Lese ich nicht als sich auf Vollgeschoss-, sondern Grundflächenzahl-Fragen beziehend; so wie in manchen Ländern eine Rolle spielt, ob eine aus dem Baufenster ufernde Terrasse am Haus liegt oder "auf hoher See".
Sehe ich anders. der Absatz ist aus einem Kap. herauskopiert der sich mit der Vollgeschossigleit beschäftigt. Falls dich das interessiert füge ich die vollständige Auslegung des §2.4.4 nachfolgend ein:
2.4.4 Die Vollgeschosseigenschaft kann auch bei nicht obersten Geschossen mit
geneigter Dachfläche entfallen. Dagegen greift die Privilegierung bei Staffelge-
schossen nur für das oberste Geschoss eines Gebäudes.
Verliert durch eine Aufstockung das bisher oberste Geschoss diese Eigen-
schaft, greift die Privilegierung der Staffelgeschossregelung nicht mehr. Die
planungsrechtlich zulässige Zahl der Vollgeschosse kann hierdurch überschrit-
ten werden.
Zum Geschossbegriff siehe Nr. 2.3.3.
Die “Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses” bemisst
sich entsprechend DIN 277 Teil 1 nach den Außenkanten bzw. Außenflächen
der Gebäudeumfassungswände oder – soweit das Geschoss keine Gebäude-
umfassungswände aufweist – nach den Außenkanten bzw. Außenflächen der
das Geschoss begrenzenden Bauteile. Das bedeutet:
• Flächen von Gebäudeteilen, die über die Gebäudeumfassungswände
hinausragen, z.B. Balkone, bleiben bei der Bemessung der Brutto-
Grundfläche außer Betracht; das gilt nicht, soweit Balkone überdacht
sind und nicht für überdachte Terrassen,
• Flächen, die hinter der Flucht der Außenwand zurückliegen, z.B. von
Loggias, werden in die Bemessung der Brutto-Grundfläche einbezo-
gen.
Die Flächen von in Gebäuden integrierten Garagen werden hinzugerechnet.
Flächen von angebauten Garagen bleiben bei der Bemessung der Fläche un-
berücksichtigt. Wegen der allein planungsrechtlichen Bedeutung des Vollge-
schossbegriffs kommt es bei der Beurteilung, ob die Garage integriert ist, auf
das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes an und nicht auf die bautechni-
sche Trennung zwischen Garagennutzung und sonstiger Nutzung.
In die bei Dachgeschossen in der Höhe von 2,30 m zu ermittelnde fiktive
Ebene, welche zur Ermittlung der Vollgeschossigkeit ins Verhältnis zu der
Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses zu setzen ist, sind
überdachte Loggias und Dachgauben einzubeziehen. Loggias und Dachein-
schnitte, die nicht überdacht sind, bleiben bei der Ermittlung der fiktiven Fläche
unberücksichtigt.
Ist bei Dachgeschossen ein “darunter liegendes Geschoss” nicht vorhanden
(Nur-Dach-Haus), ist auf die Brutto-Grundfläche des Geschosses selbst abzu-
stellen