Wild abfließendes Wasser - Was ist korrekt?

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S

Snowy36

In der Zeitschrift für Umwelt und Planungsrecht steht folgendes:


Also die jeweiligen Nachbarn könnten zusammen, quasi auf der gemeinsamen Grenze Versickerungsmulden anlegen.
Weiters stelle ich mir vor das jeder Grundstückseigentümer für sich dann auf seinem Grundstück quasi ein "Bett" um sein Haus herum anlegen könnte, dass dann wiederum auf der hangabwärts nächsten Grenze in die nächste Versickerungsmulde mündet. Wenn alle mit anpacken und bei jedem alle mithelfen geht das evtl recht fix.
Den anfallenden Schutt muss dann der Bauer eben bei sich verteilen. Dann hat er auch was dazu getan.
Danke für diese Quelle ….

Außer uns hat bereits jeder so eine Mulde an der Grenze … wir werden eine Nachrüsten … nur leider handelt es sich um ca 300.000 Liter Hangwasser das da runterkommt pro Stunde das kann keine Mulde dieser Welt auffangen …
 
S

Snowy36

Vielleicht mal als Hilfestellung für andere hier, die später mal das gleiche Problem haben und die rechtliche Lage wissen möchten . Ich war mit dem Thema beim Anwalt .

Aussage war : „Ihre Zusammenfassung von § 37 WHG ist bereits grundsätzlich zutreffend. Erfasst ist auch sich sammelndes und auf tiefere Grundstücke abfließendes Niederschlagswasser. Entsprechend darf es grundsätzlich keine Hindernisse wie Mauern geben. Die zustände (idR) Baubehörde kann Ausnahmen regeln. Dazu sollten Sie sich an Ihre Gemeinde wenden und das Problem ansprechen. Grundsätzlich müssen Sie es also nicht dulden, dass der Unterlieger zu Ihrem Grundstück das Wasserproblem auf Ihr Grundstück mit dessen Mauer verlagert und Sie können einen Rückbau des Hindernisses fordern.“
 
F

Fuchur

Gilt die Aussage für das Wasser, das von oben kommt und durch dein Grundstück durchgeleitet wird oder für das Wasser, das bei dir als Regen fällt und von deinem Grundstück aus zum tieferen Nachbarn fließt? Und gilt das auch für Wasser, das nur deshalb zu deinem Nachbarn fließt, weil du durch Bodenversiegelung und - Verdichtung die Versickerungskapazität beeinflusst hast?
 
K a t j a

K a t j a

Für mich ein klarer Fehler bei der Planung des Baugebietes durch die Gemeinde. Die Schwierigkeiten bei Starkregen und die mangelnde Versickerung am Hang gehören in den Bebauungsplan. Diese waren sicher bekannt und eine Lösung hätte vor Freigabe der Bauplätze entwickelt und gefordert werden müssen. Steht da was dazu?
Ansonsten würde ich das Thema tatsächlich zum Bauamt tragen und mal an die große Glocke hängen. Eine gemeinsame Lösung dürfte alle interessieren, den ich glaube nicht, dass die Mauern der Nachbarn unter diesem Druck das ewige Leben haben.
 
S

Snowy36

Gilt die Aussage für das Wasser, das von oben kommt und durch dein Grundstück durchgeleitet wird oder für das Wasser, das bei dir als Regen fällt und von deinem Grundstück aus zum tieferen Nachbarn fließt? Und gilt das auch für Wasser, das nur deshalb zu deinem Nachbarn fließt, weil du durch Bodenversiegelung und - Verdichtung die Versickerungskapazität beeinflusst hast?
Zuerst einmal habe ich garnix beeinflusst . Außer Rasen gesäht ist das Gelände auf unserem Grundstück im ursprünglichen Zustand . Wir haben dort weder gepflastert noch geschottert .

Dass eigenes Regenwasser auf dem eigenen Grundstück abgeführt werden muss waren wir uns doch schon einig . Es geht einzig um das Wasser dass „durchfließt“.

Für mich ein klarer Fehler bei der Planung des Baugebietes durch die Gemeinde. Die Schwierigkeiten bei Starkregen und die mangelnde Versickerung am Hang gehören in den Bebauungsplan. Diese waren sicher bekannt und eine Lösung hätte vor Freigabe der Bauplätze entwickelt und gefordert werden müssen. Steht da was dazu?
Ansonsten würde ich das Thema tatsächlich zum Bauamt tragen und mal an die große Glocke hängen. Eine gemeinsame Lösung dürfte alle interessieren, den ich glaube nicht, dass die Mauern der Nachbarn unter diesem Druck das ewige Leben haben.
Ja und ich gebe dir 100% recht. Alle wussten dass auf den Wiesen die da vorher waren schon immer das Wasser stand , da hätte die Gemeinde etwas tun müssen .
Aber auch wenn das jetzt evtl. etwas egoistisch erscheint: ich habe kein Problem . Ich baue entweder eine Mauer zu dem über mir dann hat er das Problem ( darf ich aber ja nicht , ist ja vom Anwalt geklärt ) oder ich lasse den unter mir die Mauer wieder weg machen , was ich tun werde . Das Problem haben dann wieder die unten und die müssen dann eben zur Gemeinde oder gerne wir alle.

Wir sind jedoch von mehreren Schicksalsschlägen gebeutelt , ich kann mir das Thema daher nicht ranziehen. Ich poste gleich nochmal was der Anwalt nach Studium des Bebauungsplan geschrieben hatte.
 
S

Snowy36

Hier einmal die Formulierungen aus dem Bebauungsplan (von mir gekürzt):
„Das von Dachflächen anfallende unverschmutzte Regenwasser ist auf dem Grundstück zu sammeln. Je Grundstück ist eine Zisterne, die das Regenwasser verzögert an die Mischwasserkanalisation abgibt, zu errichten. Die Zisterne ist an das Mischwassersystem anzuschließen.

Hausdränagen dürfen nicht am Abwasserkanal angeschlossen werden.

Eine vom Abwasserkanalsystem getrennte Ableitung von Oberflächenwasser aus Fremdeinzugsgebieten ist anzustreben. Eventuell vorhandene Drainagen sind bei Bedarf wieder vorfluttauglich herzurichten.

Eine Versiegelung der Geländeoberfläche ist zu vermeiden. Stellplätze und Grundstückszufahrten sind möglichst durchlässig zu gestalten.“

Es liegen folgende Themen vor, die ich als problematisch ansehe:

Die unbebauten Grundstücke haben davon natürlich noch garnix umgesetzt.
Viele Grundstücke haben sehr viel versiegelt (leiten ihr Niederschlagswasser aber in Sickerschächte, welche gemäß Bebauungsplan leider natürlich nicht ans Kanalsystem angeschlossen sind).

Das Kind ist nun also leider in den Brunnen gefallen und meines Erachtens müsste das Wasser, das den Hang runterkommt, eigentlich schon abgefangen werden, bevor es auf das Baugebiet trifft. Zusätzlich hätten die Nachbarn in der Senke keinen Keller bauen dürfen oder sich wenigstens gegen drückendes Wasser absichern müssen. Dort hinten Kellertüren oder Lichtgräben zu errichten ist zu gefährlich.
 
Zuletzt aktualisiert 22.12.2024
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