R
Rosmarin
Hallo zusammen,
hat von euch bereits jemand Erfahrungen beim Thema Notwegerecht
vor allem was Urteile oder Rechtsprechung angeht?
Hintergrund ist folgender:
An meinem Grundstück führt eine private Straße vorbei, welche zu gleichen Anteilen
3 Parteien gehört (grüne Pfeile).
Auf einem dahintergelegenen, vormals als Garten genutztem Grundstück, soll nun
durch eine WBG ein Mehrfamilienhaus entstehen (schwarzes Viereck, gepl. Mehrfamilienhaus).
Zu diesem Grundstück besteht kein direkter Zugang oder Zufahrt mit einer öffentlichen Straße.
Es ist kein Geh-und Fahrrecht eingetragen.
Die Vorbesitzer (vor 20+ Jahren) durften aufgrund mündlicher Abmachung mit landwirtschaftlichem Gerät über die Privatstraße auf das obenliegende Grundstück gelangen.
Achtung: und zwar über die bestehende (nur mit Traktor befahrbare) Zufahrt (gelbe Markierung)
Jetzt zum eigentlichen Problem:
Die WBG wird nun früher oder später ein Notwegerecht anfragen und ggf. einklagen.
Auf den Entwürfen der WBG ist nun erkennbar, dass eine TG Zufahrt sowie weitere oberirdische Stellplätze geplant sind (orange Markierung)
Diese sind aber nicht auf dem direkten Weg (grüne Pfeile zu gelber bestehender Zufahrt) zu erreichen sondern nur über die Hoffläche (orange Pfeile).
Ein Notwegerecht muss wohl zähneknirschend akzeptiert werden.
Aber dass 8+ Autos tagtäglich über die gesamte Hoffläche fahren sollen, diese dann nicht mehr für unsere Stellplätze oder Bepflanzung verwendet werden kann möchte ich nicht akzeptieren.
Hat hier jemand Erfahrung, ob man auf den direkten Weg des Notwegerechts beharren kann?
Ob es überhaupt Sinn macht, sich notfalls auf eine Klage einzulassen?
Die gesetzlichen Aussagen im Baugesetzbuch sind leider sehr schwammig:
Bürgerliches Gesetzbuch (Baugesetzbuch)
§ 917 Notweg
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
"bis zur Behebung des Mangels..."
Wenn nie eine Anbindung an die öffentliche Straße geplant ist, wird der Mangel auch nie behoben.
Bin dankbar für alle Ratschläge.
hat von euch bereits jemand Erfahrungen beim Thema Notwegerecht
vor allem was Urteile oder Rechtsprechung angeht?
Hintergrund ist folgender:
An meinem Grundstück führt eine private Straße vorbei, welche zu gleichen Anteilen
3 Parteien gehört (grüne Pfeile).
Auf einem dahintergelegenen, vormals als Garten genutztem Grundstück, soll nun
durch eine WBG ein Mehrfamilienhaus entstehen (schwarzes Viereck, gepl. Mehrfamilienhaus).
Zu diesem Grundstück besteht kein direkter Zugang oder Zufahrt mit einer öffentlichen Straße.
Es ist kein Geh-und Fahrrecht eingetragen.
Die Vorbesitzer (vor 20+ Jahren) durften aufgrund mündlicher Abmachung mit landwirtschaftlichem Gerät über die Privatstraße auf das obenliegende Grundstück gelangen.
Achtung: und zwar über die bestehende (nur mit Traktor befahrbare) Zufahrt (gelbe Markierung)
Jetzt zum eigentlichen Problem:
Die WBG wird nun früher oder später ein Notwegerecht anfragen und ggf. einklagen.
Auf den Entwürfen der WBG ist nun erkennbar, dass eine TG Zufahrt sowie weitere oberirdische Stellplätze geplant sind (orange Markierung)
Diese sind aber nicht auf dem direkten Weg (grüne Pfeile zu gelber bestehender Zufahrt) zu erreichen sondern nur über die Hoffläche (orange Pfeile).
Ein Notwegerecht muss wohl zähneknirschend akzeptiert werden.
Aber dass 8+ Autos tagtäglich über die gesamte Hoffläche fahren sollen, diese dann nicht mehr für unsere Stellplätze oder Bepflanzung verwendet werden kann möchte ich nicht akzeptieren.
Hat hier jemand Erfahrung, ob man auf den direkten Weg des Notwegerechts beharren kann?
Ob es überhaupt Sinn macht, sich notfalls auf eine Klage einzulassen?
Die gesetzlichen Aussagen im Baugesetzbuch sind leider sehr schwammig:
Bürgerliches Gesetzbuch (Baugesetzbuch)
§ 917 Notweg
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
"bis zur Behebung des Mangels..."
Wenn nie eine Anbindung an die öffentliche Straße geplant ist, wird der Mangel auch nie behoben.
Bin dankbar für alle Ratschläge.