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Ich meinte, daß die von ihm angeführte Kostengleichheit eines Quadratmeters quer über das Spektrum der Haustypen hinweg - also Bungalow, Hexenhäuschen und "Stadtvilla" über den selben Kamm geschoren - nur dann gilt, wenn er den Maßstab des Quadratmeters praxisgerecht - d.h. im Sinne der DIN 283 oder der Wohnflächenverordnung - anwendet; insofern ist die Behauptung der Kostengleichheit gleichzeitig mit der Quadratmeter-Interpretation im Sinne der Teppichfläche / DIN 277 inkonsequent bis absurd.welche „beiden“ Kalkulationsargumente meinst du?
Wo es keine gibt, gilt der maximale bundesrechtliche Rahmen (meines Erinnerns wären das dann für einen Bungalow praktisch eine Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl von 0,8 - also allermeist ausreichend).Das weiß ich eben nicht. Es gibt ja nirgends eine richtig ausgewiesene Grundflächenzahl.
Ohne fixe Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl Maximae sähe ich aber auch keinen Ablehnungsgrund, 135 qm Bungalow auf 635 qm Grundstück empfinde ich absolut im angemessenen Rahmen. Bei mir daheim würden die für 254 qm Bungalow gut sein.wobei 635qm Grundstück nicht gerade die klassische Flächengrösse für Bungalow ist.