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Hallo!
In einem an ein bestehendes angrenzendes Baugebiet wurde bei relativ großen Grundstücken die Grundflächenzahl mit 0,3 rechtskräftig im Bebauungsplan explizit als „Höchstgrenze“ verabschiedet, um den offenen Charakter des Wohngebietes beizubehalten. Die Grundstücke sind damit problemlos bebaubar.
Nun hat man einem Bauherren, welcher Häuser ausschließlich zum Verkauf baut und zu diesem Zweck ein Grundstück bereits in 2 kleinere geteilt hat, eine Befreiung von der Grundflächenzahl bis 0,5 gegeben. Was ihm nun ermöglicht ein Doppelhaus und ein Einfamilienhaus zu bauen, wo im Sinne der Offenheit des B-Planes 2 Einfamilien- oder ein Doppelhaus möglich gewesen wären.
Daraus entsteht nun die eigentlich mit der Bebauungsplan Festsetzung zu vermeidende Beeinträchtigung des topografisch tiefer darunter liegenden Grundstückes in Form eines übergroßen Baukörpers in Südrichtung mit entsprechendem Schattenwurf.
=> Hätten die Nachbarschaftlichen Belange in diesem Fall nicht in Betracht gezogen werden müssen? Und wiegen diese nicht schwerer, da die Grundstücke wir o.g. ja dennoch problemlos im Sinne der B-Planung bebaubar gewesen wären?
Vielen Dank schon mal im Voraus!
In einem an ein bestehendes angrenzendes Baugebiet wurde bei relativ großen Grundstücken die Grundflächenzahl mit 0,3 rechtskräftig im Bebauungsplan explizit als „Höchstgrenze“ verabschiedet, um den offenen Charakter des Wohngebietes beizubehalten. Die Grundstücke sind damit problemlos bebaubar.
Nun hat man einem Bauherren, welcher Häuser ausschließlich zum Verkauf baut und zu diesem Zweck ein Grundstück bereits in 2 kleinere geteilt hat, eine Befreiung von der Grundflächenzahl bis 0,5 gegeben. Was ihm nun ermöglicht ein Doppelhaus und ein Einfamilienhaus zu bauen, wo im Sinne der Offenheit des B-Planes 2 Einfamilien- oder ein Doppelhaus möglich gewesen wären.
Daraus entsteht nun die eigentlich mit der Bebauungsplan Festsetzung zu vermeidende Beeinträchtigung des topografisch tiefer darunter liegenden Grundstückes in Form eines übergroßen Baukörpers in Südrichtung mit entsprechendem Schattenwurf.
=> Hätten die Nachbarschaftlichen Belange in diesem Fall nicht in Betracht gezogen werden müssen? Und wiegen diese nicht schwerer, da die Grundstücke wir o.g. ja dennoch problemlos im Sinne der B-Planung bebaubar gewesen wären?
Vielen Dank schon mal im Voraus!