Es ist aber gerade keine "Bürgschaft auf erstes Anfordern", die einfach "gezogen" werden kann durch herumwedeln mit der Bürgschaftsurkunde...
Ergo wird die Bank nicht ohne Einwilligung des AG oder rechtskräftigen Titel gegen AG an den AN zahlen. Schließlich will sie als Bürge ja noch anschließend im Innenverhältnis Regress nehmen, wenn sie schon nach außen zahlt. Und dafür sollte die (Haupt-) Forderung unstreitig, sprich anerkannt oder rechtskräftig ausgeurteilt sein...Sonst wird man als "Bürge erwürgt". Und solange wird in der Praxis nicht aus der Bürgschaft gezahlt.
Es gilt also alte Kaufmannmotto:
"Nur Bares ist Wahres..."