Finanzielle Abwertung des eigenen Grundstücks durch Nachbarhaus

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Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
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S

Slintrebla

Kann ich nachvollziehen - man sollte den Benachteiligten mind. die Hälfte des Bußgeldes zukommen lassen - das wäre sinnig!
So sehe ich das auch. Man sollte den direkt Benachteiligten aus diesem Verstoß auch finanziell entschädigen, denn schließlich muss dieser ja auch damit leben können. Die 5.000€ Strafe hätten somit vollständig oder anteilig uns zugerechnet werden müssen. Das hätte ich auch fair gefunden.
 
Musketier

Musketier

So sehe ich das auch. Man sollte den direkt Benachteiligten aus diesem Verstoß auch finanziell entschädigen, denn schließlich muss dieser ja auch damit leben können. Die 5.000€ Strafe hätten somit vollständig oder anteilig uns zugerechnet werden müssen. Das hätte ich auch fair gefunden.
Da würde dann auch das Bußgeld für einen Rotlichtverstoß zur Hälfte an andere Fahrer ausgeschüttet werden, die trotz Grün behindert wurden oder das Bußgeld für den Drängler an den Bedrängelten usw. Dann müsste der Staat für die Bearbeitung auch gleich noch 3 Mio neue Beamten einstellen und wir hätten keine Arbeitslosen mehr, nur ein neues Defizit im Staatssäckel, was dann mit Steuererhöhung für alle ausgeglichen wird. Und an der Stelle weigere ich mich, deinen Vorschlag weiter zu unterstützen.
 
Stefan G.

Stefan G.

Wir haben einen ähnlichen Fall. Der Bauantrag wurde letzte Woche mit der Bitte um zwei Sondergenehmigungen abgegeben.

1. Dachform: Es soll ein Walmdach werden. Vorgegeben sind Satteldächer, Flachdächer und Pultdächer. Da 4 Nachbarn bereits ein Walmdach haben, mache ich mir da keine Sorgen.

2. Traufhöhe. Firsthöhe ist im Bebauungsplan Max. 8,50 m Höhe- Wir kommen auf 8,28 m. Alles gut. Die Traufhöhe wird auf 6 m begrenzt. Wir kommen auf 6,06 m. 4 cm wären wohl Toleranz. Die anderen 2 Zentimeter werden gerade beim Baurechtsamt diskutiert. Ich bin mal gespannt. Ich verstehe das auch gar nicht, besser gesagt ich habe kein Verständnis Immerhin bleiben wir bei der Gesamthöhe darunter.

Es bleibt spannend.

P.S. meine Garage kommt auch direkt auf die Grenze zum Nachbarn seiner West Terrasse . Auch 2,50m hoch und 7,50m lang. Von der "Wand Garage" zu seinem Haus sind es gerade mal 5 Meter wenn es hoch kommt. Das passt "Ihn" sicherlich auch nicht
 
D

DG

Das Grundstück ist 18m breit. Im Westen halten wir die 3m-Grenze ein, da wir - auf Grund der schmalen Grundstücke - unsere Garage unter das Haus gelegt haben.
18m ist in meinen Augen kein schmales Grundstück. In innerstädtischer Lage bzw. in Speckgürteln gibt's Standardbebauung von Doppelhaushälfte auf 300m² und weniger. Ihr habt 500m², das ist eine absolut gängige und gut bebaubare Größe.

Tiefgarage auf einem 500m²-Grundstück ist im Bereich der nicht geschlossenen Bauweise auch äußerst ungewöhnlich. Ergibt das bautechnisch Sinn wg. starkem Anstieg/Abfall des Geländes!?

MfG
Dirk Grafe
 
W

Wastl

Letztendlich bleibt dir kaum eine andere Wahl als es zu schlucken.
Die Gemeinde / Landratsamt haben den Rückbau schon als "unverhältnismäßig" eingestuft und eine Strafe ausgesprochen. Somit sind die Möglichkeiten für dich auf diesem Wege vorzugehen relativ gering.
Wenn es ein Gartenhaus oder ein Carport gewesen wäre, wäre der Rückbau wahrscheinlich verhältnismäßig gewesen.
Den Rechtsweg würde ich gegen die neuen Nachbarn nicht einschlagen - dann lieber versuchen einen nicht erlaubten großen Wintergarten anzufügen, so dass du um sein Haus rum kommst Die Strafen bei euch sind ja human.
 
S

Slintrebla

18m ist in meinen Augen kein schmales Grundstück. In innerstädtischer Lage bzw. in Speckgürteln gibt's Standardbebauung von Doppelhaushälfte auf 300m² und weniger. Ihr habt 500m², das ist eine absolut gängige und gut bebaubare Größe.

Tiefgarage auf einem 500m²-Grundstück ist im Bereich der nicht geschlossenen Bauweise auch äußerst ungewöhnlich. Ergibt das bautechnisch Sinn wg. starkem Anstieg/Abfall des Geländes!?

MfG
Dirk Grafe
Hallo Dirk,

vielleicht sollte ich noch dazu sagen, dass wir gem. Bebauungsplan als Auflage erhalten haben, den Dachfirst nach Ost-West auszurichten. Somit ist es und nicht möglich in die Länge des Grundstücks zu bauen, sondern wir müssen in die "Breite" des Grundstücks bauen und dann ist das Grundstück und das Bebauungsfenster nicht mehr so groß.

Ansonsten gebe ich Dir natürlich Recht, dass unser Grundstück mit 500qm nicht so klein ist und es noch deutlich kleinere Grundstücke gibt, aber bei denen darf man dann in die Länge des Grundstücks bauen.

Die Garage unter dem Haus wurde a) wegen dem Gefälle (ca. 1,50m auf die 18m Breite) und b) wegen dem 'kleinen' Grundstück und c) dem gewünschten Keller gebaut.

MfG
Slintrebla
 
Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
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