Ich verstehe nicht, wie es zu einer derartigen Entscheidung des Bauamtes überhaupt kommen kann.
Fachkräftemangel. Macht aber nichts: Bei den Juristen sieht's nicht anders aus, so dass der Bürger kaum einen bezahlbaren Fachkundigen findet, der seine Rechte vor Gericht auch durchsetzen kann.
Die Leute auf der Verwaltungsseite liefern rechtlich zu.
Na, ja. Bei B-Plänen eher nicht. Die Politik stellt zwar fest, dass Baugrund geschaffen werden muss, das Konzept mit Gutachten, Begründungen und Rechtsplan erstellen aber die Stadtplaner der Gemeinde oder, wie hier, ein externer Dienstleister, wo dann auch die entsprechenden Fachleute ihre weitreichendesn Erfahrungen einbringen sollten. Die Politik beschließt dann nur noch. Hier geht es ja auch nicht um politische Entscheidungen sondern um das fachliche Gerangel zwischen Planern und Genehmigern, die in diesem Fall erschwerend auch noch bei unterschiedlichen Behörden (Gemeinde und Kreis) angesiedelt sind. Wenn dann der Bürger zwischen die ganz langsam mahlenden Mühlsteine zweier öffentlicher Verwaltungsstrukturen gerät, dann kann das schon sehr unangenehm werden. Zumal man seine finanziellen Reserven - sofern überhaupt vorhanden - eher für die Außenanlagen als für monatelange Doppelbelastung durch Miete und Finanzierung vorgesehen hat.
Dann dürfte der Bebauungsplan ein Fall für das Verwaltungsgericht werden.
@Escroda: was gälte denn da in der Zwischenzeit
Dass der Bebauungsplan gekippt wird, kommt vor, ist aber selten. Erst recht, wenn während des Aufstellungsverfahrens im Rahmen der Bürgerbeteiligung keine Einwände erhoben wurden. Selbst wenn ein Normenkontrollverfahren anhängig wäre, gilt das Planungsrecht des B-Planes solange, bis ein Gericht die Nichtigkeit feststellt oder die Aufhebung anordnet. Bei Aussicht auf Erfolg täte die Gemeinde allerdings gut daran, eine Veränderungssperre zu erlassen, da ansonsten Entschädigungsansprüche entstehen könnten.
Mit Klagedruck meinte ich Klagen gegen Versagungsbescheide oder Genehmigungen für Nachbarn, die dazu führen könnten, dass die Gemeinde von sich aus oder durch dringendes anraten der Genehmigungsbehörde eine Änderung des B-Planes anstreben könnte.