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Escroda
Das Baugesetzbuch schützt bei wesentlichen Änderungen der Erdoberfläche nur den Mutterboden (§202). Ansonsten ermächtigt es durch §9 (3) die Gemeinde, Höhen - auch für die nicht überbaubaren Flächen - festzusetzen. Ob und in welchem Umfang die Gemeinde davon Gebrauch macht, bleibt ihr überlassen. Wenn dein Zitat alles dazu ist, können noch die §§10 und 6 (1) 3. der Landesbauordnung einer allzu freizügigen Modellierung Einhalt gebieten. Außerdem sind noch die §§9 und 10 des Nachbarrechtsgesetzes zu beachten.Zu den allgemeinen Vorgaben in Landesbauordnung oder Baugesetzbuch bin ich noch nicht vorgedrungen, oder wäre dort die Vorgabe