Bebauungsplan Gemeinde unzureichend ausgeführt, was gilt?

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Zuletzt aktualisiert 18.12.2024
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S

Sunshine387

Diese Herabwürdigende und arrogante Art von Dir ist echt furchtbar. Dir fehlt anscheinend der Anstand einen vernünftigen und respektvollem Umgang zu pflegen. Schade.
 
K a t j a

K a t j a

Einen Architekten "einzusparen", ist schon unklug.
In dieser Planungsphase kann ich dem nicht 100% zustimmen. Ja, mit einem Architekten hat eine Bauvoranfrage ein ganz anderes Gewicht. Aber es kommt doch sehr auf den Inhalt an, ob er schon nötig ist. Wenn es nur darum geht, die Zwerchhäuser abzufragen, braucht man noch nicht zwingend einen Profi.
 
11ant

11ant

In dieser Planungsphase kann ich dem nicht 100% zustimmen. Ja, mit einem Architekten hat eine Bauvoranfrage ein ganz anderes Gewicht. Aber es kommt doch sehr auf den Inhalt an, ob er schon nötig ist. Wenn es nur darum geht, die Zwerchhäuser abzufragen, braucht man noch nicht zwingend einen Profi.
Die Bauvoranfrage halte ich für gut investierte Zeit und ggf. Geld, um die Sache klar zu stellen. Im Grunde reicht ein ähnliches Foto + Grundriss Eures Traumhauses aus einem Katalog, welches Du auf Deinem Grundstück platzierst und die wichtigsten Fragen dazu formulierst. Das sollte nahezu kostenlos gehen mit etwas Eigeninitiative und Photoshop.
Absolut. Es genügt sogar, den Katasterauszug maßstabsgerecht auszudrucken, und sich von einem Grundschüler das Geodreieck auszuleihen. Dein Vorschlag mit dem Foto ist etwas ungewöhnlich, aber zweckmäßig und zulässig. Allerdings soll die Abbildung auch keine Mißverständnisse erzeugen, und Fotos von Kapitänen mit 50er Kniestöcken erfordern schon einige Bildbearbeitung ;-)

Für Alle, die meine Worte in den falschen Hals bekommen haben, fasse ich die Genese des (formell garnicht existenten !) Problems gerne nochmals zusammen - wohlgemerkt mit ausdrücklichen Betonung, wie dankenswert der TE mit seiner Vorgehensweise den Mitlesern vorturnt, was die ungeschicktestdenkbare Vorgehensweise ist:

Wenn man ohne das Modul A des Hausbau-Fahrplanes (a.a.O. erläutert) mit einem Architekten anzugehen stattdessen die Entwurfsfindung einer Competition zwischen den Bauzeichnern der angefragten GU´ überläßt, hat man natürlich auch keinen Vorentwurf in der Hand, den man in die Bauvoranfrage praktisch nur noch einzu"kleben" braucht. Das war schon´mal ein 1a Eigentor - nicht schlimm, aber würdig, den Mitlesern nochmals kommentiert in der Slomo gezeigt zu werden. Einfach, damit der Lerneffekt "sitzt". Die Bauvoranfrage kann man selbstverständlich selbst stellen, sie erfordert keine Planvorlageberechtigung.

Fehler Numero Zwei war, die Kommunikation mit dem Bauamt nach der unterlassenen schriftlichen Voranfrage auch noch mündlich "fortzuführen", denn am Telefon können die Sachbearbeiter - für sie folgenlos, aber für den Bauherrn wie hier gezeigt irritierend - unbegrenzt dummes Zeug plappern. Fakt ist: zu einer aktenkundigen Ablehnung ist es nie gekommen, aber der Bauherr wurde wirksam ins Bockshorn gejagt (und ist sogar zu einem Anwalt gegangen). Letzteres ist aufwandsmäßig (in Kosten wie in Zeit, wenn man auf dem Rechtsweg weiter geht) das nächste große Eigentor gewesen - das ist so, und was wahr ist, muß wahr bleiben - und und man muß es auch sagen dürfen, ohne eines verschnupften Rüssels geziehen zu werden. Im übrigen habe ich stets dazu beigetragen, dem TE nicht nur seine eigenen Fehler bewußt zu machen, sondern auch die kluge Alternative aufzuzeigen - ein Weg, der nach wie vor gegangen werden kann.

Niemand braucht hier einen Anwalt, eine (gerne auch selbst gebastelte) Bauvoranfrage genügt, und wird in kurzer Zeit zu einem Ergebnis führen: nämlich zu einem positiven Bescheid oder eben einer - dann allerdings angreifbaren - Ablehnung. Damit kann man arbeiten, statt zu spekulieren oder zu bangen.

Also @TheElf23: male den gewünschten Baukörper mit dem Geodreieck, schreibe noch brav "max. 50cm" neben den Kniestock (den auch die Kapitäne einhalten müssen !) und genieße entspannt, daß das Bauamt den Bebauungsplan nicht eigenmächtig verschärfen kann. Sie werden Dich darauf hinweisen, daß die Nicht-Vollgeschossigkeit des DG einzuhalten ist - aber den Nachweis darüber führt dann der Vorlegende des eigentlichen Bauantrages.
 
Zuletzt aktualisiert 18.12.2024
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