geschuldeter Schallschutz Reihenhaus Neubau

4,70 Stern(e) 6 Votes
P

Pacmansh

Moin Moin,

wie in meinen anderen Thread (Link) gelesen, habe ich einige Probleme mit den Planern unseres Reihenhauses. Positiv ist aktuell, dass die ausführenden Gewerke, also der beauftragte Bauunternehmer, gute Arbeit leistet. Nun sind wir aber auf ein gravierendes Problem gestoßen, was den Schallschutz betrifft. Wie folgt ist die Situation:

Wir kaufen ein Reihenhaus vom Bauträger. Der Bauträger ist hier quasi eine Zweck-GmbH und keiner der großen Bauträger. Das Reihenhaus wurde mit einer einschaligen Wand (30cm KS mit hoher Rohdichte) erstellt. Wir haben daraufhin einen Schallschutznachweis gefordert. Hieraufhin wurde festgestellt, dass das geschuldete Schallschutzniveau nicht erreicht wird und es soll nun einen Vorsatzschale von 9,5cm verbaut werden um einen Wert von 62dB zu erreichen. Ich habe nun mehrfach davon gelesen, dass die anerkannte Regel der Technik eine zweischalige Konstruktion ist und in einem derartigen Reihenhaus typischer Weise ein erhöhter Schallschutz von 67dB geschuldet ist. In der kommenden Woche findet voraussichtlich ein Klärungstermin statt, auf den ich mich etwas vorbereiten und daher um eure Einschätzung bitten möchte.

Der Vertrag mit dem Bauträger sagt folgendes aus:
"Die Mindestanforderungen gemäß DIN 4109:2018 an die Bauakustik ( Schallschutz in Innenräumen) werden eingehalten."

Darüber hinaus aber auch folgendes:
"Der Veräußerer verpflichtet sich, das Vertragsobjekt entsprechend der Baubeschreibung samt Bauplänen und den anerkannten Regeln der Bautechnik schlüsselfertig und funktionsfähig für die vereinbarte Wohnnutzung herzustellen. "

Nach meiner Recherche entsprechen die Mindesanforderungen allerdings nicht den anerkannten Regeln der Technik womit sich die Frage stellt ob 62dB oder 67dB Schallschutz gefordert werden. Könnte ihr mir hier helfen?
 
G

Grundaus

wenn auf beiden Seiten der Trennwand eine Vorsatzschale installiert wird, was wird dann erreicht?
 
Nida35a

Nida35a

Wie werden denn Leitungen senkrecht geführt, wenn Reihenhaus dann gibt's doch 2 Nachbarn und beide Zwischenwände sollten frei von Leitungen sein
 
P

Pacmansh

wenn auf beiden Seiten der Trennwand eine Vorsatzschale installiert wird, was wird dann erreicht?
Es wird nur auf unserer Seite (rechts im Bild) die Vorsatzschale installiert, da auf der linken Seite (Reihenmittelhaus) das Treppenhaus angrenzt und die Treppe bereits eingebaut ist. Im Bild seht ihr die Trennwand, die anderen Trennwände betreffen nur den Haustechnikraum auf unserer Seite sowie im Obergeschoss das Badezimmer (ohnehin mit Vorwandinstallationen) sowie ein Kinderzimmer wo ebenfalls eine Vorsatzschale installiert werden soll.

Zielsetzung ist mit ausreichender Sicherheit einen Schallschutz von über 62 dB zu erreichen. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob nicht eher 67 dB geschuldet wäre. Dies wird hierdurch nicht erreicht. Darüber hinaus ist es natürlich noch sehr ärgerlich, da uns im Kinderzimmer und im Wohn/Esszimmer ca. 10cm genommen werden und die Küche auch etwas umgeplant werden muss.

geschuldeter-schallschutz-reihenhaus-neubau-624844-1.jpg

Wie werden denn Leitungen senkrecht geführt,
Leitungen sind auf beiden Seiten nicht vorhanden.
 
S

StatikerNord

Guten Tag,
mir würde nicht nur der Schallschutz sorgen bereiten, sondern auch der Kauf- bzw. Bauvertrag.
Ein Reihenhaus wird immer durch eine zweischalige Trennwand vom nächsten Reihenhaus getrennt. Sonst spricht man von einem Mehrfamilienhaus.
Wenn man ein Reihenhaus kauft oder errichten lässt, muss es später unabhängig von den Nachbarn zurückgebaut werden können. Das gleiche gilt für ein Doppelhaus.
Wenn jetzt aber die Häuser nur durch eine einschalige Trennwand von einander getrennt sind, ist dies voraussichtlich nicht möglich.

Prüft das bitte und lass den Schallschutz unbedingt von einem unabhängigen Schallschutzgutachter überprüfen.
Meiner Meinung nach erreicht man mit einer Vorsatzschale auch nicht den Wert von 62.

Gruß
 
C

cschiko

Ein Reihenhaus wird immer durch eine zweischalige Trennwand vom nächsten Reihenhaus getrennt. Sonst spricht man von einem Mehrfamilienhaus.
Wenn man ein Reihenhaus kauft oder errichten lässt, muss es später unabhängig von den Nachbarn zurückgebaut werden können. Das gleiche gilt für ein Doppelhaus.
Wenn jetzt aber die Häuser nur durch eine einschalige Trennwand von einander getrennt sind, ist dies voraussichtlich nicht möglich.
Hast du dazu eine Quelle! Nach meinem Kenntnisstand ist dem eben nicht so, sondern es können eben auch Reihenhäuser gebaut werden, die sich eine Wand teilen. Das wird in den meisten Fällen wohl nicht mehr gemacht, eben aufgrund der Schallthematik. Aber möglich ist es und führt nach meiner Kenntnis nicht dazu, dass aus den Reihenhäusern ein Mehrfamilienhaus wird.
 
Zuletzt aktualisiert 24.11.2024
Im Forum Bauland / Baurecht / Baugenehmigung / Verträge gibt es 3118 Themen mit insgesamt 42238 Beiträgen


Ähnliche Themen zu geschuldeter Schallschutz Reihenhaus Neubau
Nr.ErgebnisBeiträge
1Schallschutz VDI Richtlinie 4100 & DIN 4109 im Fertighausbau 49
2Din 4109 Lärmende ll - Was ist zu beachten? 13
3Schallschutz DIN 4109-1 bei RMH ausreichend? 19
4Welches Innenwandmaterial/Innenwanddicke für guten Schallschutz? 22
5Was gilt bei Schall / Lärm im privaten Neubau? 10
6Miete für Bautrockner in Schlussrechnung/Bauträger - Rechtens? 14
7Schallschutz - schwächstes Glied? (Fenster?) 26
8Projekt Mehrfamilienhaus Fragen zu Kosten und Vorgehensweise 24
9Wandstärke Trennwand Doppelhaus. Statiker plant 17,5cm 14
10Ziegel gefüllt oder ungefüllt relevant für Schallschutz innen? 25
11Trennwand in Stahlfertiggarage 14
12Eine kleine Trennwand in der Wohnküche? 12
13Schiebetür mit Schallschutz: Welche Möglichkeiten/Anbieter? 13
14Einfamilienhaus - Bauträger abgelehnt 25
15Hauskauf, Fertighaus vom Bauträger mit Grundstück 10
16Individuelle Badplanung trotz Bauträger (und Geld sparen...) 14
17Preise Hausbau Architekt vs. Bauträger 10
18Kinderzimmer und Schlafzimmer - Welche Größe ist zu empfehlen? 56
19Einfamilienhaus mit 156 m² Grundfläche (2 Kinderzimmer + Homeoffice) 21
20Baufinanzierung und Vertrag mit dem Bauträger 24

Oben