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Escroda
Vielen Dank für die Hinweise. Finde ich sehr interessant. Am Urteil des BVerwG sieht man, dass sich selbst die Juristen nicht einig sind, aber auch, dass es auf jedes Detail ankommt. Im zitierten höchstrichterlichen Urteil geht es um die Errichtung einer Webeanlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, deren Zulässigkeit von der Vorinstanz bejaht wurde. Das BVerwG kommt zwar zur Auffassung, dass die Werbeanlage unzulässig ist, aber nur deshalb, weil sie nicht für ein auf dem Grundstück ansässiges Unternehmen wirbt und deshalb keine untergeordnete Nebenanlage sondern eine Hauptanlage darstellt.Solltest Du es anders interpretieren, gib bitte Bescheid.
Das trifft auf Stellplätze und Garagen aber nicht zu (außer beim Selbstzweck Parkplatz oder Parkhaus). Daher sehe ich die Zulässigkeit innerhalb der 7m als gegeben an.
§23 Baunutzungsverordnung
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(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
Wenn der TE sich durch die Instanzen klagen muss, wird er wohl erst nach der Abschaltung des letzten Atomkraftwerkes im neuen Schlafzimmer übernachten. Aber er freundet sich ja bereits mit den 7m an.
Dach oder nicht Dach wäre unerheblich, da es sich auch bei einem nicht überdachten Stellplatz um eine bauliche Anlage handelt. Wobei dem Cabrio mit Stoffverdeck eine Überdachung schon gut täte.den Vorgarten mit einem Dach für das Töfftöff zu verschandeln.
Solltest Du noch fündig werden - her damit. Ich bin zwar kein Jurist aber ich versuche diese Spezies zu verstehen.Den Kommentar, den ich gelesen hatte, finde ich gerade nicht mehr.