Vorentwurf eines Bebauungsplan Erfahrungen

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Zuletzt aktualisiert 24.01.2025
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11ant

11ant

Ein Bebauungsplan für die angrenzende Bebauung existiert nicht. Laut dem von dir gesendeten Link ist das aber auch keine zwingende Voraussetzung.
Auch das ist richtig: wie an der Stelle, wo wir uns vorhin trafen ;-) https://www.hausbau-forum.de/threads/grundstuecksplanung-fuer-einfamilienhaus-1000-m-mit-aussicht-auf-dem-land.46300/ kann die Einbeziehungssatzung den betreffenden Bereich des bisherigen Außenbereichs auch einem nicht überplanten Innenbereich einverleiben, deshalb auch die Regelung in §34 Baugesetzbuch (4) 2.
 
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Sunshine387

Die Planungshoheit hat hier aber nun mal die Gemeinde und wenn die einen Bebauungsplan verlangt dann ist der eben Pflicht für Euch.
 
11ant

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Die Planungshoheit hat hier aber nun mal die Gemeinde und wenn die einen Bebauungsplan verlangt dann ist der eben Pflicht für Euch.
Da liegt hier aber nicht das Problem. Sondern die Gemeinde hatte sich verrechnet bzw. ist ungeschickt vorgegangen. Sie wollte den Bauwilligen Baurecht schaffen und ging davon aus, eine Erleichterung von vor wenigen Jahren ermächtige sie dazu, einen Bebauungsplan lediglich auf der Basis eines gemeinsamen Willens von Gemeinde und Bauplatznachfragern aufstellen zu dürfen. Dabei hat sie zwei Dinge übersehen, nämlich sowohl daß der Überplanung eines Gebietes vorausgehen muß, daß dieses überhaupt zum Innenbereich gehört und Des Weiteren, daß die temporäre Vereinfachung des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens (hauptsächlich um den Verzicht auf den Nachweis des Bedarfes und die Abwägung gegen die Umweltinteressen) nicht mehr unstrittig gültig war. Es geht also nicht darum, daß wo dem Baubürger ein Einfügungsgebot genügen würde, die Gemeinde auf einem förmlichen Bebauungsplangebiet bestünde. Sondern die Gemeinde hat sich verschätzt, das Baurecht auf dem eigentlich umständlicheren Weg hier noch zügiger schaffen zu können. Baubürger und Gemeinde würden hier gerne am selben Strang ziehen, die Gegnerschaft ist auf der hoheitlichen Ebene zwischen den Regelungskompetenzen von kommunaler Selbstverwaltung und Planungsrecht. Deswegen stimme ich der Hoffnung des TE durchaus zu, die Einbeziehungssatzung könnte hier der rettende Weg sein. Die Gemeinde will ja bürgerfreundlich sein, nur muß sie es auch dürfen.
 
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ReXel83

Hab heute endlich mal jemanden erreicht, aber telefonisch wollte sich der zuständige Mitarbeiter natürlich nichts entlocken lassen. Hab ihn nun mal schriftlich um Stellungnahme gebeten.

Außerdem gibts evtl. neues in Sachen §13b Baugesetzbuch. Die Google Suche nach "55. Sitzung - Anhörung „Wärme II“" führt zu einer möglichen Gesetzesänderung diesbezüglich. Hab ich dem Bauamtsmitarbeiter auch mal gesendet (er wusste davon noch nichts). Vielleicht können wir ja doch noch ein paar € sparen.

Zieht natürlich alles weiter in die Länge.:rolleyes:
 
R

ReXel83

Ich will hier mal wieder ein Update geben und um Eure Hilfe bitten.
Mit unserem Bebauungsplan mussten wir nun doch in Regelverfahren und das ganze zieht sich leider schon ein ganzes Zeitchen. Das lag vor allem daran, dass wir ein Artenschutzgutachten brauchten und der Gutachter nicht in die Pötte kam.

Nun liegt das Gutachten vor und wir gehen Anfang Januar in die zweite Öffentlichkeitsbeteiligung. Laut Gutachten wird eine "ökologische Baubegleitung" gefordert. Im Moment versuche ich das noch irgendwie abzuschwächen und es zumindest im Bebauungsplan nur als empfohlene Maßnahme aufzunehmen, aber ich befürchte das wird nix.

Für den wahrscheinlichen Fall, dass wir eine Begleitung beauftragen müssen: Gibt es für eine solche Begleitung Vorgaben oder kann das auch ein "stinknormaler" Architekt? Wikipedia nennt nur ein paar lose Voraussetzung, die aber offensichtlich nirgends nachgewiesen werden müssen. Auch sonst hab ich nix zielführendes gefunden wer alles eine ökologische Baubegleitung anbieten darf. Eine geschützte Bezeichnung scheint es jedenfalls nicht zu sein??

/edit: ich könnte Online einen solchen Kurs für 650€ belegen. Das käme mich wahrscheinlich günstiger als jemanden zu beauftragen. Kenntnisse aus dem Umweltrecht hätte ich sogar noch aus dem Studium?!
 
11ant

11ant

Laut Gutachten wird eine "ökologische Baubegleitung" gefordert. Im Moment versuche ich das noch irgendwie abzuschwächen und es zumindest im Bebauungsplan nur als empfohlene Maßnahme aufzunehmen, aber ich befürchte das wird nix.

Für den wahrscheinlichen Fall, dass wir eine Begleitung beauftragen müssen: Gibt es für eine solche Begleitung Vorgaben oder kann das auch ein "stinknormaler" Architekt? Wikipedia nennt nur ein paar lose Voraussetzung, die aber offensichtlich nirgends nachgewiesen werden müssen. Auch sonst hab ich nix zielführendes gefunden wer alles eine ökologische Baubegleitung anbieten darf. Eine geschützte Bezeichnung scheint es jedenfalls nicht zu sein??
Dann wäre ich an Deiner Stelle erfreut, wenn die Vorschrift so unbestimmt wie möglich bleibt und würde in keinster Weise auf eine Präzisierung hin wirken. Mangelhaft bestimmt ist aus Juristensicht (wenn Du der Mandant bist) noch günstiger als relativ weich, aber dafür klar ausformuliert. Eine ausdrücklich "nicht spezifizierte Kompetenz" wird Dir da niemand hineinschreiben (und wäre auch zu angreifbar).
/edit: ich könnte Online einen solchen Kurs für 650€ belegen. Das käme mich wahrscheinlich günstiger als jemanden zu beauftragen. Kenntnisse aus dem Umweltrecht hätte ich sogar noch aus dem Studium?!
Da Du selbst Partei bist, wärest Du auch bei nicht spezifiziertem Nachweis der geborene erste Kandidat für eine angezweifelte Kompetenz. Es gibt genügend Architekten mit grünem Parteibuch, das dürfte ausreichen.
 
Zuletzt aktualisiert 24.01.2025
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