Nein, Nur das ich mich auf privatrechtlichen Weg mit dem Waldbesitzer einigen soll. Das habe ich versucht, dieser hat keine Einsicht gezeigt das die Bäume bis zur Grundstücksgrenze gehen. Daher suche ich eine Lösung im Gesetz.
Ich glaube tatsächlich, dass hier das Nachbarschaftsrechtsgesetz greift.
Die mündliche Einigung mit Einhalt der Verordnung hat nicht geklappt.
Der nächste Schritt wäre schriftlich eine zumutbare Fristsetzung zur Beseitigung der herüberhängenden Äste etc, eventuell eine Schneise... naja, so, wie es diese oben besagte Paragraph es ansagt.
Wenn das nicht klappt, dann muss ein Schiedsgericht das Recht aussprechen.
Ich hab hier mal was aus dem Netz, Quelle Haus-und-Grund, interessant der Passus mit der Verjährungsfrist - das sieht nicht gut für Euch aus:
... "... werden, wenn vorher ein sog. Schlichtungsverfahren vor einer anerkannten Schlichtungsstelle (Rechtsanwalt, Notar) durchgeführt worden ist.
Achtung: Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt 5 Jahre. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück erst erworben wurde und der Käufer die Verletzung der Abstandsvorschriften daher nicht rechtzeitig beanstanden konnte.
Nach Eintritt der Verjährung kann das Zurückschneiden eines Baumes nur in Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses (§ 242 Baugesetzbuch) verlangt werden. Dies kann nach Auffassung des BGH der Fall sein, wenn von dem Baum ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigungen, z. B. durch massive Verschattung des Nachbarhauses, ausgehen und das Zurückschneiden dem Baumeigentümer zumutbar ist, z. B. wenn in den Wohnräumen des davon betroffenen Hauses wegen der Verschattung auch während des Tages elektrisches Licht eingeschaltet werden muss oder der Fernsehempfang durch Funkwellenabschattung infolge des Höhenwachstums der Nachbarbäume gestört wird (BGH, Urteil v. 06.02.2004, V ZR 249/03, DWW 2004, 126)."
Grüsse