Abgrenzende Nachbargarage (Altbestand) mit Höhe von 3,6m

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W

W.Heisenberg

Ja, sie ist zu hoch.

Aber sie wurde ohne Genehmigung o.ä. gebaut. Es gibt auch keine eingetragene Baulast.

Darf diese dann trotzdem eine Abstandsfläche auslösen?
 
11ant

11ant

Das Problem ist vermutlich eher, dass ein Architekt/ Zeichnungsberechtigter mit dem Wissen um eine theoretische Abstandspflicht bewusst gegen die Landesbauordnung verstoßen würde. Bleibt die Frage, wie man dieses "Vergehen" bewertet und ob das einer mitmacht.
Bauvoranfragen und insbesondere Anträge auf förmliche Baugenehmigung vermeiden die Ungewißheiten und Risiken von Freistellungsverfahren zuverlässig.
Ich kenne die Landesbauordnung nicht. Warum sollte die Garage eine Abstandsfläche auslösen?
Da der TE eh an die Garage nicht anbauen will ist das doch mMn egal.
Auch ein grenzprivilegiertes Gebäude löst in Abhängigkeit von seiner mittleren Wandhöhe Abstandsflächen aus. Und wenn es dies tun "will", bedarf es einer Übernahme dieser Abstandsflächen, sofern es diese nicht diesseits erledigen kann.
Ja, sie ist zu hoch.
Aber sie wurde ohne Genehmigung o.ä. gebaut. Es gibt auch keine eingetragene Baulast.
Darf diese dann trotzdem eine Abstandsfläche auslösen?
Mit der Behauptung von Rechtsverstößen wäre ich vorsichtig; ich habe bisher noch keine Überzeugung gewinnen können, daß die Garage tatsächlich auch auf das maßgebliche Ursprungsgelände bezogen zu hoch wäre. Ich halte sowohl für denkbar, daß die Garage ohne Vorsatz den Rahmen der Verfahrensfreiheit überzieht als auch daß der TE sie schlicht irrtümlich einer zu großen Höhe bezichtigt.
Wenn es Fakt ist, daß sie zu viel Wandhöhe hat, löst dies eine Abstandsfläche (von beispielsweise 3,5 x 0,4 = 1,4 Metern) aus, die wohl auf den Mindest-Grenzabstand von 3,0 (in BW: 2,5) Metern "aufgerundet" werden müßten. Liegt dafür keine Übernahme vor, kann dies wohl dadurch geheilt werden, dies nachzuholen - aber nicht von Amts wegen gegen den Willen des TE.

Also nochmal: #1: augenscheinliche Überhöhe und rechtliche Überhöhe sind nicht dasselbe; #2: Nachbarn können "gemeinsame Kasse" (= Abstandsflächenübernahme) machen, aber nur einvernehmlich; #3: Verstöße nehmen den Nachbarn nicht in Sippenhaft.
Ein Viertesmal sage ich das nicht - over & out !
 
W

W.Heisenberg

Bauvoranfragen und insbesondere Anträge auf förmliche Baugenehmigung vermeiden die Ungewißheiten und Risiken von Freistellungsverfahren zuverlässig.

Auch ein grenzprivilegiertes Gebäude löst in Abhängigkeit von seiner mittleren Wandhöhe Abstandsflächen aus. Und wenn es dies tun "will", bedarf es einer Übernahme dieser Abstandsflächen, sofern es diese nicht diesseits erledigen kann.

Mit der Behauptung von Rechtsverstößen wäre ich vorsichtig; ich habe bisher noch keine Überzeugung gewinnen können, daß die Garage tatsächlich auch auf das maßgebliche Ursprungsgelände bezogen zu hoch wäre. Ich halte sowohl für denkbar, daß die Garage ohne Vorsatz den Rahmen der Verfahrensfreiheit überzieht als auch daß der TE sie schlicht irrtümlich einer zu großen Höhe bezichtigt.
Wenn es Fakt ist, daß sie zu viel Wandhöhe hat, löst dies eine Abstandsfläche (von beispielsweise 3,5 x 0,4 = 1,4 Metern) aus, die wohl auf den Mindest-Grenzabstand von 3,0 (in BW: 2,5) Metern "aufgerundet" werden müßten. Liegt dafür keine Übernahme vor, kann dies wohl dadurch geheilt werden, dies nachzuholen - aber nicht von Amts wegen gegen den Willen des TE.

Also nochmal: #1: augenscheinliche Überhöhe und rechtliche Überhöhe sind nicht dasselbe; #2: Nachbarn können "gemeinsame Kasse" (= Abstandsflächenübernahme) machen, aber nur einvernehmlich; #3: Verstöße nehmen den Nachbarn nicht in Sippenhaft.
Ein Viertesmal sage ich das nicht - over & out !

Landesbauordnung: "Die festgelegte Geländeoberfläche ist die in einem Bebauungsplan festgesetzte oder in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmte Geländeoberfläche; andernfalls gilt die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche als festgelegt. "

Laut Bebauungsplan gilt die nächstgelegene Straßenmittellinie.

Diese ist sogar ein paar cm tiefer als die natürliche Geländeoberfläche und war es wohl auch in den letzten 50 Jahren.
Wie genau soll da kein Überschreiten der 3m Höhe vorliegen?

Ich persönlich werde keine Abstandsfläche auf meinem Grundstück in Kauf nehmen, da es so schon mit 18m relativ schmal ist.

"Verstöße nehmen Nachbarn nicht in Sippenhaft" -> Damit meinst du, dass mir keine Nachteile durch eine "eventuell" zu hoch gebaute Garage entstehen dürfen?
 
11ant

11ant

Landesbauordnung: "Die festgelegte Geländeoberfläche ist die in einem Bebauungsplan festgesetzte oder in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmte Geländeoberfläche; andernfalls gilt die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche als festgelegt. "
Laut Bebauungsplan gilt die nächstgelegene Straßenmittellinie.
Die Wandhöhe der Grenzgarage bezieht sich regelmäßig auf die ursprüngliche Geländeoberkante an der Grenze; die Bezugshöhe für die Trauf- und Firsthöhe ist ein anderes Paar Schuhe.
"Verstöße nehmen Nachbarn nicht in Sippenhaft" -> Damit meinst du, dass mir keine Nachteile durch eine "eventuell" zu hoch gebaute Garage entstehen dürfen?
Ein Viertesmal sage ich das nicht
 
K a t j a

K a t j a

Bauvoranfragen und insbesondere Anträge auf förmliche Baugenehmigung vermeiden die Ungewißheiten und Risiken von Freistellungsverfahren zuverlässig.
Grundsätzlich schon. Hier werden aber wichtige Informationen beim Bauantrag bewusst verschwiegen, welche ein Experte als solches erkennen müsste und ja auch erkannt hat.

#3: Verstöße nehmen den Nachbarn nicht in Sippenhaft.
Jeder wird für sein Vergehen bestraft. Die Frage wäre hier imho eher nach der Bedeutung des "NichtMeldens" zum eigenen Vorteil.
Wieso würde es in meinem Fall teurer werden? Das Bauamt müsste die Sache ja mit dem Nachbarn klären.

Ich hätte doch lediglich den Ärger mit dem zeitlichen Verzug, oder?
"Lediglich" ist gut. Wer einen Kredit braucht, kennt die Schwierigkeiten mit Bereitstellungszinsen oder Miete + Ratenzahlung. Eventuell noch Anwaltskosten. Das kann schon ärgerlich sein.
Was meinst du genau mit Strafe? Strafe für wen?
Die Rüge würde sich wohl eher an den Experten richten, welcher diese dann an Dich weiter gibt. Aber da bin ich zu sehr Laie und kenne mich nicht aus. Ich könnte mir vorstellen, dass ein Experte dazu verpflichtet sein könnte, bei einem Bauantrag keine Tatsachen zu verschweigen. Aber wie gesagt, da fragt man besser die Rechtsleute.
 
Zuletzt aktualisiert 28.11.2024
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