Vorentwurf eines Bebauungsplan Erfahrungen

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Zuletzt aktualisiert 18.12.2024
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ReXel83

Ich meine mich zu erinnern, daß es eine befristete Erleichterung für die Aufstellung neuer Bebauungspläne gegeben habe, die allerdings auch schon ein Weilchen wieder ausgelaufen sei. Sollte die Gemeinde diese Gelegenheit verpennt haben, soweit sie hier überhaupt nutzbar war ?
Zumindest gemäß meiner Spekulation wie in Beitrag #10 angedeutet, liegt die Krux in Deinem Fall wohl darin, den überplanten Innenbereich nicht in einen nicht überplanten Innenbereich (§34 Baugesetzbuch), sondern in einen (bisherigen) Außenbereich (§35) hinein zu erweitern. Insofern habe ich auch leise Zweifel, ob ein vereinfachtes Aufstellungsverfahren hier überhaupt möglich gewesen wäre. Die ordentliche Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes ist in jedem Fall aufwendiger, sowohl an Zeit als auch an Kosten.
Ein vereinfachter Bebauungsplan gem. §13b Baugesetzbuch wäre grundsätzlich möglich, weil der Aufstellungsbeschluss, wie im Gesetz verlangt, vor dem 31.12.2022 gefasst wurde. Allerdings gibt es ein aktuelles Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (wer Googeln will: es ist die Pressemitteilung 59/2023), welches den §13b grundsätzlich in Frage stellt. Dieses Urteil meinte ich mit der Grätsche.

Vielen Dank für deine weiteren Ausführungen. Klingt so, als ob es hier weitaus fragwürdiger sein wird, ob es überhaupt klappt.:(
 
11ant

11ant

Vielen Dank für deine weiteren Ausführungen. Klingt so, als ob es hier weitaus fragwürdiger sein wird, ob es überhaupt klappt.
Mindestens dauert es länger als erwartet. Ich schrieb ja, woraus sich die Feststellung des Bedarfes ergibt. Ob dieser anderswo in der Gemeinde bevorzugt befriedigbar wäre, siehst Du im konkreten Fall besser als ich aus der Ferne.
Allerdings gibt es ein aktuelles Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (wer Googeln will: es ist die Pressemitteilung 59/2023), welches den §13b grundsätzlich in Frage stellt.
Nein, der springende Punkt steht gleich in der Einleitung: "Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde dürfen nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 Baugesetzbuch ohne Umweltprüfung überplant werden." Ich sagte ja bereits, meiner Vermutung nach wäre hier das Problem, daß der Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplangebietes bisher zum Außenbereich zählte. Dann sind die Hürden höher, und aus meiner Sicht die Anwendbarkeit der befristeten Erleichterung eben auch fragwürdig, und in diesem Fall nützt eine rechtzeitige Beschlussfassung nicht.

Was sagst Du denn nun, wo Du ja näher dran bist, zur Lage konkret in Deiner Gemeinde: gibt es wesentliche bekannte Baulücken bzw. ähnliche Verdichtungsreserven ? - dann würde wie gesagt eine Bauplatzschaffung auf neu abzumarkenden Pfeifenkopfgrundstücken in zweiter Reihe eines bestehenden Bebauungsplan- oder auch 34er Gebietes vorrangig angegangen, bevor "Dein" Baugebiet eine Chance bekäme. Gibt es solche nicht, würde ich in toto drei Jahre Verzögerung schätzen, bis inhaltlich vermutlich wie im Entwurf verfahren werden kann. Hier geht es im Grunde darum, Ortsgemeindeverwaltungen zu schulmeistern, wie man bei hochoffizieller Baulandschaffung zu verfahren hat. Nicht nett, aber isso. Auf dem Lande war Politik früher übersichtlicher. Da hat der Xaver ´was gewollt und der Vinzenz nix dagegen gehabt, und wenn etwas nicht ganz sauber lief, kostete das drei Avemaria und eine Lokalrunde beim Feuerwehrfest.
 
11ant

11ant

Das Thema Innenbereichssatzung finde ich interessant.
Dies wurde uns von unserer Gemeinde nicht als Lösung "angeboten", käme aber vermutlich nach dem ersten Googlen durchaus in Betracht und wäre wohl deutlich günstiger.
Hier unser Fall: https://www.hausbau-forum.de/threads/vorentwurf-eines-bebauungsplan-erfahrungen.45769/
Muss ich bei nächster Gelegenheit mal ansprechen...
(sorry für Offtopic :) )
Ja genau - merkwürdig, ich bald mir ein, Dich per eMail oder Messenger bereits darauf hingewiesen zu haben, daß dieser Weg m.E. auch für Deinen Fall anwendbar ist (zumindest soeben habe ich Dir aber tatsächlich eine Fundstelle gemessengert). Eine "Ergänzungssatzung / Innenbereichssatzung / Einbeziehungssatzung / Abrundungssatzung" würde die Voraussetzung schaffen, als einfachste Maßnahme den Bebauungsplan Deiner unmittelbaren Nachbarschaft zu ändern - nämlich sowohl in seinem Geltungsbereich als auch in seinem Inhalt, um aus dem hier gezeigten Vorentwurf diejenigen Aspekte zu übernehmen, die man hier ggü. diesem präzisiert hat.
 
11ant

11ant

Danke. Versuche ich mal zu klären ob da noch ne Möglichkeit besteht...
Ich wüßte nicht, was dagegen spräche - es ist sogar eine Erleichterung. Die Einbeziehungssatzung und dann Erweiterung des Geltungsbereiches eines bestehenden Bebauungsplanes braucht m.W. im Gegensatz zum hier auf den Weg gebrachten eigenständigen Bebauungsplan keinen Nachweis eines Bedarfes.
 
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ReXel83

Ein Bebauungsplan für die angrenzende Bebauung existiert nicht. Laut dem von dir gesendeten Link ist das aber auch keine zwingende Voraussetzung.
 
Zuletzt aktualisiert 18.12.2024
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