Einbeziehung der Naturschutzbehörde bei einer Bauvoranfrage nötig?

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L

Lef47671

Hallo,
danke für deine Rückmeldung.

Den bekommt man nicht, den schaut man sich an. Die meisten sind eh online abrufbar.
Wie ich schon geschrieben habe: Ich habe keinen Flächennutzungsplan bekommen. Online ist er nicht abrufbar.

Um es mal zu klären, bevor Du es noch einige Male wiederholst: Man macht der Gemeinde oder dem Amt nicht klar, wie die Öffentliche Situation aussieht. Die machen _Dir_ etwas klar! Und man klärt auch nichts ab, sondern die klären dich auf!
Und auch, wenn es einige Behördentrottel gibt (die gibt es ja überall), kann man dennoch davon ausgehen, dass sie wissen, was sie da tun.
Ich würde mir wünschen, dass du die Beiträge anderer Leser zunächst aufmerksam liest. Ich habe nämlich geschrieben, dass ich mit den Mitarbeitern auf der Gemeinde zusammen den Flächennutzungsplan begutachtet habe. Dem Flächennutzungsplan zu Folge ist das Grundstück zu 2/3 im Innebereich. Diese "Behördentrottel" haben mir das sowohl mündlich auch auch schriftlich bestätigt. Die öffentliche Situation ist also so, wie ich sie schon geschildert hab. Wenn ein Mitarbeiter des Landratsamts jedoch widersprüchliche Aussagen zum Flächennutzungsplan und somit zur öffentlichen Situation macht, werde ich von meinem Recht gebrauch machen und ihm das klar machen.

Nein, natürlich nicht. Das steht fest. In bunt im Flächennutzungsplan.
Genau! Und da dieser bunte Flächennutzungsplan eindeutig sagt, dass über die Hälfte des Grundstück im Innenbereich liegt werde ich wohl den Behörden, die das fälschlicherweise anders sehen, klar machen müssen.

Aber sicher doch. Natürlich klärt es den Sachverhalt etwas besser auf. Denn mal ehrlich: Die Prognose sieht recht schlecht aus, wenn 1/3 im ungeplanten Innenbereich, also ein 34er Gebiet, 2/3 im Aussengebiet liegt, dann eventuell noch eine dilettantische Zeichnung, wo man genau nur einen Fehler machen muss, um eine Absage zu bekommen, abgibt.
Ich gehe soweit, dass ich meine Frage vom letzten Jahr um die Bauvoranfrage erweitere. Ich wette, da sind einige Regeln nicht bedacht worden.
Ps. Baugesetzbuch lesen!
Ich würde mir wie gesagt wünschen, dass du die Beiträge anderer Leser aufmerksamer liest. Wie gesagt liegen 2/3 im Innenbereich und 1/3 im Außenbereich. Und nicht anders rum!
Dass wir "diletantische" Fehler bei den Plänen gemacht haben vermute ich nicht. Den Plan hat nämlich ein befreundeter Architekt angefertigt, der uns darüber informierte, aus welchem Grund er das Haus genau an der Stelle des Grundstücks platziert... das das nämlich der Bereich ist, in dem der unbeplante Innenbereich gilt.
Deine Wette würde ich gerne eingehen. Wir haben zwei zuständige Mitarbeiter am Bauamt der Gemeinde gefragt, wie sie die Erfolgschancen einer Bauvoranfrage sehen. Deren Aussage nach sehen beide keine Probleme, wenn das Wohnhaus im Grundstücksteil liegt, der im Innenbereich liegt und sich das Haus in die bestehende Bebauung einfügt.
Wir haben einen befreundeten Architekten gefragt, wie er die Erfolgschancen einer Bauvoranfrage sieht. Seiner Aussage nach sieht er keinen Grund, wieso man im innenliegenden Grundstücksteil nicht bauen darf.
Wir haben einen Tiefbauer gefragt, wie er die Erfolgschacen einer Bauvoranfrage sieht. Auch der ist zum geichen Ergebnis gekommen.

Bevor wir das Grundstück kaufen wollten wir diese Aussagen durch eine rechtsverbindliche Bauvoranfrage absichern. Da das Landratsamt das Bauvohaben aber grundsätzlich anders (Außenbreich statt unbeplanter Innenbereich) einschätzt als alle vorher genannten Instanzen/Personen, stellte ich mir die schon oben gestellten Fragen. Kann das Landratsamt das Grundstück zum Außenbereich erklären obwohl der Flächennutzungsplan etwas anderes sagt? Oder wurde am Landratsamt aus versehen ein Fehler gemacht...
Gruß
 
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K a t j a

K a t j a

a) Kann das Landratsamt einfach „Entscheiden“, dass das Bauvorhaben im Außenbereich ist?
Nein. Anbei mal ein Text bei einem ähnlichem Fall mit der Diskussion um "Außenbereich im Innenbereich"
Zitat:
Das Baugesetzbuch unterscheidet im Hinblick auf die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplan liegenden Bereiche nur zwischen den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 Baugesetzbuch) und dem Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch). Die für diese Abgrenzung maßgeblichen Kriterien sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Baugesetzbuch ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört [...]. Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich [...]. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden [...]. "
Zitatende

Merke: Die Zuordnung des Grundstückes zu §34 oder §35 hängt vom Bestehen eines Bebauungszusammenhanges ab.
Ich habe mehrmals mit der Gemeinde durch Einsicht in den Flächennutzungsplan abgeklärt von wo bis wo der unbeplante Innenbereich geht. In den eingereichten Plänen ist das Haus natürlich auch nur im Innenbereich eingezeichnet.
Die Gemeinde kann eine Stellungnahme abgeben. Ob tatsächlich ein Bebauungszusammenhang besteht, legt m.W. aber am Ende das Bauamt fest. Dafür gibt es imho auch Richtlinien, die ich aber nicht im Detail kenne. Der Flächennutzungsplan hat hingegen keinen verbindlichen Einfluss auf die Zuordnung!
Offenbar sieht das Amt bisher keinen Bebauungszusammenhang und hat das Vorhaben §35 zugeordnet. Man kann das anfechten - haben wir auch schon erfolgreich getan. Da Du aber keine Bilder postest, ist eine Bewertung des Sachverhaltes für uns entsprechend nicht möglich.
b) Ist es überhaupt nötig/üblich/rechtens, dass die Naturschutzbehörde bei Bauvorhaben im Innenbereich überhaupt „mitredet“?
Ja, na klar.
Wenn ich den zuständigen Bearbeitern am Landratsamt klar mache, dass es sich nicht um den Außenbereich handelt, erhoffe ich mir, dass man die Naturschutzbehörde umgehen kann.
Meines Wissens kann man die Naturschutzbehörde nie umgehen. Sie ist immer beteiligt bei der Entscheidung zur Bebauung. Die Frage ist eher, nach welchem Paragraphen das Vorhaben bewertet wird, wenn kein Bebauungsplan existiert - §35 oder §34.
Wo z.B. ein Bebauungsplan existiert, werden sehr oft umfangreiche Textfassungen zur Begrünung ect. festgelegt. Daran müssen sich alle halten. Der Unterschied ist nur, dass es dort schon beurteilt und abgesegnet ist.

Wie oben geschrieben, gilt bei Dir vermutlich §35. Das bedeutet ja nicht, dass eine Bebauung ausgeschlossen ist.
Der beste Weg, um einen positiven Bescheid zu erhalten, ist mit der Naturschutzbehörde zusammen zu arbeiten. Erkundige Dich, wer das ist, welche Fragen oder Bedenken bestehen, erkläre nochmal, dass Du nur im "Innenbereich" bauen willst und gern Maßnahmen ergreifst, die den Teil des Grundstück mit Außenbereich vor negativen Einflüssen auf die Natur schützen. Frage was Du dafür tun kannst! Dort sitzen keine Maschinen, sondern oft Menschen, die sich für das Thema interessieren.

Den Holzhammer würde ich erst raus holen, wenn die Sachlage eindeutig zu Deinen Gunsten ist und die Behörden nicht mit sich reden lassen.
 
S

Schorsch_baut

Bei uns ist es so, dass der Flächennutzungsplan nur ein Planungsinstrument der Gemeinde ist, das sich an bekannten und angenommenen Grenzen orientiert. Bei konkreten Bauanfragen geht der Antrag an die Baubehörde, die dann u.a. prüft, ob eine Vermessung für das Bauvorhaben notwendig ist. Wir konnten uns die Vermessungskosten sparen, da wir nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt haben, dass unser Baufenster für den geplanten Anbau 6 m Abstand zur vermuteten Grenze zum Außenbereich/ Landschaftsschutzgebiet hat. In den 6 m Abstandsfläche darf keinerlei Versiegelung erfolgen. Die Grenze ergibt sich durch die hintere Bauflucht, die bei uns etwas kompliziert ist, da nicht einfach zu ersehen ist, welche der Gebäude relevant sind, da z.B. Unterstände für Schafe nicht betrachtet werden sollten, diese aber in den Luftbildaufnahmen zu sehen sind.
 
Y

ypg

Ich würde mir wünschen, dass du die Beiträge anderer Leser zunächst aufmerksam liest.
Wie gesagt liegen 2/3 im Innenbereich und 1/3 im Außenbereich. Und nicht anders rum!
Ich würde es ebenso wünschen, dass Du es tust.
Es spielt für die Beantwortung keine Rolle, ob man 1/3 oder 2/3 verwendet. In einem anderen Beitrag schreibst Du etwas von 60% Innenbereich bzw. gibt es die Überschrift „Grundstück zur Hälfte im Außenbereich“

Völlig egal: letztendlich zählt die Fläche, also der Plan und die eingereichte Zeichnung mit der Flächennutzung und den Grenzen
Ich habe nämlich geschrieben, dass ich mit den Mitarbeitern auf der Gemeinde zusammen den Flächennutzungsplan begutachtet habe.
Hier liegt doch der Affe begraben: Du drückst hier ständig aus, dass Du vom Fach wärest oder dem Amt erst einmal erzählst, wie es läuft. Du machst klar… jetzt bist Du auch noch ein Gutachter… Es macht die Sache nicht einfacher, wenn man der Bürokratie erzählt, wie es sein muss und dann hier solche Fragen stellt.
Wir kennen Dich nicht und erahnen so, dass Du da eventuell irgendwie auch noch mit anderen Sachen falsch liegen könntest. Wer weiß, was das für ein Grundstück in der Walachei ist, wo Du meinst, die Naturbehörde kein Mitspracherecht hätte. Unerschlossen war/ist es ja auch, oder?
Den Plan hat nämlich ein befreundeter Architekt angefertigt,
Ach… das ist doch herrlich.
Wir haben einen befreundeten Architekten gefragt, wie er die Erfolgschancen einer Bauvoranfrage sieht. Seiner Aussage nach sieht er keinen Grund, wieso man im innenliegenden Grundstücksteil nicht bauen darf.
Warum stellst Du ihm denn nicht diese Fragen? Das Forum beantwortet ja jetzt nicht zu Hauf Deine Fragen, die dann von Dir hier quasi wiederholt werden.

Nicht falsch verstehen: wir gönnen Dir Dein Baugrundstück. Aber wenn man Fragen hat, dann muss man meist etwas abliefern, damit andere damit „arbeiten“ können. Zu meinen, es läuft anders, das klappt auch beim 4. mal nicht. Wenn man dann allerdings noch mit solchen Dingen kommt, dass man (als waschechter Laie) einer Behörde etwas erzählt, wie es aussieht, dann hat das irgendwie ein Geschmack, dass der TE, also Du, da doch eher die rosarote Brille statt der realen Brille aufhat.
Wie oben geschrieben, gilt bei Dir vermutlich §35. Das bedeutet ja nicht, dass eine Bebauung ausgeschlossen ist.
Nein, ein unbeplante Innenbereich sollte eigentlich der 34er sein. Der andere Teil dann 35er oder Gartenland.

Wir hatten hier vor einigen Wochen die Frage nach einem bebauten Grundstück zum Kauf im 35er Gebiet, ringsum aber Doppel- und Reihenhäuser, also BPlantes Miteinander, iwie so.
Da war letztendlich keine Chance, auch nur noch eine zusätzliche Garage auf den 3000qm (oder so) zu stellen. Nichts zu machen! Der TE hat nicht gekauft.
 
K a t j a

K a t j a

Nein, ein unbeplante Innenbereich sollte eigentlich der 34er sein. Der andere Teil dann 35er oder Gartenland.
Darüber Hinaus kam aber noch per Mail der Hinweis, dass es sich bei Bauvoranfragen zu Bauvorhaben im Außenbereich - wie es bei mir der Fall wäre - aber länger ziehen kann, da die Naturschutzbehörde mit einbezogen werden muss.
Die Bewertung, was Innenbereich im Sinne von §34 ist, entscheidet nicht der TE, die Gemeinde oder der Flächennutzungsplan. Auch innerhalb von Städten legt das am Ende das Bauamt fest. Da die entsprechende Behörde hier schon schreibt, dass es Außengebiet ist, wird es mit dem §34er wohl nix werden, egal welche Hälfte wo liegt.

Selbst wenn sich alle Beteiligten einig werden, dass ein Teil des Grundstück bebaubar ist, so muss jeder Teil doch exakt beschrieben und beurteilt werden. Dazu braucht es die Naturschutzbehörde und §35, denn der Bebauungsplan wird ja für das gesamte Grundstück erstellt und nicht nur für Teile davon.
 
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Zuletzt aktualisiert 22.12.2024
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