und man den Inhalt der Bürgschaft vorher genau prüfen sollte.Die Fertigstellungsbürgschaft sagen sie ja, sei auch im Baugesetzbuch geregelt. Man liest allerdings, diese solle auch zum Vertragsbestandteil gemacht werden und müsse genau vorher geprüft werden. Hat denn ein GU sozusagen eine Dauer-Freistellungsbürgschaft, die man jetzt schon einsehen kann?