Carport der kein Carport sein darf

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Kaspatoo

Kaspatoo

Ja eine Skizze fehlt hier definitiv.

Ich habe es so verstanden, dass das Haus mit 3m Abstand von der Straße wegsteht.
Das Carport soll nun VOR dem Haus, also vom Haus bis direkt auf 0,0m an die Straße heran gebaut werden.
Sprich der Ersteller möchte das Carport vollständig in dem 3m-Bereich vor der Straße bauen, eben jeder Bereich der klar vorgibt, dass dort NICHTS gebaut werden darf.

Wenn ich das so richtig verstanden habe, frage ich mich daher auch, warum der Architekt und die Bauherren hier geschlafen haben.

Einen ähnlichen Sperrbereich bei der Grenzbebauung existiert in der Regel auch rund herum um das Haus. Sprich nicht nur zur Straße hin sondern auch zu den Nachbargrundstücken hin. Hier allerdings bleibt es zulässig innerhalb des 3m- Bereichs zu bauen, wenn eine Höhe von 3m im Mittel nicht überschritten wird und oftmals auch nur dann, wenn parallel oder gar genau auf der Grundstücksgrenze (nicht also schräg zur Grenze) gebaut wird.

Ansonsten gibt es noch so Zelte für das Auto, die unterliegen keiner Bauordnung. Ähnliches könnte für selbst konstruierte bewegliche "Carports" gelten ("zauber dir eines aus dem Boden). Ist aber eher Wunschdenken als wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich unklar.
 
K

KrustyDerClown

Ja eine Skizze fehlt hier definitiv.

Ich habe es so verstanden, dass das Haus mit 3m Abstand von der Straße wegsteht.
Das Carport soll nun VOR dem Haus, also vom Haus bis direkt auf 0,0m an die Straße heran gebaut werden.
Sprich der Ersteller möchte das Carport vollständig in dem 3m-Bereich vor der Straße bauen, eben jeder Bereich der klar vorgibt, dass dort NICHTS gebaut werden darf.
.....
Genau richtig. :) Haus steht 3 Meter entfernt von der Straße. Genau vor dem Haus (also auf die 3 Meter Abstand zur Straße) möchte ich einen Carport stellen.

Bebauungsplan lautet wie folgt:

2. Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 Baugesetzbuch)
2.1 Im gesamten Plangebiet müssen Garagen zu Straßenverkehrsflächen einen Abstand von
mindestens 3,00 m einhalten.
2.2 Bauliche Nebenanlagen gem. § 14 Baunutzungsverordnung sind mit einem Abstand von mindestens
3,00 m zu Straßenverkehrsflächen und einer maximalen Größe von 15 m³ zu errichten.

Meine (neue) Argumentation wäre nun:

Unter 2.1 werden nur Garage erwähnt, keine Carports bzw. überdachte Stellplätze
Unter 2.2: § 14 Baunutzungsverordnung behandelt keine Carports. Also nicht relevant.

Somit würden für die 3 Meter (zwischen Haus und Straße) die Landesbauordnung zutreffen. In der Landesbauordnung wird deutlich zwischen Garagen & überdachten Stellplätzen (Carports ?!?) unterschieden. Von daher müsste für einen Carport die Landesbauordnung greifen und nicht der Bebauungsplan.

Wenn ich die Landesbauordnung von RLP richtig verstehe ist es grundsätzlich zulässig / möglich auf diese 3 Meter einen überdachten Stellplatz zu errichten.

Einwände oder Fragen?

Grüße
Oliver
 
Y

ypg

Ich verstehe, was Du meinst. Deinen Einwand kann ich nachvollziehen.
Dennoch fehlt (mir) der gesamte BePlan mit Plan, weil:
Vieles wird unter anderen Punkten erwähnt und geregelt. Da kann in einem anderen Teil auf das Baufenster oder -Linie eingegangen sein, auf die Abstandsflächen zur Straße etc... keine Ahnung... ich habe die Erfahrung gemacht, dass man ihn in seiner Gesamtheit lesen muss.



Gruß, Yvonne
 
P

Payday

glaube er wollte sein carport vor dem haus (die 3meter) direkt an die straße stellen. und genau das ist nicht erlaubt.
das ist übrigens bei sogut wie keinen grundstück erlaubt...

eigentlich ist die lösung doch einfach. neben dem haus 3meter von der grenze entfernt darf man sein 9meter langes carport in der breite nach wahl aufstellen.
in der ganzen sache müßte euch der architekt doch früher aufgeklärt haben. immer erstaunlich, wie so triviale dinge bei anträgen abgelehnt werden. als ob nur trottel diese anträge erstellen.
 
C

Caspar2020

Wenn ich die Landesbauordnung von RLP richtig verstehe ist es grundsätzlich zulässig / möglich auf diese 3 Meter einen überdachten Stellplatz zu errichten.
Nö.

Denn

8) Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 7 gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen entsprechend.
Für ne Garage wird das in der Landesbauordnung nur ein wenig aufgeweicht.

Und eine bauliche Anlage ist nun mal

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten
4.
Stellplätze
 
Zuletzt aktualisiert 26.11.2024
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