Bebauung nach §34 - Beeinträchtigung der Hausposition

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Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
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chrisw81

Gegen die Auffassung von der Genehmigungsbehörde zu planen, ist ein langer Weg. Wenn dein Architekt mit seinen Argumenten nicht durchdringt, kannst Du natürlich trotzdem einen Bauantrag nach deinen Wünschen einreichen. Der würde dann abgelehnt und dagegen kannst Du dann klagen. Die Erfolgsaussichten sind in einem Forum, insbesondere mit dem kleinen Planausschnitt, kaum zu bewerten.
Ich frage mich auch immer, wie die Behörde zu ihrer Meinung kommt. Schaut dann der Bearbeiter im Katasterplan oder geht vor Ort und entscheidet dann objektiv? Meiner Meinung nach sollte so etwas ein großes Gremium entscheiden.
Ich habe mal einen größeren Planausschnitt beigefügt.
Ja. Es gibt den Begriff der "faktischen Baugrenze". Wenn weiträumig die Fronten der Nachbarbebauung verbunden werden und eine mehr oder weniger einheitliche Linie erkennbar wird, dann darfst Du diese Baugrenze nicht überschreiten. Über untergeordnete Bauteile kann man diskutieren, will man bei Dir aber gar nicht.
Ich wundere mich immer wieder, dass insbesondere bei Neubaugebieten ein Wildwuchs entsteht und die Häuser dann oft nicht in einer Linie stehen. Wieso wird bei alter Bebauung so darauf geachtet, bei neuer oft gar nicht?
Meine Einschätzung anhand der wenigen Informationen: Es stellt keine unzumutbare Härte dar, das Haus mit 7m Abstand zur Straße zu errichten, so dass ein Gerichtsverfahren keine Option ist. Ich würde mit dem Architekten noch mal zum Bauamt gehen und um jeden Dezimeter verhandeln. Das Verhandlungsergebnis würde ich dann mit einer planungsrechtlichen Bauvoranfrage bescheiden lassen und anschließend den Bauantrag stellen.
Es ist sicher keine unzumutbare Härte, aber trotzdem wird dem Hausbauer die Möglichkeit genommen, das Haus nach seiner persönlichen Vorliebe aufzustellen, was ja ein Eingriff in seine Freiheit und auch spätere Folgen durch Verschattung, sitzen im Dunkeln, weniger "Sonnengarten" etc. zur Folge hat. warum ist eine einheitliche Linie wichtiger als das persönliche Wohnempfinden?
bebauung-nach-34-beeintraechtigung-der-hausposition-258483-1.jpg
 
C

chrisw81

Grundidee des §34 ist ja das Einfügungsgebot. Von daher ist es naheliegend, dass die Bauaufsichtsbehörde unter anderem auch eine gewisse Einhaltung der Gebäudeflucht fordert. Sowas ist da eher Tagesordnung als Ausnahme und sollte bereits bei der Grundstückswahl hinreichend bedacht werden.
Natürlich schafft jede Regel auch eine Ausnahme, die wirst du dir aber (teuer) erstreiten müssen. Außreiser sind in der Regel nicht gern gesehen, da diese nachhaltig die Gebietsstruktur verändern.
Wie sieht´s denn gegenüber aus? Auch 7 Meter zur Straße? Nr. 4 scheint mir mit der Ecke auch näher an der Straße dran zu sein?
Kann ich auch alles verstehen, aber manchmal wünsche ich mir ein wenig mehr Fingerspitzengefühl bei den Einschränkungen. Es ist schon was anderes, wenn man bei einem Grundstück mit einer Straßenfront von 15m 7m im Norden freihalten muss oder bei einem Grundstück mit 25m Straßenfromt, dort hat man gleich mal 70 m² mehr unnutzbare Fläche im Norden.

Gegenüber wird laut Bauamt nicht betrachtet, maßgeblich sind nur um Nummer 6 und 7. Nr. 4 ist etwa 5m an der Straße, aber da hat sich die Bearbeiterin auch gewundert, warum es so genehmigt wurde (ist wahrscheinlich schon ewig her). Eigentlich müsste Nr. 4 auch etwa 7m von der Straße stehen, aber das Grundstück ist auch merkwürdig schräg, so dass es vielleicht gar nicht möglich ist.
 
C

chrisw81

Und da sieht es so aus, als leite sich Deine Baugrenze aus einer gedachten Kordel um die Ecken der Bestandsgebäude ab.
Laut Bearbeiterin sind nur Nr. 6 und 7 maßgeblich, Nr. 4 spielt in der Festlegung der Bauflucht keine Rolle. Man könnte es natürlich so sehen.
Am besten wäre natürlich so ein Mittelding zwischen Nr. 6 und Nr. 4, etwa 6m von der Straße weg, aber alle anderen Hauser (7, 8, 9) sind mindestens 7m von der Straße weg.
Anbei noch mal der Katasterplan.
bebauung-nach-34-beeintraechtigung-der-hausposition-258485-1.jpg
 
C

chrisw81

Ist doch super ideal, was man von Dir erwartet: es bleibt genug Fläche im Norden, um dort eine Sundowner-2.-Terrasse anzulegen. Unterschätz die Möglichkeit nicht!
Eine Terrasse im Norden, macht sowas Sinn? Manche Hauser haben ja nur 3m-5m Abstand zur Straße, da kann man natürlich sehr wenig mit anfangen. Vielleicht sind die 7m wirklich nicht so schlecht, weil man da wenigstes eine größere Fläche hat, wo man einiges mit anfangen kann...
 
C

chrisw81

ja dumm gelaufen, hätte man vor dem Kauf klären sollen. §34 wird wohl oft mit „Freifahrtsschein“ verwechselt.
Ich will keinen Freifahrtsschein, sondern nur eine Entscheidung mit gesundem Menschenverstand und nicht, dass auf Biegen und Brechen die Vorschriften durchgesetzt werden. Man muss doch mal auf die Gegebenheiten des Grundstücks Rücksicht nehmen.
 
Nordlys

Nordlys

Eine Terrasse im Norden kriegt abends Westsonne. Deine Möglichkeiten, sonnig zu sitzen werden durch das Siebenmeter Gebot nicht beschnitten. Auch der SW bietet noch reichlich Raum, nur im SE wirds eng, aber nicht zu eng.
Ein Klagen auf Ausnahme wird hier kaum Erfolg haben. Wie willst Du das schlüssig begründen? Ein dichter an Strasse gefällt mir besser, kanns ja nicht sein.
Das Bauen nach 34 muss eben so restriktiv genehmigt werden, stell Dir vor, der westlich neben Dir reisst ab und baut neu und geht nun auf 4 m an die Strasse, Du würdest toben, deine Abendsonne wäre perdu. Daher, no risk, der Sachbearbeiter wahrt nur den Frieden in der Strasse. Karsten
 
Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
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