Tassimat
Zu diesem Punkt liest man überall nur Meinungen im Internet, aber ein Urteil konnte ich nicht finden. Das Gesetzt sagt "ausschließlich". Gesetzte sind wörtlich zu nehmen.Wenn der Unternehmer sich nur die Örtlichkeiten ansieht, vielleicht auch aufmisst, auch in Anwesenheit des Verbrauchers, und dann im Büro das Angebot erstellt und verschickt, das der Verbraucher dann ebenso per Fernabsatz annimmt, liegt ein Fernabsatzvertrag vor. Es fehlt dann nämlich an den direkten Vertragsverhandlungen zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher.
Darüber hinaus:
Der kleine Handwerksbetrieb hat kein organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem. Dann fällt er nicht unter § 312c.§ 312c Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Wie gesagt, es fehlen echte Urteile, alles was man findet sind wirklich sehr eindeutige Haustürgeschäfte.