Nach neuen Informationen hat man dem Bauherren zur Inanspruchnahme einer 50%igen Erhöhung der Grundflächenzahl gem Bebauungsplan festgesetzt als "Höchstgrenz von 0,3" gem. §19 Baunutzungsverordnung auf 0,45 vorab eine Abweichung nach §66 Thüringer-Bauordnung erteilt.
-> Dennoch verlangt doch auch der hier angewendete §66 die „Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange“. Daher hätten die Nachbarn mMn. beteiligt werden müssen!?
-> Dagegen spricht mMn. überdies die Verletzung der Obergrenze für das Maß der baul. Nutzung von 0,4 für allg. Wohngebiete gem. §17 Baunutzungsverordnung!?
(0,45 für Haus u. Garagen + 0,05 für die Zufahrten und Wege = 0,5 gem. Auskunft)
-> Es sind doch gem. §19 Abs.4 Baunutzungsverordnung „Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen“ (also auch Terrassen u. Wege?) (Stellplätze u. Zufahrt sind zu summieren?) bei der Ermittlung der Grundfläche dem Gebäude hinzuzuziehen!
Oder nicht?