Erfahrungen Notwegerecht / Urteile

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Zuletzt aktualisiert 28.11.2024
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Z

Zaba12

Nun,
das ist eben auch einer der Punkte.
Instandhaltung, Winterdienst und eine Rente wegen dem Notweg.
Wie diese ausfällt ist aber nirgends definiert und wird bei Nichteinigung und Klage auf Notwegerecht vom Gericht bestimmt.
Soweit mein Kenntnisstand.

Ich erwarte ehrlich gesagt nichts, was die Eingriffe auch nur annähernd kompensieren.
Nur weil es ein Flurstück ist, heißt es noch lange nicht das man das ganze Fremde nicht eigene Grundstück nutzen darf. Weg ist Weg und Hof ist Hof. Notwegerecht hat das Wörtchen Not im Wort, sprich in der Not wird und soll immer der kürzeste Weg genommen werden. Denn Zusammenhang bekommt jeder Jurastudent hin. Wir sind hier ja nicht in Afrika, hier ging’s für jeden Blödsinn ne Definition. Dreht den Spieß, um beruft euch aufs Notwegerecht, samt kürzesten Weg zum Grundstück beim Bauamt und gut ist. Also ab zum Bauamt und sensibilisieren.
 
G

guckuck2

Nur weil es ein Flurstück ist, heißt es noch lange nicht das man das ganze Fremde nicht eigene Grundstück nutzen darf. Weg ist Weg und Hof ist Hof.
Weg ist Weg und Hof ist Hof ... warum? Weil da Pflaster und kein Teer liegt?
Auf dem Papier ist es ein Flurstück, in dessen Grundbuch ein Wegerecht eingetragen wird. Warum gilt das für den Hof dann nicht?
Ich glaube das könnte der Knackpunkt werden.
 
S

Scout

Auf dem Papier ist es ein Flurstück, in dessen Grundbuch ein Wegerecht eingetragen wird. Warum gilt das für den Hof dann nicht?
Ich glaube das könnte der Knackpunkt werden
Knackpunkt eher nicht, das Gesetz ist eindeutig


§ 1020
Schonende Ausübung

1 Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen.
2 Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.


§1020 Baugesetzbuch


Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist als Eigentumsstörung im Sinne des Baugesetzbuch zu bewerten.:

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.


§ 1004 Baugesetzbuch

Hat der Eigentümer des geplanten Mehrfamilienhaus überhaupt ein Wegerecht? Bislang war die Rede nur von einer mündlichen Vereinbarung.
 
11ant

11ant

Gegen eine Zufahrt zum Grundstück über die Privatstraße (grüne Pfeile) mag man weniger ausrichten können, das kann wohl nur
ein Anwalt beantworten. Aber das man zusätzlich noch eine Zufahrt über das eigene Grundstück ermöglichen muss sehe ich nicht,
da es ja eine Zufahrt zum Grundstück über den Privatweg gibt.
Und aus einer fehlerhaften Planung kann man ja wohl kaum eine Not herleiten.
Ich sehe hier ein mangels Erschließung ohne Wegerecht (als freiwillige Grunddienstbarkeit) nicht bebauungsfähiges Grundstück und interpretiere das zitierte Notwegerecht als erzwingbare Duldung eines Geh- und Fahr-, aber noch nicht einmal auch Leitungsrechts für den Eigentümer des zu bebauen beabsichtigten Grundstückes. Sollte es dennoch dahin ausdehnbar sein, scheint es mir auf die üblichen 2,5 m (ggf. auch feuerwehrbedingt 3,0 m) Korridorbreite zu begrenzen angemessen, und angesichts der vorhandenen Privatstraße auch offensichtlich, welcher Bereich für die Lage dieses Korridors geeignet ist. Ein Fahrrecht auf die gesamte Flanke der gemeinsamen Grenze auszudehnen halte ich für weit überzogen, aber bis zu welcher Instanz die Pferde dennoch vor der Apotheke kotzen könnten, darüber ziehe als Nichtjurist zu schweigen vor

Meine insoweit Laienmeinung sieht hier nur ein Leiterrecht zum Abbruch des dort offenbar vorhandenen Altbestandes, den ich älter als die Bebauung der Grundstücke an der Privatstraße vermute.

Im übrigen kann ich mir auf dem fraglichen Grundstück (in einem wohl 34er Gebiet ?) kein mehr als Dreifamilienhaus vorstellen.
 
U

User0815

Weg ist Weg und Hof ist Hof ... warum? Weil da Pflaster und kein Teer liegt?
Auf dem Papier ist es ein Flurstück, in dessen Grundbuch ein Wegerecht eingetragen wird. Warum gilt das für den Hof dann nicht?
Ich glaube das könnte der Knackpunkt werden.
Bei Dienstbarkeiten und Wegerechten wird der Ausübungsbereich meist genau definiert, entweder mit Worten ("an der östlichen Grenze 3m breit") oder durch Bezugnahme auf eine Anlage, in der eine Karte mit eingezeichnetem Weg ist. Nur weil ein Flurstück mit einem Wegerecht belastet ist, heißt das nicht, das man das komplette Flurstück zur Verfügung hat.
 
Zuletzt aktualisiert 28.11.2024
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