W
W.Heisenberg
Der Bauzeichner/ Architekt kann ja nicht die genaue Höhe der Garage bestimmen, wenn er die Ursprungsbezugspunkte nicht kennt!? Er vermutet also, dass die 3m überschritten sein könnten. Eine Vermutung muss man wohl kaum in den Bauantrag packen!?
Theoretisch könnte die Garage vor 70 Jahren gebaut worden sein, mit völlig anderem Gelände, was nachträglich abgetragen / aufgeschüttet wurde.
Gehen wir jetzt mal davon aus, dass die Garagen tatsächlich eine Wandhöhe von 3,5m hat. Das würde ja eine Abstandsfläche auslösen. Unser Grundstück wurde aber nie dahingehend belastet. Folglich gilt für uns der Bebauungsplan und die Landesbauordnung. Beide geben für unseren Neubau einen 3m Grenzabstand vor.
Sollte also das Bauamt unseren Bauantrag ablehnen, da die zu hohe Nachbargarage einen größeren Grenzabstand als 3m einfordert, müsste das Bauamt ja im gleichen Zug tätig werden und eine bauliche Veränderung/ Abriss der Nachbargarage oder eine nachträgliche Baulast (dem würde ich nie zustimmen) einfordern, oder?
Theoretisch könnte die Garage vor 70 Jahren gebaut worden sein, mit völlig anderem Gelände, was nachträglich abgetragen / aufgeschüttet wurde.
Gehen wir jetzt mal davon aus, dass die Garagen tatsächlich eine Wandhöhe von 3,5m hat. Das würde ja eine Abstandsfläche auslösen. Unser Grundstück wurde aber nie dahingehend belastet. Folglich gilt für uns der Bebauungsplan und die Landesbauordnung. Beide geben für unseren Neubau einen 3m Grenzabstand vor.
Sollte also das Bauamt unseren Bauantrag ablehnen, da die zu hohe Nachbargarage einen größeren Grenzabstand als 3m einfordert, müsste das Bauamt ja im gleichen Zug tätig werden und eine bauliche Veränderung/ Abriss der Nachbargarage oder eine nachträgliche Baulast (dem würde ich nie zustimmen) einfordern, oder?