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Guido1980
Hallo zusammen,
nach erfolgreicher Bewerbung um ein Baugrundstück, habe ich nun die Reservierungsbestätigung bekommen.
Nun stellt sich die Frage nach der Planung des Einfamilienhauses.
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplan steht "Die Traufhöhe darf, gemessen von der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss (Oberkante Fertigfußboden EG) bis zum Schnittpunkt der Außenkante des aufgehenden Außenmauerwerks mit der Dachhaut, 3,50 m nicht überschreiten."
Zugelassen sind 2 Vollgeschosse und die Max. Firsthöhe beträgt 8,50 m.
Bei den Dachformen sind Pult-, Sattel- und Walmdach zugelassen. Die zugelassene Dachneigung beträgt 28° - 35°.
Ich würde gerne eine "Stadtvilla" bauen, die aber von der Bauart her ja i.d.R. eine Traufhöhe über 3,50 m haben, da das 1. OG ja meistens ohne Schräge gebaut wird und man zwei Vollgeschosse mit einem Walm- bzw. Zeltdach hat.
Nun zu meiner Frage:
Das Zeltdach ist ja eine Form des Walmdachs. Ist dein Zeltdach automatisch zugelassen, wenn ein Walmdach im Bebauungsplan steht? Und gilt die Traufhöhe immer, egal ob man ein- oder zweigeschossig baut? In einem benachbarten Baugebiet steht nämlich der Passus:
"Die Gebäudehöhe an der Traufenseite, gemessen von der Oberkante fertiger
Erdgeschossfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenkante des aufgehenden
Außenmauerwerkes mit der Dachhaut muss in dem Bereich mit festgesetzter
eingeschossiger Bauweise zwischen 3,0 und 3,8 m betragen."
Das hört sich ja so an, als wenn die Traufhöhe nur für eingeschossige und nicht für zweigeschossige Bauweisen gilt?!
Also falls die 3,50 m Traufhöhe fix wären, wäre wohl der Traum "Stadtvilla" gestorben :-(
Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe!
nach erfolgreicher Bewerbung um ein Baugrundstück, habe ich nun die Reservierungsbestätigung bekommen.
Nun stellt sich die Frage nach der Planung des Einfamilienhauses.
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplan steht "Die Traufhöhe darf, gemessen von der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss (Oberkante Fertigfußboden EG) bis zum Schnittpunkt der Außenkante des aufgehenden Außenmauerwerks mit der Dachhaut, 3,50 m nicht überschreiten."
Zugelassen sind 2 Vollgeschosse und die Max. Firsthöhe beträgt 8,50 m.
Bei den Dachformen sind Pult-, Sattel- und Walmdach zugelassen. Die zugelassene Dachneigung beträgt 28° - 35°.
Ich würde gerne eine "Stadtvilla" bauen, die aber von der Bauart her ja i.d.R. eine Traufhöhe über 3,50 m haben, da das 1. OG ja meistens ohne Schräge gebaut wird und man zwei Vollgeschosse mit einem Walm- bzw. Zeltdach hat.
Nun zu meiner Frage:
Das Zeltdach ist ja eine Form des Walmdachs. Ist dein Zeltdach automatisch zugelassen, wenn ein Walmdach im Bebauungsplan steht? Und gilt die Traufhöhe immer, egal ob man ein- oder zweigeschossig baut? In einem benachbarten Baugebiet steht nämlich der Passus:
"Die Gebäudehöhe an der Traufenseite, gemessen von der Oberkante fertiger
Erdgeschossfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenkante des aufgehenden
Außenmauerwerkes mit der Dachhaut muss in dem Bereich mit festgesetzter
eingeschossiger Bauweise zwischen 3,0 und 3,8 m betragen."
Das hört sich ja so an, als wenn die Traufhöhe nur für eingeschossige und nicht für zweigeschossige Bauweisen gilt?!
Also falls die 3,50 m Traufhöhe fix wären, wäre wohl der Traum "Stadtvilla" gestorben :-(
Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe!