Reihenendhaus bauen - Welche technischen Vorgaben beachten?

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C

Caspar2020

Doch. Das Los selbst natürlich nicht, sondern die Willenserklärung "ich bewerbe mich um Grundstück 10" soll ergänzt werden um "... und möchte mit Huber bauen" oder "... und schließe mich der Ausführenden-Wahl meiner Riegelgesellen an".
Und was soll das Amt damit machen? Die Kriterien sind klar vorgegeben vor dem Start seitens der Stadt nach was ausgewählt wird. Und wenn du einen jota davon abweichst (weil dann machst du das Ergebnis angreifbar), hast du immer einen der benachteiligten der dagegen vorgehen wird.
 
A

apokolok

@11ant deine Überlegungen in allen Ehren, aber du glaubst doch nicht im Ernst, dass der TE jetzt damit zu seiner Gemeinde laufen kann und die das daraufhin ändern? Eher bekommt der Papst Zwillinge und eröffnet zusammen mit Ihnen den BER.

Die Grundstücke werden dem Verfahren nach vergeben werden, die Probleme werden dann hinterher angegangen.

In der Praxis werden dann entweder die Baugenehmigungen nur erteilt wenn es halbwegs passt oder aber es ist der Gemeinde wirklich egal und es werden einige der Häusergruppen etwas heterogener als man das erwarten würde.

Technisch ist das alles lösbar.
Geht doch mal in irgendeine Altstadt und schaut euch da an was alles aneinander angeschlossen werden kann.
Klar ist das nicht immer trivial und kann auch auf Dauer zu Problemstellen führen, unmöglich macht es solche Vorhaben aber noch lange nicht.
 
M

Maria16

Abgesehen von der Angreifbarkeit des Vergabesystems selbst halte ich es für rechtlich mehr als fragwürdig, wenn die Gemeinde jetzt einfach mal auf die Schnelle ein paar Firmen auswählt, mit denen gebaut werden "darf". Als nicht auserwählte Firma würde ich mich bedanken und ernstlich eine Klage in Erwägung ziehen.
 
Y

ypg

  • Hausgruppen in der offenen Bauweise erfordern in Art und Umfang des Anbaus wie auch in der Gestaltung eine Anpassung ähnlich wie beim Doppelhaus vgl. die Ausführungen dazu.
  • Für den Grenzanbau ist eine Abstimmung mit dem oder den Grundstücksnachbarn erforderlich. Je nach der Situation kann sogar eine Anbauverpflichtung oder gar Anbaubaulast gefordert werden.
  • Aus der Festsetzung kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch begründen.
mal aus den WWW gegriffen... Bau-Rat de
In Plankstadt wird es später Kleingedrucktes zu lesen geben:
Bauherren der Hausgruppen müssen sich dem ersten Bau einer Hausgruppe in DN, WH und GH anpassen

Köhler & Klett hat in seinem Newsletter Dezember 2015 auch eine aktuelle Rechtsprechung zum Thema Hausgruppen und offene Bauweise.
 
C

Caspar2020

In Plankstadt wird es später Kleingedrucktes zu lesen geben:
Bauherren der Hausgruppen müssen sich dem ersten Bau einer Hausgruppe in DN, WH und GH anpassen
Mal aus einem Urteil von 2017:

Das Gesamterscheinungsbild eines harmonischen Gesamtkörpers verlangt nicht, dass die einzelnen Häuser deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtkörper kann auch noch vorliegen, wenn dieser durch kleinere Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH U. v. 9.2.1999 – 14 B 96.2272; U. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789, bestätigt durch BVerwG B.v. 14.09.2014, 4 B 16/15). Die einzelnen Gebäude müssen quantitativ – zu einem wesentlichen Teil und - qualitativ – in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise aneinander gebaut sein, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Quantitativ sind dabei insbesondere die Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und - breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Qualitativ kommt es unter anderem auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an. (BayVGH 11.12.2014 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Maße der übrigen Reihenhäuser fällt die Breitendifferenz von 2,00 m bis 2,25 m bzw. lediglich an der Nordseite 2,46 m bis 2,96 m quantitativ nicht dergestalt ins Gewicht, dass ein einheitlicher Gesamtkörper nicht mehr gegeben wäre, zumal sowohl die Reiheneckhaussituation als auch die Tatsache zu berücksichtigen sind, dass das westliche Reihenendhaus im Süden durch den Anbau eine Breite von 12 m aufweist. Die Eigentümer der oft auf deutlich schmaleren Mittelgrundstücken stehenden Reihenmittelhäuser können nicht verlangen, dass im größeren Endbereich die gleichen Breiten verwirklicht werden, wie sie auf den kleineren Grundstücken nur möglich sind. Vielmehr schließen häufig gerade die breiteren Reihenendhäuser das Gesamtbild harmonisch ab. Hinsichtlich der Höhen existiert nur ein marginaler Versatz beim First, der in Hinblick auf die oben benannten zulässigen Versprünge unproblematisch ist. Das Gleiche gilt bezüglich des Einwandes, die südliche Außenwand sei gegenüber der benachbarten um 1,24 m tiefer. Ein Versprung dieser Tiefe ist bereits per se unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze unproblematisch.
 
E

Escroda

Oder ist die Erwartung, daß sich hier jemand in DEINEN Bebauungsplan einfuchst und ihn dir erklärt?
Da beschwere ich mich in unzähligen Threads, dass man mit Fragmenten aus B-Plänen wenig bis nichts anfangen kann, dass immer der Gesamtzusammenhang gesehen werden muss, und jetzt kommt ein TE, der direkt zu Beginn komplette Informationen zur Verfügung stellt und dann ist das zu viel? Wenn Du eine brauchbare Antwort geben willst, dann musst Du schon alles lesen. Manche Formulierungen sind für Ungeübte (bisweilen selbst für Kenner) einfach schwer zu interpretieren. Und wenn er nur Teile aus den planungsrechtlichen Festsetzungen zitierte, dann können im gestalterischen bauordnungsrechtlichen Teil noch Passagen stehen, die zur Beantwortung der Ausgangsfrage wichtig sind.
Möglicherweise findet @Escroda ja die entscheidende Passage im Plan.
Zur Ausgangsfrage kann ich nichts neues beisteuern, sondern lediglich bestätigen, dass die Gemeinde die Freiheit des einzelnen Bauherren so wenig wie möglich einschränken möchte.
Also, ich werde NICHT in den Bebauungsplan schauen.
Dann lass' es. Dann solltest Du aber auch solche Beiträge lassen:
In Plankstadt wird es später Kleingedrucktes zu lesen geben:
Bauherren der Hausgruppen müssen sich dem ersten Bau einer Hausgruppe in DN, WH und GH anpassen
Wo soll denn das Kleingedruckte stehen? Es gibt einen rechtskräftigen Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung. Da kann sich die Genehmigungsbehörde nicht noch zusätzliche Kriterien ausdenken, die ein vorschriftenkonformes Bauvorhaben verhindern könnten. Dazu müsste dann schon eine Änderung des B-Planes angestoßen werden mit allen Konsequenzen (Bürgeranhörung, Offenlage, Ratsbeschluss). Die Begründung zum Bebauungsplan macht den Baufreiheitsgedanken IMHO noch klarer:
6.3 ... Die individuelle Entscheidungsfreiheit einzelner Bauherren wird zugunsten eines städtebaulich gewünschten Mischungsverhältnisses der Haustypen in vertretbarem Maße eingeschränkt. ...
6.11.1 ... Mit der Abstufung nach Grundstücksgrößen wird den Eigentümern und Bauwilligen ein möglichst großer Gestaltungsfreiraum auf dem eigenen Grundstück ermöglicht. ...
7 ... Die Festsetzungen zur baulichen Ausführung der Hauptgebäude (Dachform, Dachneigung, Dachaufbauten, Dacheindeckung) sollen bei ausreichendem Spielraum für individuelle Lösungen ein akzeptables Gesamterscheinungsbild des Neubaugebietes sichern.

Ich kann die Bedenken bezüglich der technischen Schwierigkeiten und des Gesamterscheinungsbildes verstehen, aber verwerfliches Handeln der Gemeinde kann ich nicht erkennen. Die Legoland-Dörfer der Umsiedlungsstandorte im rheinischen Braunkohlerevier sind da teilweise auch nicht gerade Perlen der Städteplanung, so dass ich einen anderen städtebaulichen Ansatz durchaus befürworte.
 
Zuletzt aktualisiert 22.12.2024
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