11ant
Das versteh ich gerade nicht ganz. Wenn ich das richtig verstanden hab, sind das doch gerade schon zwei Grundstücke, nur dass beide den Eltern gehören? Dann ändert sich für das Grundstück mit der elterlichen Bebauung doch gar nichts.
Wir wissen nicht, ob die Nichtüberschreitung der Grundflächenzahl des Elterngrundstückes (deren Wohnhaus nebst Garage auf dem Flurstück 150/1 steht) bisher grundstücksweise (150/1 und /2 zusammen veranlagt) oder flurstücksweise bewertet wurde. Worst Case wird dies bei einem Bauantrag (für 150/2 oder für ein vereinigtes Grundstück aus 150/1 und /2) neu geprüft. Augenscheinlich hält die Wohnhausbebauung von 150/1 die Grundflächenzahl ein - aber gilt dies auch unter Anrechnung einer Zufahrtsversiegelung eines GFL-Korridors ?Zunächst einmal schließe ich mich @11ant an mit der Frage nach der Grundflächenzahl und deren Einhaltung für das resultierende Grundstück der Eltern? Wieso das eine Frage der Erschließung bzw. Grunddienstbarkeiten sein sollte, verstehe ich allerdings (noch) nicht.
150/1 und das Werkstattgrundstück 150/2 haben offenbar keine Zufahrten zur Haupttrasse des vormaligen Goethestraße. Mindestens bei unterschiedlichen Eigentümern könnte 150/2 mangels Erschließung das Baurecht verweigert werden, ein förmliches GFL-Recht mit dem dienenden Grundstück 150/1 abverlangt werden oder sich die Frage stellen, eine Zufahrt von der Haupttrasse der vormaligen Goethestraße zuzulassen. Wir wissen es nicht, auch ich nicht, aber die Stichstraße 149 wird nicht aus Jux da sein.
1. ich erkenne keinen Ausschluß von "D" oder eine Festlegung auf "E".2 Fragen würden mich außerdem quälen:
1. Sind denn Doppelhäuser überhaupt erlaubt? und
2. Braucht es bei dieser Größe des Grundstückes unbedingt eine Randbebauung?
Mir scheint, dass da genug Platz wäre auch ohne auszukommen schon allein um freier bei der Größe der Gebäude zu sein.
2. nein, der TE will wohl hypothetisch das maximale Haus-Baufenster ergründen und zu diesem Zweck die "verlorene" Breite der seitlichen Bauwiche einer Nutzung mit privilegierten Nebengebäuden zuführen. Insofern ist seine Rechnung "Grundstücksbreite minus beidseitig drei Meter gleich Summe der eigenen und Schwesterhälftenbreite".