So schnell schießen die Preußen nun auch wieder nicht. Der Bau kann erst beginnen, wenn die Genehmigung erteilt ist, und das geht nicht, wenn die Rechtsgrundlage (hier: der Bebauungsplan) nicht klar ist. Oder war sie schon erteilt und ist gestoppt worden ?
Wer bist Du eigentlich: Interessent, Reservierungsgläubiger oder schon Käufer ?
Wenn die Baugenehmigung erteilt (oder wiederaufleben ?) kann, haben der Bauträger (Traumhaus) und sein Generalunternehmer (Hildmann) auch nicht gleich am nächsten Montag wieder ihre Maschinen und Mannschaft auf der Baustelle, solche Ressourcen werden schließlich irgendwo anders hindisponiert, wenn ein Vorhaben gebremst wird. Also da kann gar niemand blitzartig wieder Gas geben.
Ich versuche Dir mal die Misere des §13b-Problems zu erläutern, dazu muß ich leider etwas weiter ausholen. Erst einmal zum Ausbremsen eines Bebauungsplanes an sich, also: ein Bebauungsplan regelt ja nicht nur für die Bauherren, was sie tun dürfen. Sondern andersherum gesehen, sind ja auch bestehende Nachbarn von der Bebauung betroffen, können diese für sich nachteilig empfinden und dürfen dann dagegen vorgehen. Dies ist hier wohl geschehen, und ein solcher Nachbar ist an einen guten Anwalt geraten. Ein guter Anwalt rät seinem Mandanten zu den geeignetsten und günstigsten Instrumenten. Im speziellen Fall geht es um einen Bebauungsplan, für dessen Aufstellung erleichterte Bedingungen gegolten haben. Das macht den Bebauungsplan insofern besonders verwundbar, da man dadurch den Antrag stellen kann, die Anwendbarkeit der erleichterten Aufstellung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Ein solcher Antrag ist hier wohl vorgelegt worden, und die übergeordnete Behörde muß sich dieses Antrages annehmen, auch wenn sie selbst dem Ziel des Bebauungsplanes wohl gesonnen ist. Zu dieser Überprüfung ist sie (auf Antrag) verpflichtet. Hier greift aber kein Amtsermittlungsgrundsatz, sondern die Behörde darf die Überprüfung auch vor einem Ergebnis beenden, wenn und sobald der Antragsteller der Überprüfung seinen Antrag zurückzieht. Daher läuft hier wohl gerade eine enge Abstimmung zwischen allen Beteiligten. D.h. der Bauträger ist wohl bemüht, den vom Antragsteller befürchteten Nachteil zu vermeiden (ggf. auch oder ihm angemessen auszugleichen). Wenn dies erfolgreich verläuft, also die Verstimmung des Nachbarn beigelegt ist, kann dieser sein Problem für erledigt erklären und den Antrag zurückziehen. Seitens der amtlichen und technischen Beteiligten ist der Weg dann wieder frei - aber träume dann nicht von einem Katapultstart, insbesondere da der Winter nicht mehr ewig entfernt ist.
Im Ergebnis kannst Du also erst einmal davon ausgehen, daß 1. in diesem Fall (im Gegensatz zu vielen anderen Fällen der aktuellen 13b-Welle) nicht alles wieder auf Anfang gesetzt ist und 2. noch in diesem Jahr eine frohe Botschaft verkündet werden könnte; aber auch 3. sich der Stau erst in einigen Wochen auflösen wird. Ich rate Dir also, die erwähnte Anwältin zu einer Erstberatung aufzusuchen und zu erörtern, was Du (ggf. in einem gemeinsamen Mandat mit den anderen Hauskäufern) unternehmen kannst bzw. mußt. Die von Dir angesprochenen Verzugsschäden kennen leider keinen gottgegebenen Weg der automatischen Erledigung, sondern Ihr müßt Euch darüber schlau machen, und wie gesagt ist m.E. die einschlägig kompetente Fachanwältin dafür die erste Wahl.
Ich gehe aktuell (aber wie gesagt, mein Kenntnisstand ist noch spärlich) davon aus, daß Eure Häuser in der Form wie geplant gebaut werden, und auch zu einem baldigen, aber noch nicht gewiß bezeichenbaren Zeitpunkt. Erleichtert kannst Du wohl sein, aber untätig besser nicht.