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Ein Grenzabstand von mindestens 3,0 m ist einzuhalten. Dies ergibt sich aus § 6 Abs.5 der Bauordnung des Freistaates Sachsen. Vor den Außenwänden von Gebäuden sind gem. Abs.1 S.1 Bauordnung Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Dies gilt entsprechend auch für Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen (S.2).
Was genau unter den Begriff der "Anlage" zu subsumieren ist, ergibt sich aus § 2 Abs.1 Bauordnung. Hierunter fallen u.a. auch Aufschüttungen (§ 2 Abs.1 S.1 Nr.1 Bauordnung).
Sofern von der Aufschüttung eine solch vorgenannte Wirkung ausgeht, müsste der notwendige Abstand eingehalten werden.
Dies kann nur vor Ort mit dem Bauamt eingeschaetzt werden.
Dein Nachbar hat sicher aufgeschuettet. Kann man ja im Plan nachverfolgen. Ausserdem was passiert, wenn der mal ein Terrassendach macht?
Was genau unter den Begriff der "Anlage" zu subsumieren ist, ergibt sich aus § 2 Abs.1 Bauordnung. Hierunter fallen u.a. auch Aufschüttungen (§ 2 Abs.1 S.1 Nr.1 Bauordnung).
Sofern von der Aufschüttung eine solch vorgenannte Wirkung ausgeht, müsste der notwendige Abstand eingehalten werden.
Dies kann nur vor Ort mit dem Bauamt eingeschaetzt werden.
Dein Nachbar hat sicher aufgeschuettet. Kann man ja im Plan nachverfolgen. Ausserdem was passiert, wenn der mal ein Terrassendach macht?
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