Tassimat
Und trotzdem trifft ein "außerhalb der Geschäftsräume" nach 312b nicht zu. Der Sachverhalt E-Mail reicht dafür nicht, sondern eine der explizit genannten Fälle muss vorliegen: Kaffeefahrt, Haustürgeschäft, Unternehmer spricht sich an.@ Tassimat. Du hast Recht, jetzt kommt es mir auch wieder, weshalb ich lediglich auf "außerhalb der Geschäftsräume" eingegangen bin. Liegt wohl am fehlenden Schlaf :). Stimmt ein Fernabsatzgeschäft kommt wohl beim Werkvertrag in nur wenigen Fällen zum Tragen.