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ReXel83
Ein vereinfachter Bebauungsplan gem. §13b Baugesetzbuch wäre grundsätzlich möglich, weil der Aufstellungsbeschluss, wie im Gesetz verlangt, vor dem 31.12.2022 gefasst wurde. Allerdings gibt es ein aktuelles Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (wer Googeln will: es ist die Pressemitteilung 59/2023), welches den §13b grundsätzlich in Frage stellt. Dieses Urteil meinte ich mit der Grätsche.Ich meine mich zu erinnern, daß es eine befristete Erleichterung für die Aufstellung neuer Bebauungspläne gegeben habe, die allerdings auch schon ein Weilchen wieder ausgelaufen sei. Sollte die Gemeinde diese Gelegenheit verpennt haben, soweit sie hier überhaupt nutzbar war ?
Zumindest gemäß meiner Spekulation wie in Beitrag #10 angedeutet, liegt die Krux in Deinem Fall wohl darin, den überplanten Innenbereich nicht in einen nicht überplanten Innenbereich (§34 Baugesetzbuch), sondern in einen (bisherigen) Außenbereich (§35) hinein zu erweitern. Insofern habe ich auch leise Zweifel, ob ein vereinfachtes Aufstellungsverfahren hier überhaupt möglich gewesen wäre. Die ordentliche Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes ist in jedem Fall aufwendiger, sowohl an Zeit als auch an Kosten.
Vielen Dank für deine weiteren Ausführungen. Klingt so, als ob es hier weitaus fragwürdiger sein wird, ob es überhaupt klappt.:(