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Escroda
Wenn im Kaufvertrag keine Klauseln vorhanden sind, hat der TE vermutlich nichts zu befürchten. Zwar wäre nach §176 Baugesetzbuch ein Einschreiten der Behörde möglich, was je nach Hausplatzierung auch eine Flurstücksvereinigung nicht verhindern würde, wird in der Praxis aber wegen des erheblichen Eingriffs in die Eigentumsrechte so gut wie nie angewandt. Üblich sind dagegen Klauseln im Sinne von: Wenn Du nicht innerhalb eines Jahres Bebauungsplan-konform bebaust, wird der Kaufvertrag rückabgewickelt.Ließe sich das nach Deiner Kenntnis aushebeln, indem man die beiden Grundstücke offiziell zusammenlegte ?
Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl sind mit 0,4 und 0,8 recht großzügig bemessen. Ich hab' die m² jetzt nicht summiert, aber augenscheinlich wird's wohl nicht eng. Bei Realisierung von Plan #15 wäre die Vereinigung wegen der Grenzüberbauung anzuraten, aber auch durch Baulast zu lösen.Bzw. muß die Zusammenlegung nicht ohnehin erfolgen, um die Gesamtfläche beider Flurstücke in einen Topf zu werfen, was die Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl angeht ?
In #36 wurde ja die Option der späteren Grundstücksteilung angesprochen. Bei geschickter Platzierung heute könnte man sich das zukünftig sparen.