Nachbarschaftliche Belange bei Befreiung von der Grundflächenzahl

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Zuletzt aktualisiert 25.11.2024
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E

Escroda

Die Bundesregierung hat ein Gesetz verabschiedet, namentlich das Baugesetzbuch (Baugesetzbuch), welches die Gemeinden ermächtigt, die bauliche und sonstige Nutzung für die Grundstücke in ihrem Gemeindegebiet zu bestimmen (§1 Baugesetzbuch). Ebenso ermächtigt es das zuständige Ministerium, diesbezügliche Rechtsverordnungen, z.B. die Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung), zu erlassen (§9a Baugesetzbuch). Damit nun z.B. der Bürgermeister von Monheim nicht auf die Idee kommt, um Gewerbesteuereinnahmen und Niederschlagswassergebühren zu maximieren, die vollständige Überbauung des gesamten Gemeindegebietes zuzulassen, hat sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den §17 in der Baunutzungsverordnung ausgedacht. Wie der Titel "Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung" schon sagt, richtet sich dieser Paragraph an die Bestimmer, also diejenigen, die die Bebauungspläne aufstellen, wie z.B. die Gemeinden oder von denen beauftragte Planungsbüros.

Bei §17 geht es nicht um die Berechnung der tatsächlichen Grundflächenzahl, sondern nur um die Bestimmung im Bebauungsplan. Ein Verstoß gegen §17 Baunutzungsverordnung liegt nur dann vor, wenn bei der Bestimmung der Festsetzung ein Fehler gemacht wurde, z.B. durch falsche Zuordnung einer Obergrenze zu einem Baugebiet. Wenn die Gemeinde für ein allgemeines Wohngebiet eine Grundflächenzahl von 0,6 festsetzt und dies nicht hinreichend begründet, so hat eine Klage, die sich auf §17 Baunutzungsverordnung stützt, sehr große Aussichten auf Erfolg.

Bei deinen Nachbarn wurde für ein WA eine Grundflächenzahl von 0,3 festgesetzt. Das widerspricht nicht dem §17. Die Festsetzung ist nicht zu beanstanden. Und wenn dein Nachbar die vollständige Überbauung des Grundstücks mit einem achtgeschossigen Bürogebäude plant, liegt immer noch kein Verstoß gegen §17 vor, da die Festsetzung von 0,3 nach wie vor rechtskonform besteht.

Die Befreiung von der Festsetzung durch die Genehmigungsbehörde ändert ja nicht die Bestimmung. Sie erlaubt es dem Bauherren nur, diese Festsetzung zu überschreiten. Gegen diese Erlaubnis kannst Du nur vorgehen, wenn sie deine Rechte verletzt. Und solange der Baukörper die Abstandsflächen einhält, sehe ich keine öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange durch die Befreiung berührt.

Während Du auf den nicht nachbarschützenden Paragraphen in die Irre reitest, vergisst Du, an deinen Argumenten zu arbeiten. Du zitierst unermüdlich die abstrakten Formulierungen der Gesetzestexte. Als konkrete Beeinträchtigung war bisher nur von
entsprechendem Schattenwurf
zu lesen, zu dem ich ja schon erläutert habe, dass dafür die genannten Vorschriften nicht einschlägig sind. Die Aussagen
... aus dem großen Baukörper resultierend beeinträchtigt ...
... sehen die Abweichung ... als unangebracht ...
... zum Schutze der tiefer liegenden Nachbarn vor zu dichter Bebauung ...
... wie „Gefängnishof“ ...
... mit Schäden für uns als tiefer liegende zu rechen ...
bleiben unbestimmt und dürften selbst für einen erfahrenen Anwalt keine Ansatzpunkte für eine wie auch immer gelagerte Klage bieten.
Überdies muss man ja nicht nach §19 Abweichungen zulassen
Man muss auch nicht bei grün über die Ampel gehen. Ebensowenig kannst einen Polizisten dazu zwingen, einen Rotlichtsünder zu bestrafen. Auch kannst Du den Polizisten nicht verklagen, der einer Radfahrergruppe das Überqueren bei rot erlaubt, während Du bei grün warten musst und zu spät zu einem Termin kommst.
 
Y

ypg

Während Du auf den nicht nachbarschützenden Paragraphen in die Irre reitest, vergisst Du, an deinen Argumenten zu arbeiten.
Das Gefühl habe ich leider auch. Wenn man sich diesen Thread noch mal durchliest, geht es anscheinend nur noch um den Wortlaut des Prinzips, nicht aber um den „subjektiv genannten Gefängnishof“. Ich glaube auch, dass Überzogenheit ein schlechtes Argument ist, weil unsachlich.
 
Zuletzt aktualisiert 25.11.2024
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