Bebauung nach §34 - Beeinträchtigung der Hausposition

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C

chrisw81

Hallo,

ich habe ein Grundstück erworben und möchte darauf ein Haus bauen, in dem Gebiet gilt Bebauung nach §34.
Nach mündlicher Auskunft wurde mir vom Bauamt mitgeteilt, dass ich einen Abstand von 7m von der nördlichen Grenze einhalten muss, um die Flucht der beiden Nachbarhäuser im Westen beizubehalten. Das erste Haus im Westen hat einen Windfang bei etwa 7,5m, das eigentliche Haus beginnt bei 8m. Beim Haus daneben ist es ähnlich, das Haus beginnt bei etwa 7.5/8m.
Nun verringert sich durch den großen Abstand von 7m natürlich die Fläche, die ich noch im Süden von Haus habe. Es wären dort noch etwa 200 m².
Nun ist meine Frage, ob es erlaubt ist, dass durch die Anwendung von §34 die Wohnsituation so stark beeinträchtigt wird (wenig Südfläche), dass es hier Sinn macht, beim Bauamt auf geringeren Abstand als 7m zu drängen oder ob das wenig Erfolg hat? Oder sind die 7m vielleicht schon ein Zugeständnis, da die Häuser nebenan ja eher noch größeren Abstand haben (die Häuser haben aber durch schmaleren Grundstücksschnitt schon mehr Platz im Süden).

Ich habe mal den Vermessungsplan eingestellt (darauf ist zumindest das eine Haus im Westen zu sehen), darauf ist auch mein angedachtes Haus zu sehen.

Vielleicht hat ja jemand Erfahrung mit §34 und ob es Möglichkeiten der Beeinflussung gibt, eventuell auch rechtlich?

Danke schon mal für Eure Meinungen!
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E

Escroda

Gegen die Auffassung von der Genehmigungsbehörde zu planen, ist ein langer Weg. Wenn dein Architekt mit seinen Argumenten nicht durchdringt, kannst Du natürlich trotzdem einen Bauantrag nach deinen Wünschen einreichen. Der würde dann abgelehnt und dagegen kannst Du dann klagen. Die Erfolgsaussichten sind in einem Forum, insbesondere mit dem kleinen Planausschnitt, kaum zu bewerten.
Nun ist meine Frage, ob es erlaubt ist, dass durch die Anwendung von §34 die Wohnsituation so stark beeinträchtigt wird
Ja. Es gibt den Begriff der "faktischen Baugrenze". Wenn weiträumig die Fronten der Nachbarbebauung verbunden werden und eine mehr oder weniger einheitliche Linie erkennbar wird, dann darfst Du diese Baugrenze nicht überschreiten. Über untergeordnete Bauteile kann man diskutieren, will man bei Dir aber gar nicht.
Meine Einschätzung anhand der wenigen Informationen: Es stellt keine unzumutbare Härte dar, das Haus mit 7m Abstand zur Straße zu errichten, so dass ein Gerichtsverfahren keine Option ist. Ich würde mit dem Architekten noch mal zum Bauamt gehen und um jeden Dezimeter verhandeln. Das Verhandlungsergebnis würde ich dann mit einer planungsrechtlichen Bauvoranfrage bescheiden lassen und anschließend den Bauantrag stellen.
 
M

MayrCh

Grundidee des §34 ist ja das Einfügungsgebot. Von daher ist es naheliegend, dass die Bauaufsichtsbehörde unter anderem auch eine gewisse Einhaltung der Gebäudeflucht fordert. Sowas ist da eher Tagesordnung als Ausnahme und sollte bereits bei der Grundstückswahl hinreichend bedacht werden.
Natürlich schafft jede Regel auch eine Ausnahme, die wirst du dir aber (teuer) erstreiten müssen. Außreiser sind in der Regel nicht gern gesehen, da diese nachhaltig die Gebietsstruktur verändern.
Wie sieht´s denn gegenüber aus? Auch 7 Meter zur Straße? Nr. 4 scheint mir mit der Ecke auch näher an der Straße dran zu sein?
 
Y

ypg

Ist doch super ideal, was man von Dir erwartet: es bleibt genug Fläche im Norden, um dort eine Sundowner-2.-Terrasse anzulegen. Unterschätz die Möglichkeit nicht!
 
A

Alex85

ja dumm gelaufen, hätte man vor dem Kauf klären sollen. §34 wird wohl oft mit „Freifahrtsschein“ verwechselt.
 
Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
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