Interpretation Bebauungsplan von 1957 <-> Möglichkeiten für Neubau

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Y

ypg

Natürlich nicht :)
Darum frag ich das hier nach... Ich möchte dazu lernen.
Das Problem ist, denke ich, dass diejenigen, die sich mit Baufenster, Grundflächenzahl usw. hier auskennen, nichts definitives zu Deinem Uralt-Bebauungsplan sagen können. Da können Ausnahmen eine Rolle spielen, die Dir oder Deinem Architekten nur Dein Bauamt definitiv sagen können.
Auch wenn dort im Bauamt Urlaub ist, ändert das nichts an dieser Tatsache.
Grundsätzlich gilt, sofern Du alle Vorgaben Deines Bebauungsplans einhältst, der hier unbekannt bleibt, Du auf Deinem Grundstück mit Deinem Haus die Grundflächenzahl ausschöpfen kannst, ob mit einem Haus oder einem Haus mit Anbau oder einem Haus mit untergeordnetem Nebengebäude usw., sofern es oder Details nicht explizit untersagt ist.
Dazu auch nochmal Deine Landesbauordnung durchlesen und verstehen.
Das „ich weiss, dass…“ führt zu Rätselraten, da man wiederum nicht weiss, worauf sich Dein Wissen bezieht.
Ich rate Dir bei Deiner Unsicherheit zu einem Architekten, der Dir Deine Fragen fachgerecht beantwortet und ggf Dir auch Ratschläge geben kann, weil er die Landesbauordnung (hoffentlich) aus dem FF rezitieren und für Dein Grundstück auch anwenden kann.
Ich kann mir vorstellen, dass Ihr in einer Stunde Deine Fragen definitiv klären könnt, die hier über Tage und Wochen doch nur vage angeschnitten werden können.
 
F

FitoCari

Es ging mir in meiner Nachfrage nicht um das Baufenster, den Bebauungsplan oder eine Grenzbebauung.
Sondern um ein Nebengebäude. Es muss nicht bzgl. der Grenzbebauung privilegiert sein. Aber es würde die Abstandsfläche des Hauses verletzen.

Mein "Wissen" bezog ich aus der BayBO.
3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; das gilt nicht für [...]
3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind.

Diese Gebäude sind weiterhin benannt:
(7) In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, zulässig
1. Garagen [...] Gebäude ohne Aufenthaltsräume [...]
2. gebäudeunabhängige Solaranlagen [...]
3. Stützmauern [...]

Weitere Gebäude sind da nicht vermerkt. Da ich davon ausgehe (!) dass die Werkstatt ein Aufenthaltsraum ist, fehlt mir diese Ausführung in der BayBO Abstandsfläche.

Auch ein Hinweis zu einem Anbau an ein Haus habe ich nicht finden können.
Daher hatte ich gehofft hier einen Hinweis zu finden, wie ich ein Werkstattgebäude nun klassifizieren soll.

Ich kann aber auch nachvollziehen, dass durch den alten Bebauungsplan zu viele Fragezeichen offen sind, und man hier nicht einfach weiterhelfen kann.
Allerdings wollte ich den Thread auch nicht ganz unkommentiert beenden.

Viele Grüße
FitoCari
 
Zuletzt bearbeitet:
11ant

11ant

Deine Hobbywerkstatt wäre rechtlich ein Aufenthaltsraum und nicht grenzprivilegiert. Mit Abstandsflächen, die sich nicht überschneiden dürfen, sind regelmäßig diejenigen der im Nachbargrenzsinne "gegnerischen" gemeint. Zwischen beispielsweise Deinem Haus und Deiner Garage müssen es nicht sechs Meter sein, wenn Du die nicht aneinanderklatschst. Du bist im übrigen als Newbie noch nicht anschreibbar, unter "Informationen" in meinem Profil siehst Du einen Ausweg daraus aufgezeigt.
 
E

Escroda

Darf ich eine Hobby-Werkstatt-Schuppen... etc. innerhalb des Baufensters an jede Stelle setzen ?
Planungsrechtlich ja.
Soweit ich das weiß, dürfen sich Abstandsflächen nicht überdecken.
Richtig, aber
... das gilt nicht für
1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen, ... (Art. 6 Abs. 3 BayBO)

daher kann ich das
In der Skizze wäre das aber so dass sich das Haus (Blau) und die Werkstatt (Grün) leicht überdecken würden.
Deiner Skizze nicht entnehmen.
Muss der Anbau direkt einen Zugang zum Haus haben
Nein.
kann er komplett eigenständig sein ?
Ja.
Muss der Anbau gemeinsam mit dem Haus gebaut werden
Nein.
könnte der auch später nachträglich erfolgen.
Ja.
neuer Bauantrag ?
Deine Entscheidung.
 
11ant

11ant

Was mich nun etwas umtreibt ist die Kellerfrage.
Ich habe natürlich die 11ant Keller-Regel bereits gelesen. Aber ich glaube, ich verstehe sie nicht.
Im Falle von einem Hanghaus kann ich dem folgen.
Aber bedeutet diese, dass man im Falle von einem (topf) ebenen Grundstück niemals einen Keller machen würde, oder ?
Sondern eher die Grundfläche des Hauses vergrößert und den klassichen Technikraum im EG platziert ?
Wie würde es sich verhalten, wenn man schon ein Loch vom abgerissenen Bestandshaus hat ?
Den dortigen Keller sehe ich eigentlich nicht nutzbar. Nicht tief genug. Und von der Substanz halt leider auch nicht mehr soooo frisch.
Die Fläche wäre aber schon in etwa das, was wir uns vorstellen. [ / ]
Wie leitet sich jetzt daraus die Rechnung ab, ob sich der Voll-Keller "lohnt" im Vergleich dazu die Fläche in EG+OG zu verlagern ? [...]
Der Boden ist wohl sehr lehmig. D.h. überall wo gebaut werden soll, muss der Boden ausgetauscht werden. [ / ]
Der Neubau 7x11 würde fast deckungsgleich planoben/planlinks mit dem Bestandsgebäude liegen.
Das gibt a) die Baulinie planlinks vor und wir wollen möglichst nach Norden um mehr Gartenfläche im Süden zu haben.
Danke für den Impuls, die Keller-Reihe um die Aspekte Bestandskeller und Tiefabriß zu erweitern.
Wenn ich recht verstehe, hast Du einen Keller in typischer damaliger Kellerhöhe, und ebenfalls zeitgenössisch unter einem Hochparterre, das etwa 80 cm über dem Gelände liegt. Wollte man nun den Tiefabriß vermeiden und den Bestandskeller noch wegen der Hauseinführungen und als Abstellraum nutzen, aber ein modernes ebenerdiges EG darauf setzen, würde man einen vmtl. etwa Einszwanzig "hohen" Kriechkeller erzeugen und wohl auch nicht die alte Kellerdecke wieder auflegen. Die Gesamtmaßnahme wäre in jedem Fall entschieden zu komplex, um die beiden 11ant Kellerregeln sinnvoll noch pauschal darauf anwenden zu können. Ich würde das entschieden lieber persönlich als per anonymer Ferndiagnose begleiten wollen. Ich weiß nicht, wann und wo Du von den Regeln gelesen hast, den Baul...ann gibt es jedenfalls unter dem alten Namen nicht mehr, und "Mit oder ohne Keller: eine Regel als Entscheidungswerkzeug" wurde auch erst im September 2023 veröffentlicht. Am besten wählst Du wohl den dortigen Dialogweg.
Wie kommt der "Neubau 7x11" zustande ?
So weit sich dies hier vage fernspekulieren läßt, würde ich vermutlich zu einem Tiefabriß aber mit Vollkeller nur im Grundflächenrahmen des Bestandskellers und einem nichtunterkellerten "Anbau" / Erweiterung tendieren. Aber das grenzt wie gesagt an Spökenkiekerei und bedürfte einer ernsthaften Diagnose. Aktuell habe ich in Q1/25 nur noch für Vorgespräche Zeit, aber nach mehr als drei Jahren Pause kommt es ja wohl auf die Minute auch nicht mehr an.
 
Zuletzt aktualisiert 03.01.2025
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