Bebauungsplan Gemeinde unzureichend ausgeführt, was gilt?
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Zuletzt aktualisiert 18.12.2024 Sie befinden sich auf der Seite 3 der Diskussion zum Thema: Bebauungsplan Gemeinde unzureichend ausgeführt, was gilt? >> Zum 1. Beitrag <<
Natürlich sind sie erlaubt. Ein Bebauungsplan schreibt nur Einschränkungen rein. Er geht nicht auf Gängiges ein, was erlaubt ist. Ich kenne a) das Gebiet, b) sieht man es ja in Maps, was da so an Bestand ist.
Ich verstehe die Lage so, daß sie nicht vom Bebauungsplan, sondern lediglich von der Gemeinde unerwünscht seien (was in einem Rechtsstaat ja deren unmaßgebliche Privatmeinung ist).
Ich verstehe die Lage so, daß sie nicht vom Bebauungsplan, sondern lediglich von der Gemeinde unerwünscht seien (was in einem Rechtsstaat ja deren unmaßgebliche Privatmeinung ist).
Ich verstehe die Lage so, daß sie nicht vom Bebauungsplan, sondern lediglich von der Gemeinde unerwünscht seien (was in einem Rechtsstaat ja deren unmaßgebliche Privatmeinung ist).
Ich verstehe es so, dass es nicht im Grundsatz um die Gauben geht, sondern um den Drempel, der bekanntlich beim Kapitänsgiebel höher ausfällt als 50cm.
Also:
Der Bebauungsplan schreibt lediglich einen Drempel ("Oberkante d. Rohbaudecke...Unterkante der Dachfläche") von 50cm vor. Der Drempel ist einzuhalten, soweit klar.
Unserem Verständnis nach dürften nach der niedersächsische Bauordnung dann aber die Giebel kein Problem darstellen, solange diese untergeordnet sind.
Dem TE bzw Gemeinde/Landkreis geht es um den höheren Drempel bei den zusätzlichen Giebeln. Das ist dem LK anscheinend egal, die Gemeinde rechnet spitz.
Ich verstehe es so, dass es nicht im Grundsatz um die Gauben geht, sondern um den Drempel, der bekanntlich beim Kapitänsgiebel höher ausfällt als 50cm.
Ach, tut er das ? - Kapitänsgiebel haben einen höheren Kniestock als 50 cm nur insofern, wie sie in Gegenden mit Staubsaugerkniestöcken unüblich sind. Allgemein "übernehmen" sie die Kniestockhöhe des Hauptdaches, sofern dieses einen Kniestock hat (oder aber sie haben einen Kniestock, wo das Hauptdach keinen hat). Im vorliegenden Fall würde ich niemals auf die Idee kommen, daß jemand eine Kniestockhöhenbegrenzung nicht auf sie anwendet. Natürlich gilt dieses Maximum hier auch für den/die Kapitän(e). Die Benennung eines Kniestockes als Drempel ist häufig und wird vor Gericht regelmäßig als Sprachvarietät angesehen, die Fehlbezeichnung also nicht als Bestimmtheitsmangel gewertet.
Der TE darf die Diskussion gerne ´mal damit erhellen, den für die Bauvoranfage verwendeten Hausvorentwurf zu zeigen :-)