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Escroda
Das kommt auf die Baulast an. Bei Verlust der Privilegierung gibt es meist zwei Möglichkeiten der Baulast: Anbauverpflichtung oder Abstandsfläche. Erstere führt zu einem "Ja" für deine erste Frage, letztere zu einem "Ja" für deine zweite Frage.Angenommen ein neuer Käufer würde sein Grundstück komplett neu planen, dass er für Wohngebäude den Abstand von 3 Metern zu unserem Grundstück einhalten muss, aber eine neue Garage direkt an unsere bauen darf? Oder muss er durch diese Baulast sogar noch weiter "wegbauen"?
Manche Bauämter lassen sich auf eine solche Nachbarzustimmung ein. Ein Rechtsanspruch besteht aber nicht. Einfach mal nachfragen.Genügt es vielleicht einfach, dass der Nachbar gegenüber der Stadt zustimmt?
Es gilt die natürliche Geländeoberfläche. Eine Aufschüttung ändert also nichts. Wenn das natürliche Gelände aber lange Zeit nicht dokumentiert wurde, könnte es dennoch klappen. Mir wär's als Vermesser aber zu heikel.Wenn wir das Grundstück aufschütten lassen, so dass das Gelände nicht mehr abfällt und der Vermesser rückt noch mal neu an und misst aus, vielleicht darf die Garage dann ja diese 3 Meter Höhe haben?
Deine Ausführungen sind komplett richtig für Wege-, Leitungs- und Stellplatzbaulasten. Bei Anbau- oder Abstandsflächenbaulasten ist die grundbuchliche Sicherung aber nicht nötig.Ein kompletter Schuh wird's erst, wenn ihr zusätzlich die privat-rechtliche Verpflichtung eures Nachbarn erhaltet
Ja, geht, wenn die Garage die Bedingungen für die Privilegierung erfüllt (§6 (8) Bauordnung NRW).Geht das überhaupt?
Doch, es sei denn, der Bebauungsplan spricht auch noch dagegen.Sonst ist die Garage nicht "Genehmigungsfähig". Da kann dein Nachbar nichts dran ändern.
Nein.Ist das wirklich so?
Ja.Hätte gedacht, das verjährt irgendwann