Zuwegung Hinterliegergrundstück Rechtslage für Baugenehmigung

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Zuletzt aktualisiert 23.01.2025
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11ant

11ant

Den zweiten Teil verstehe ich eben nicht. Die Grundflächenzahl bezieht sich doch immer nur auf das Flurstück, auf dem gebaut wird oder nicht?
Auch mit einem befestigten Weg würde es "bebaut". Aber an Deiner Stelle würde ich ganz banal das allwissende Internet befragen, wo Du @Escroda noch antreffen kannst (oder ins Grüne gehen, da hilft Dir Dimeto in derselben Weise).
 
11ant

11ant

Weitere Antworten passend auch für diesen Thread finden sich hier:
 
Y

Yosan

Nein, auf das Grundstück. Grundstück ist nicht unbedingt gleich Flurstück.
Mal ne blöde Frage, aber wo gibt es denn dann Informationen zum Grundstück?
Also wo gibt es etwas wie ein Grundbuch oder Liegenschaftskataster, was die Grundstücke benennt und begrenzt, statt Flurstücke.
 
11ant

11ant

Mal ne blöde Frage, aber wo gibt es denn dann Informationen zum Grundstück?
Also wo gibt es etwas wie ein Grundbuch oder Liegenschaftskataster, was die Grundstücke benennt und begrenzt, statt Flurstücke.
Keine blöde Frage. Das Konstrukt "Grundstück aus mehreren Flurstücken" kommt nur in der Wirklichkeit und im Kaufvertrag vor. Im Grundbuch und im Kataster hat ein unvereinigtes Grundstück auch für jedes beteiligte Flurstück eine eigene Nummer und ein eigenes Grundbuchblatt. Der Fall wird aber immer seltener, weil er praktisch nur in alten Dorfgebieten vorkommt, wo man der Bebauung noch keine Baulandumlegung vorangestellt hatte. Heutzutage wird regelmäßig parallel zum Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplanes miterledigt, die langen schmalen Äcker oder Gärten zu kompakten Baugrundstücken umzuschneiden.
 
Y

Yosan

Keine blöde Frage. Das Konstrukt "Grundstück aus mehreren Flurstücken" kommt nur in der Wirklichkeit und im Kaufvertrag vor. Im Grundbuch und im Kataster hat ein unvereinigtes Grundstück auch für jedes beteiligte Flurstück eine eigene Nummer und ein eigenes Grundbuchblatt. Der Fall wird aber immer seltener, weil er praktisch nur in alten Dorfgebieten vorkommt, wo man der Bebauung noch keine Baulandumlegung vorangestellt hatte. Heutzutage wird regelmäßig parallel zum Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplanes miterledigt, die langen schmalen Äcker oder Gärten zu kompakten Baugrundstücken umzuschneiden.
Danke! Ich war tatsächlich relativ verwirrt, ob ich die ganzen letzten Jahre irgendwie was komplett nicht mitbekommen habe.

Aber dann eine weitere Frage dazu, da es hier ja konkret, um die Grundflächenzahl ging: wie word das dann gehandhabt? Wenn jetzt wie hier im Fall jemand nur 2 Flurstücke besitzt, kann man sie ja notfalls einfach addieren und als Grundstück werten für die Berechnung. Aber wie würde es sich verhalten, wenn jemand am Ortsrand neben seinem Haus, welches auf mehreren Flurstücken steht auch noch Flurstücke/ein Flurstück besitzt, wo z.B. eien große Gartenhütte oder eben eine Zufahrt o.ä. gebaut werden soll, weil sie als Grundstück mitgenutzt werden und auch bebaut werden dürfen...was gilt dann für die Berechnung? Jeweils die flurstücke die betroffen sind zusammen genommen oder für jedes Flurstück einzeln die jeweilige Versiegelung oder wie läuft das? Das Grundstück ist ja so gesehen nicht vermessen, sondern nur die Flurstücke jeweils.
 
Zuletzt aktualisiert 23.01.2025
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