So, es gibt ein Update. Wir selbst als Bauherren haben das Bauamt nicht hinsichtlich § 34 Baugesetzbuch kontaktiert. Nach Rücksprache mit dem Architekten hat er dies übernommen und schriftlich eine Anfrage gestellt. Das Ergebnis sorgt uns gerade schon sehr. Ich zitiere die wichtigsten Punkte:
"das Vorhabengrundstück befindet sich im Innenbereich im Sinne des § 34 Baugesetzbuch. Damit sind Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, die es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die nähere Umgebung stellen hier die Gebäude der Grundstücke xxxx dar (es sind links die drei Gebäude an der Straße gemeint). Die Gebäude rechts (das Reihenhaus) und weiter östlich können nicht herangezogen werden, da sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen.
Die von Ihnen vorgesehene Lage des Gebäudes auf dem Grundstück fügt sich nicht in die nähere Umgebung ein. Es ist weder die faktische vordere Baulinie aufgenommen worden, noch die Bebauungstiefe der Hauptnutzungen eingehalten.
Zur Zulässigkeit der Geschossigkeit kann ich Ihnen keine Auskunft erteilen, da dafür eine Ortsbesichtigung erforderlich ist."
auf erneute Nachfrage des Architekten
"die Bauaufsichtsbehörde ist eine Prüehörde.
Sie prüft auf Antrag konkrete Vorhaben, die von Architekten und bauvorlageberechgten Ingenieuren als bauplanungsrechtlich zulässig gesehen werden.
Werden einzelne Punkte der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von konkreten Vorhaben als krisch betrachtet, steht das Mittel der Beantragung eines Bauvorbescheides zur Verfügung.
Keinesfalls gibt die Bauaufsichtsbehörde den mit der Planung von konkreten Vorhaben beauragten Architekten und Ingenieuren vor, was sich auf dem Baugrundstück einfügt. Dies würde dem vom Gesetzgeber gewünschten Vieraugenprinzip der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zuwiderlaufen.
Bie reichen Sie den Bauantrag mit dem Nachweis der Einhaltung der Einfügekriterien nach § 34 Baugesetzbuch ein."
Für mich nicht stimmig. In der ersten Mail stellt das Amt fest, dass die Lage des Gebäudes sich nicht in die nähere Umgebung einfügt. In der zweiten Mail heißt es dann, dass das Amt nicht vorgibt, was sich auf dem Grundstück einfügt?
Hart finde ich, dass das Amt von einer faktischen Baulinie spricht, die sie an drei Häusern festmacht. Architekt überlegt nun, wie es weitergeht.