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Stulli191
Genau hier liegt derzeit eine sich widersprechende Aussage vor.Soll das heißen, der Bebauungsplan sei noch gar nicht in Kraft getreten, und man befindet sich noch auf dem Boden des Einfügungsgebotes nach §34 ? - im Bebauungsplan steht nämlich klar "II", und mündliche Nebenabreden sind in Bebauungsplänen nicht üblich. Ich käme mit Kindern nicht auf die Idee, ohne Not einen Bungalow zu bauen.
Gemäß Bauplan aus 2006 gilt: Auszug aus der textlichen Festsetzung: "Bei Einzelhausbebauung ist das oberste Geschoss mit Kniestock auszubilden. Die maximale Wandhöhe beträgt 4,50m"
Für uns kommt somit nur noch der Bungalow in Frage, da wir zwei Voll-Geschosse ohne Dachschrägen wollen.