Abgrenzende Nachbargarage (Altbestand) mit Höhe von 3,6m

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W

W.Heisenberg

Der Bauzeichner/ Architekt kann ja nicht die genaue Höhe der Garage bestimmen, wenn er die Ursprungsbezugspunkte nicht kennt!? Er vermutet also, dass die 3m überschritten sein könnten. Eine Vermutung muss man wohl kaum in den Bauantrag packen!?
Theoretisch könnte die Garage vor 70 Jahren gebaut worden sein, mit völlig anderem Gelände, was nachträglich abgetragen / aufgeschüttet wurde.

Gehen wir jetzt mal davon aus, dass die Garagen tatsächlich eine Wandhöhe von 3,5m hat. Das würde ja eine Abstandsfläche auslösen. Unser Grundstück wurde aber nie dahingehend belastet. Folglich gilt für uns der Bebauungsplan und die Landesbauordnung. Beide geben für unseren Neubau einen 3m Grenzabstand vor.

Sollte also das Bauamt unseren Bauantrag ablehnen, da die zu hohe Nachbargarage einen größeren Grenzabstand als 3m einfordert, müsste das Bauamt ja im gleichen Zug tätig werden und eine bauliche Veränderung/ Abriss der Nachbargarage oder eine nachträgliche Baulast (dem würde ich nie zustimmen) einfordern, oder?
 
K a t j a

K a t j a

Der Bauzeichner/ Architekt kann ja nicht die genaue Höhe der Garage bestimmen, wenn er die Ursprungsbezugspunkte nicht kennt!? Er vermutet also, dass die 3m überschritten sein könnten. Eine Vermutung muss man wohl kaum in den Bauantrag packen!?
Theoretisch könnte die Garage vor 70 Jahren gebaut worden sein, mit völlig anderem Gelände, was nachträglich abgetragen / aufgeschüttet wurde.
Normalerweise haben Gebäude m.W. Bestandsschutz, wenn sie vor der Erstellung eines neuen B-Plans dem alten Plan entsprochen haben. Aber wie sich das verhält, wenn dadurch unbebaute Grundstücke Nachteile hätten, weiß ich nicht. Das Grundstücke munter entwertet oder aufgewertet werden durch die Ämter, ist ja keine Seltenheit. Wir mussten auch schon die Bebaubarkeit eines unserer Grundstücke vor Gericht zurück fordern.
Gehen wir jetzt mal davon aus, dass die Garagen tatsächlich eine Wandhöhe von 3,5m hat. Das würde ja eine Abstandsfläche auslösen. Unser Grundstück wurde aber nie dahingehend belastet. Folglich gilt für uns der Bebauungsplan und die Landesbauordnung. Beide geben für unseren Neubau einen 3m Grenzabstand vor.
Die Landesbauordnung fordert ja gerade die Abstandsflächen. Da beißt sich die Katze in den Schwanz.
Sollte also das Bauamt unseren Bauantrag ablehnen, da die zu hohe Nachbargarage einen größeren Grenzabstand als 3m einfordert, müsste das Bauamt ja im gleichen Zug tätig werden und eine bauliche Veränderung/ Abriss der Nachbargarage oder eine nachträgliche Baulast (dem würde ich nie zustimmen) einfordern, oder?
Sollte tatsächlich der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass das Bauamt die Garagenhöhe Eures Nachbarn im Blick hat bei der Bewertung des Bauantrages, würde dieser erstmal abgelehnt und es passiert gar nix. Maximal erhält der Nachbar eine Strafe für sein Vergehen. Solange Dein Haus nicht steht, sind ja keine Regeln gebrochen. Sie werden sehr wahrscheinlich NICHT für Deine Rechte kämpfen. Ist ja nicht ihr Grundstück.
 
schubert79

schubert79

Wenn das Bauamt wirklich mit einer Verfügung zum Rückbau oder Abriss umd die Ecke kommt, dann baust du frühestens in 3 Jahren. Oder glaubst di dein Nachbar geht gegen so eine Verfügung nicht vor? BTW… bis es zu so einer rechtsverbindlichen verfügung kommt dauert es Sehr lange. Vorher werden Ortsbegehungen vereinbart und viele Schriftsätze getauscht. Das Verhältnis zum Nachbarn ist schon von Beginn an zerstört… vom Ärger und Kosten ganz zu schweigen.

Also versuch den Ball flach zu halten.
 
H

hanghaus2023

Dann plan halt das Haus 90 cm schmaler. Grenzabstand anstelle 3m 3,9m. Bei 18 m Breite sollte das doch gehen. Zeig uns doch mal das Grundstück und den Bebauungsplan
 
11ant

11ant

Hier werden aber wichtige Informationen beim Bauantrag bewusst verschwiegen, welche ein Experte als solches erkennen müsste und ja auch erkannt hat.
Der Bauzeichner/ Architekt kann ja nicht die genaue Höhe der Garage bestimmen, wenn er die Ursprungsbezugspunkte nicht kennt!? Er vermutet also, dass die 3m überschritten sein könnten. Eine Vermutung muss man wohl kaum in den Bauantrag packen!?
Theoretisch könnte die Garage vor 70 Jahren gebaut worden sein, mit völlig anderem Gelände, was nachträglich abgetragen / aufgeschüttet wurde.
Der Planvorleger verschweigt nichts, sondern gibt die vordere und hintere Garagen-Grenzecke mit ihrer absoluten Höhe ü.NN. an, das Urgelände braucht er nicht zu recherchieren. Eine nicht vorhandene Abstandsflächenbaulast zeichnet er wahrheitsgemäß auch nicht ein.
Gehen wir jetzt mal davon aus, dass die Garagen tatsächlich eine Wandhöhe von 3,5m hat. Das würde ja eine Abstandsfläche auslösen. Unser Grundstück wurde aber nie dahingehend belastet. Folglich gilt für uns der Bebauungsplan und die Landesbauordnung. Beide geben für unseren Neubau einen 3m Grenzabstand vor.
Nur weil Du die Volksmundverkürzung zitierst: die "drei Meter" sind eigentlich "0,4 h, mindestens jedoch 3,0 m".
Dann plan halt das Haus 90 cm schmaler. Grenzabstand anstelle 3m 3,9m. Bei 18 m Breite sollte das doch gehen. Zeig uns doch mal das Grundstück und den Bebauungsplan
Ja genau, mach ma ´n Fotto.
 
K a t j a

K a t j a

Der Planvorleger verschweigt nichts, sondern gibt die vordere und hintere Garagen-Grenzecke mit ihrer absoluten Höhe ü.NN. an, das Urgelände braucht er nicht zu recherchieren. Eine nicht vorhandene Abstandsflächenbaulast zeichnet er wahrheitsgemäß auch nicht ein.
Du meinst, obwohl die Landesbauordnung mit der Erteilung der Baugenehmigung verletzt wird, wird diese trotzdem erteilt? Da wäre ich nicht so sicher. Du?
 
Zuletzt aktualisiert 28.11.2024
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