Die Planungshoheit hat hier aber nun mal die Gemeinde und wenn die einen Bebauungsplan verlangt dann ist der eben Pflicht für Euch.
Da liegt hier aber nicht das Problem. Sondern die Gemeinde hatte sich verrechnet bzw. ist ungeschickt vorgegangen. Sie wollte den Bauwilligen Baurecht schaffen und ging davon aus, eine Erleichterung von vor wenigen Jahren ermächtige sie dazu, einen Bebauungsplan lediglich auf der Basis eines gemeinsamen Willens von Gemeinde und Bauplatznachfragern aufstellen zu dürfen. Dabei hat sie zwei Dinge übersehen, nämlich sowohl daß der Überplanung eines Gebietes vorausgehen muß, daß dieses überhaupt zum Innenbereich gehört und Des Weiteren, daß die temporäre Vereinfachung des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens (hauptsächlich um den Verzicht auf den Nachweis des Bedarfes und die Abwägung gegen die Umweltinteressen) nicht mehr unstrittig gültig war. Es geht also nicht darum, daß wo dem Baubürger ein Einfügungsgebot genügen würde, die Gemeinde auf einem förmlichen Bebauungsplangebiet bestünde. Sondern die Gemeinde hat sich verschätzt, das Baurecht auf dem eigentlich umständlicheren Weg hier noch zügiger schaffen zu können. Baubürger und Gemeinde würden hier gerne am selben Strang ziehen, die Gegnerschaft ist auf der hoheitlichen Ebene zwischen den Regelungskompetenzen von kommunaler Selbstverwaltung und Planungsrecht. Deswegen stimme ich der Hoffnung des TE durchaus zu, die Einbeziehungssatzung könnte hier der rettende Weg sein. Die Gemeinde will ja bürgerfreundlich sein, nur muß sie es auch dürfen.